TE OGH 2005/6/29 9ObA101/05a

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lentschig, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei Richard K*****, Inhaber der Kfz-Technik, *****, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, wegen EUR 30.188,78 brutto sA, über außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei und „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Richard K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2005, GZ 10 Ra 25/05b-15, womit der Beschluss des Landesgerichts Krems a. d. Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 2004, GZ 7 Cga 54/04k-11, über Rekurs der klagenden Partei abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Richard K***** GmbH wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von seinem ehemaligen, zunächst als Richard K***** GmbH bezeichneten Arbeitgeber beendigungsabhängige Ansprüche in der Gesamthöhe von EUR 30.188,78 brutto sA wegen angeblich ungerechtfertigter Entlassung per 16. 3. 2004.

Die Richard K***** GmbH wendete ua ein, dass der Kläger nur bis 31. 12. 2001 bei ihr beschäftigt gewesen und sie daher hinsichtlich des Großteils der Ansprüche des Klägers nicht passiv legitimiert sei. Ab 1. 1. 2002 sei der Kläger bei Richard K***** persönlich beschäftigt gewesen. Der Kläger beantragte hierauf die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf Richard K*****.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung der beklagten Partei ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab die zweite Instanz dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Richard K*****, Inhaber der Kfz-Technik, *****" berichtigt wurde. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil zufolge Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab die zweite Instanz dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Richard K*****, Inhaber der Kfz-Technik, *****" berichtigt wurde. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil zufolge Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richten sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Richard K***** GmbH mit dem Antrag, die Entscheidung iSd der Abweisung des Antrags auf Richtigstellung der Parteibezeichnung abzuändern; hilfsweise wird die Aufhebung, hilfsweise die Nichtigerklärung beantragt.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten:

Rechtliche Beurteilung

Zwar ist richtig, dass die Änderung der Parteibezeichnung nicht dazu führen darf, den Mangel der Sachlegitimation des vom Kläger mit seiner Klage in Anspruch genommenen Rechtssubjekts zu sanieren. Eine Klageänderung liegt aber selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts dann nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer die beklagte Partei sein sollte, sodass die in Anspruch genommene beklagte Partei wissen musste, wen die Klage betraf (8 ObA 164/01b; 9 ObA 49/03a; 9 ObA 76/04y ua). Ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0114709 ua). Eine krasse Fehlbeurteilung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, ist hier dem Rekursgericht nicht unterlaufen. Seine Rechtsauffassung, dass es für die Richard K***** GmbH erkennbar gewesen sei, dass nicht sie, sondern Richard K***** persönlich als letzter Arbeitgeber in Anspruch genommen werden sollte, ist unter den von der zweiten Instanz hervorgehobenen Umständen keinesfalls unvertretbar.

Zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Richard K***** GmbH:

Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei gegen den Beschluss über die Richtigstellung der Parteibezeichnung erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0039313 ua).

Textnummer

E77875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00101.05A.0629.000

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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