TE OGH 2005/6/30 3Ob140/05t

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt, Wels, Ringstraße 14, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Aktiengesellschaft, *****, wider die beklagten Parteien 1.) Ing. Leopold S*****, und 2.) Alfred S*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Greil, Rechtsanwalt in Wels als Verfahrenshelfer, wegen 3 Mio EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. April 2005, GZ 6 R 30/05g, 31/05d-25, womit das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wels vom 3. Dezember 2004, GZ 3 Cg 71/04g-17, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit in der außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) geltend gemacht wird, zu § 73 Abs 2, §§ 396, 397a ZPO fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs, ist dies für die Entscheidung über die außerordentliche Revision irrelevant. Der Beschluss des Erstgerichts ON 20, mit dem der Widerspruch der Beklagten gegen das Versäumungsurteil vom 3. Dezember 2004 als unzulässig zurückgewiesen und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 3. Dezember 2004 abgewiesen wurde, wurde vom Rekursgericht bestätigt. Ein Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss der zweiten Instanz ist jedenfalls unzulässig und wurde auch von den Beklagten nicht erhoben. Inwieweit sich im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Fällung eines Versäumungsurteils bei Ausbleiben der anwaltlich vertretenen (§ 36 Abs 1 ZPO) Beklagten nach rechtzeitiger erstatteter Klagebeantwortung von der Tagsatzung, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen haben (§ 396 Abs 2 ZPO) eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung stellen soll, ist nicht nachvollziehbar.Soweit in der außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) geltend gemacht wird, zu Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraphen 396,, 397a ZPO fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs, ist dies für die Entscheidung über die außerordentliche Revision irrelevant. Der Beschluss des Erstgerichts ON 20, mit dem der Widerspruch der Beklagten gegen das Versäumungsurteil vom 3. Dezember 2004 als unzulässig zurückgewiesen und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 3. Dezember 2004 abgewiesen wurde, wurde vom Rekursgericht bestätigt. Ein Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss der zweiten Instanz ist jedenfalls unzulässig und wurde auch von den Beklagten nicht erhoben. Inwieweit sich im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Fällung eines Versäumungsurteils bei Ausbleiben der anwaltlich vertretenen (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO) Beklagten nach rechtzeitiger erstatteter Klagebeantwortung von der Tagsatzung, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen haben (Paragraph 396, Absatz 2, ZPO) eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung stellen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Der weiters relevierten Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144). Einer Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht der zweiten Instanz, dass § 84 AktG auf faktische Organe sinngemäß anzuwenden sei, bedarf es hier nicht, weil - wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat - haftungsbegründende Handlungen der Beklagten sehr wohl konkret behauptet wurden.Der weiters relevierten Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144). Einer Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht der zweiten Instanz, dass Paragraph 84, AktG auf faktische Organe sinngemäß anzuwenden sei, bedarf es hier nicht, weil - wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat - haftungsbegründende Handlungen der Beklagten sehr wohl konkret behauptet wurden.

Anmerkung

E77820 3Ob140.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00140.05T.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_0030OB00140_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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