TE OGH 2005/6/30 8ObA16/05v

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. Volker M*****, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ernst W. *****, wegen EUR 4.978,87 brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert EUR 630,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Streitwert EUR 630,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2005, GZ 10 Ra 163/04w-30, mit dem infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juni 2004, GZ 14 Cga 253/02f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen stattgebenden Teiles unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei ein Dienstzeugnis folgenden Inhaltes auszustellen:

„Herr MMag. Dr. Volker M*****, geboren am 28. September 1970, war in unserer Anwaltssozietät vom 24. 6. 2002 bis 14. 8. 2002 als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Zu seinen Aufgabengebieten zählte unter anderem das Umweltrecht".

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, insgesamt ein Dienstzeugnis dahin auszustellen:

„Herrn MMag. Dr. Volker M*****, geboren am 28. September 1970, wohnhaft in *****, war in unserer Anwaltssozietät vom 24. 6. 2002 bis 14. 8. 2002 als Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Zu seinen Aufgabengebieten zählten unter anderem nachstehende Rechtsmaterien:

- Arbeitsrecht,

- Gesellschaft- und Spaltungsrecht,

- Umweltrecht,

- Allgemeinpraxis Zivilrecht,

- Ehe- und Scheidungsrecht,

- Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrecht"

wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens EUR 2.154,-- (darin EUR 320,-- an USt und EUR 233,-- an Pauschalgebühren) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war beim beklagten Rechtsanwalt bloß in der Zeit vom 24. 6. 2002 bis zum 14. 8. 2002 als Rechtsanwaltsanwärter mit einem Bruttogehalt von monatlich EUR 2.600,-- einschließlich Überstundenpauschale beschäftigt. Als er am 14. 8. 2002 selbst kündigte, kam es in weiterer Folge zu einer - wie auf Grund der rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen bereits feststeht - unberechtigten Entlassung durch den Beklagten. Dass dem Kläger vom Beklagten ausgestellte Dienstzeugnis lautete wie folgt:

„MMag. Dr. Volker M*****, geboren am 28. 9. 1970, war in unserer Anwaltssozietät vom 24. 6. 2002 bis 14. 8. 2002 als Konzipient beschäftigt."

Der Kläger begehrte die bereits rechtskräftig zugesprochene Kündigungsentschädigung sowie die Ausstellung des im Spruch ersichtlichen Dienstzeugnisses. Er hat dies in erster Instanz zusammengefasst wie folgt begründet:

Die Bezeichnung „Konzipient" umfasse keinerlei Tätigkeitsbeschreibung und werde seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter mit abgelegter Anwaltsprüfung und entsprechendem Spezialwissen bzw qualifizierter Tätigkeit in verschiedenen Rechtsgebieten nicht gerecht. Er habe bei der Beklagten ua Tätigkeiten im Bereich des Arbeitsrechtes, des Gesellschafts- und Spaltungsrechtes, des Umweltrechtes, des allgemeinen Zivilrechtes, des Ehe- und Scheidungsrechtes und des Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrechtes ausgeübt. Gerade im Hinblick auf seine Zusatzausbildung als Biologe habe er sich auch Spezialwissen im Bereich des Umweltschutzrechtes angeeignet. Das Dienstzeugnis müsse die verrichtete Art der Dienstleistung angeben. Die ausgestellte Bestätigung stelle ein bloßes Verwendungszeugnis im Sinne der standesrechtlichen Verpflichtungen dar. Zur Zeit absolviere der Kläger auch gerade ein Studium im Bereich Wirtschaft und Umwelt. Der Kläger sei auch als Spezialist im Bereich des Umweltrechtes eingestellt worden. Darüber hinaus sollte er auch in den anderen beschriebenen Fachgebieten tätig werden. Neben seiner spezifisch umweltrechtlichen Tätigkeit beim Beklagten sei er aber auch mit den anderen genannten Materien befasst gewesen. Die Bestätigung über die jeweils angeführten Fachgebiete sei nicht nur für künftige Bewerbungen in der Anwaltschaft, sondern auch für Auswahlverfahren im Bereich der Europäischen Union, aber auch für Angestelltentätigkeiten außerhalb des Rechtsanwaltsbereiches unverzichtbar.

Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage der Ausstellung des Dienstzeugnisses zusammengefasst ein, dass die Kurzbezeichnung der Beschäftigung als „Konzipient" ausreichend sei. Es treffe den Rechtsanwalt doch ohnehin die Verpflichtung, die bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter umfassend auszubilden. Die Nennung einzelner Materien als Aufgabengebiete entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und sei im vorliegenden Fall auch zur Täuschung geeignet, da der Kläger auf diesen Gebieten entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht nachhaltig oder umfassend genug tätig gewesen sei. Der Kläger habe überwiegend umweltrechtliche Gutachten erstattet und in den einzelnen von ihm genannten Gebieten erhebliche Wissenslücken aufgewiesen. Die mangelnde Kenntnis des Klägers etwa hinsichtlich des Arbeitsrechtes erhelle sich schon daraus, dass er sich auf den Kollektivvertrag für Rechtsanwaltsangestelltenberufe berief, der gerade für Rechtsanwaltsanwärter nicht gelte.

Das Erstgericht gab zwar - mittlerweile rechtskräftig - dem Begehren des Klägers auf Bezahlung einer Kündigungsentschädigung wegen unberechtigter Entlassung Folge, wies jedoch das hier maßgebliche Begehren hinsichtlich des Dienstzeugnisses ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass der Angestellte bloß Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses hinsichtlich Art und Dauer des Dienstverhältnisses habe, nicht jedoch hinsichtlich der vom Kläger begehrten genauen Aufzählung einzelner Rechtsbereiche.

Das Berufungsgericht gab der gegen den klageabweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass nach § 39 AngG der Dienstgeber nur verpflichtet sei auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Es müsse die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Die Hauptfunktion bestehe in der Verwendung als Bewerbungsunterlage. Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung „Konzipient" sei eine übliche Bezeichnung für Rechtsanwaltsanwärter und damit auch eine übliche Bezeichnung der Art der Tätigkeit des Klägers. Eine Verpflichtung zur Beschreibung der Tätigkeit nach Fachgebieten ergebe sich weder aus dem Gesetzestext noch dem Zweck des Dienstzeugnisses. Ob der Begriff des „Konzipienten" außerhalb Österreichs einen Erklärungswert habe, sei nicht relevant.Das Berufungsgericht gab der gegen den klageabweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass nach Paragraph 39, AngG der Dienstgeber nur verpflichtet sei auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Es müsse die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Die Hauptfunktion bestehe in der Verwendung als Bewerbungsunterlage. Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung „Konzipient" sei eine übliche Bezeichnung für Rechtsanwaltsanwärter und damit auch eine übliche Bezeichnung der Art der Tätigkeit des Klägers. Eine Verpflichtung zur Beschreibung der Tätigkeit nach Fachgebieten ergebe sich weder aus dem Gesetzestext noch dem Zweck des Dienstzeugnisses. Ob der Begriff des „Konzipienten" außerhalb Österreichs einen Erklärungswert habe, sei nicht relevant.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig.

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welchen Inhalt das Dienstzeugnis von Rechtsanwaltsanwärtern zu haben hat, bei denen bereits im Zuge der Anstellung der Einsatz in bestimmten Fachbereichen besprochen wurde, nicht vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist auch teilweise berechtigt.

Nach § 39 AngG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Dabei kann sich aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben (vgl zuletzt OGH 8 ObA 217/02y = tw veröffentl. DRdA 2003/41 [Stadlmeier] mwN etwa Arb 8597; Arb 6868; Runggaldier/Aichinger, Arbeitszeugnis, 87). Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl auch § 1157 ABGB bzw § 18 AngG) und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz (vgl 8 ObA 217/02y mwN = Floretta/Spielbüchler/Strasser, Individualarbeitsrecht4, 332 f, Schrammel in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht 24, 171, Krejci in Rummel ABGB3 § 1157 ABGB Rz 4) liegen.Nach Paragraph 39, AngG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Dabei kann sich aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben vergleiche zuletzt OGH 8 ObA 217/02y = tw veröffentl. DRdA 2003/41 [Stadlmeier] mwN etwa Arb 8597; Arb 6868; Runggaldier/Aichinger, Arbeitszeugnis, 87). Eine Grundlage für die Ausstellung von detaillierten Bestätigungen über die Art der Tätigkeit kann in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vergleiche auch Paragraph 1157, ABGB bzw Paragraph 18, AngG) und dem daraus abgeleiteten Persönlichkeitsschutz vergleiche 8 ObA 217/02y mwN = Floretta/Spielbüchler/Strasser, Individualarbeitsrecht4, 332 f, Schrammel in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht 24, 171, Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 1157, ABGB Rz 4) liegen.

In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der oben genannten Entscheidung 8 ObA 217/02y den Anspruch eines Flugzeugwartes auf Ausstellung einer detaillierten Bestätigung über die Art der verrichteten Tätigkeit unter Zugrundelegung einer EG-Verordnung und internationalen Richtlinien bejaht. Wesentlich war in diesem Zusammenhang auch der Aspekt der Erhaltung der Berufsqualifikation, der den Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit erforderte, ebenso wie der Umstand, dass am Arbeitsmarkt ebenfalls der Nachweis einschlägiger Tätigkeiten erforderlich war, weil die Luftfahrtbehörden dies verlangten.

Eine vergleichbare Situation vermag der Kläger hier allerdings nicht nachzuweisen. Auch seine allgemeinen Ausführungen zu dem in Art 39 des EG-Vertrages vorgesehenen Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedürfen keiner näheren Auseinandersetzung, da er gar nicht ausführt, inwieweit er nun konkret behindert gewesen wäre (vgl in diesem Zusammenhang zur mangelnden Bedeutung von bloß ungewissen indirekten Wirkungen EuGH 27. 1. 2000 Rechtssache C-190/98 Graf Rz 25).Eine vergleichbare Situation vermag der Kläger hier allerdings nicht nachzuweisen. Auch seine allgemeinen Ausführungen zu dem in Artikel 39, des EG-Vertrages vorgesehenen Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit bedürfen keiner näheren Auseinandersetzung, da er gar nicht ausführt, inwieweit er nun konkret behindert gewesen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang zur mangelnden Bedeutung von bloß ungewissen indirekten Wirkungen EuGH 27. 1. 2000 Rechtssache C-190/98 Graf Rz 25).

Es verbleibt damit bei der allgemeinen Beurteilung, was nun unter einer ausreichenden Bestätigung über die „Art" der Tätigkeit zu verstehen ist. Dabei kann sich der Kläger, was die allgemeine Bezeichnung seiner Tätigkeit anlangt, wohl auf die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung berufen. Danach lautet aber die Bezeichnung auf „Rechtsanwaltsanwärter" (vgl etwa §§ 21b und 30 RAO uva). Für eine Abweichung besteht schon deshalb kein Anlass, weil doch auch in den Richtlinien der Europäischen Union, etwa 77/249/EWG vom 22. 3. 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte oder der Richtlinie 98/5/EG vom 16. 2. 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Qualifikation erworben wurde, auf den Begriff „Rechtsanwalt" abgestellt wird (vgl Art 1 beider Richtlinien). Insoweit ist dem Kläger nun zuzustimmen, dass dieser Begriff wesentlich aussagekräftiger ist und auch keinerlei Grund davon abzuweichen ersichtlich ist.Es verbleibt damit bei der allgemeinen Beurteilung, was nun unter einer ausreichenden Bestätigung über die „Art" der Tätigkeit zu verstehen ist. Dabei kann sich der Kläger, was die allgemeine Bezeichnung seiner Tätigkeit anlangt, wohl auf die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung berufen. Danach lautet aber die Bezeichnung auf „Rechtsanwaltsanwärter" vergleiche etwa Paragraphen 21 b und 30 RAO uva). Für eine Abweichung besteht schon deshalb kein Anlass, weil doch auch in den Richtlinien der Europäischen Union, etwa 77/249/EWG vom 22. 3. 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte oder der Richtlinie 98/5/EG vom 16. 2. 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Qualifikation erworben wurde, auf den Begriff „Rechtsanwalt" abgestellt wird vergleiche Artikel eins, beider Richtlinien). Insoweit ist dem Kläger nun zuzustimmen, dass dieser Begriff wesentlich aussagekräftiger ist und auch keinerlei Grund davon abzuweichen ersichtlich ist.

Was nun die Anführung von einzelnen „Aufgabengebieten" anlangt, so zeigt schon das Vorbringen des vorliegenden Verfahrens, dass sich hier durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können, bestimmte Tätigkeiten zu einzelnen Fachgebieten zuzuordnen. Im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz werden in § 20 als Gegenstand der mündlichen Prüfung verschiedene Rechtsbereiche angeführt. Dazu gehören etwa das Bürgerliche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes, die Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechtes aber auch das Handels- und Wertpapierrecht, das Immaterialgüterrecht, der gewerbliche Rechtschutz, das Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten sowie das Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht. Nicht genannt sind hier beispielsweise das vom Kläger herangezogene Gesellschafts- und Spaltungsrecht, das Umweltrecht, das Ehe- und Scheidungsrecht, das Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrecht sowie das Umweltrecht.Was nun die Anführung von einzelnen „Aufgabengebieten" anlangt, so zeigt schon das Vorbringen des vorliegenden Verfahrens, dass sich hier durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können, bestimmte Tätigkeiten zu einzelnen Fachgebieten zuzuordnen. Im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz werden in Paragraph 20, als Gegenstand der mündlichen Prüfung verschiedene Rechtsbereiche angeführt. Dazu gehören etwa das Bürgerliche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes, die Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechtes aber auch das Handels- und Wertpapierrecht, das Immaterialgüterrecht, der gewerbliche Rechtschutz, das Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten sowie das Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht. Nicht genannt sind hier beispielsweise das vom Kläger herangezogene Gesellschafts- und Spaltungsrecht, das Umweltrecht, das Ehe- und Scheidungsrecht, das Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrecht sowie das Umweltrecht.

Es hat nun der Beklagte grundsätzlich zutreffend auf die allgemeine Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwaltes hingewiesen (vgl auch die Richtlinie über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter [RL-BA 1977]). Auch wird als Ziel der Rechtsanwaltsprüfung in § 1 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes doch festgehalten, dass die für die Ausübung der Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage überprüft werden sollen. Hinsichtlich der für die Eintragung erforderlichen Ausbildungszeit wird nur auf die praktische Verwendung abgestellt, ohne dass der Nachweis der konkreten Tätigkeit in einzelnen Fachbereichen erforderlich wäre (vgl § 2 RAO). Inwieweit sich etwa im Zusammenhang mit in anderen Ländern vorgesehenen „Eignungsprüfungen" das Erfordernis hinsichtlich des Nachweises einer konkreten Tätigkeit ergibt (vgl zur österreichischen Situation etwa das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und eine Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) bedarf hier keiner näheren Erörterung. Allein aus der typischen Laufbahn als Rechtsanwaltsanwärter und später Rechtsanwalt vermag sich also noch kein Bedarf nach der Anführung einzelner „Fachgebiete" zur Förderung des Fortkommens des Arbeitnehmers im obigen Sinne abzuleiten. Diese Laufbahn ist aber als typische Grundlage des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter zugrundezulegen. Freilich steht es den Parteien frei, vorweg bereits den Einsatz in bestimmten Fachgebieten vorzusehen, wie dies der Kläger hier auch behauptete. Dies mag auch daher rühren, dass einzelne Rechtsanwaltsanwärter nicht die nach der Rechtsanwaltsordnung und dem typischen Inhalt des Vertrages zugrundegelegte „Laufbahn" als Rechtsanwalt anstreben. Dann erlangt aber auch die Funktion des Dienstzeugnisses, das „Fortkommen des Arbeitnehmers" zu fördern in dem konkreten Zusammenhang eine andere Bedeutung. In einem solchen Fall kann dann auch die Verpflichtung zu einer detailierteren Darstellung des Einsatzes in den vereinbarten Fachgebieten zu bejahen sein.Es hat nun der Beklagte grundsätzlich zutreffend auf die allgemeine Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwaltes hingewiesen vergleiche auch die Richtlinie über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter [RL-BA 1977]). Auch wird als Ziel der Rechtsanwaltsprüfung in Paragraph eins, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes doch festgehalten, dass die für die Ausübung der Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im Besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage überprüft werden sollen. Hinsichtlich der für die Eintragung erforderlichen Ausbildungszeit wird nur auf die praktische Verwendung abgestellt, ohne dass der Nachweis der konkreten Tätigkeit in einzelnen Fachbereichen erforderlich wäre vergleiche Paragraph 2, RAO). Inwieweit sich etwa im Zusammenhang mit in anderen Ländern vorgesehenen „Eignungsprüfungen" das Erfordernis hinsichtlich des Nachweises einer konkreten Tätigkeit ergibt vergleiche zur österreichischen Situation etwa das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und eine Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) bedarf hier keiner näheren Erörterung. Allein aus der typischen Laufbahn als Rechtsanwaltsanwärter und später Rechtsanwalt vermag sich also noch kein Bedarf nach der Anführung einzelner „Fachgebiete" zur Förderung des Fortkommens des Arbeitnehmers im obigen Sinne abzuleiten. Diese Laufbahn ist aber als typische Grundlage des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter zugrundezulegen. Freilich steht es den Parteien frei, vorweg bereits den Einsatz in bestimmten Fachgebieten vorzusehen, wie dies der Kläger hier auch behauptete. Dies mag auch daher rühren, dass einzelne Rechtsanwaltsanwärter nicht die nach der Rechtsanwaltsordnung und dem typischen Inhalt des Vertrages zugrundegelegte „Laufbahn" als Rechtsanwalt anstreben. Dann erlangt aber auch die Funktion des Dienstzeugnisses, das „Fortkommen des Arbeitnehmers" zu fördern in dem konkreten Zusammenhang eine andere Bedeutung. In einem solchen Fall kann dann auch die Verpflichtung zu einer detailierteren Darstellung des Einsatzes in den vereinbarten Fachgebieten zu bejahen sein.

Genau davon ist hier jedoch hinsichtlich des Bereiches Umweltrecht beim Kläger auszugehen. Er hat neben dem Studium der Rechtswissenschaften auch noch das Studium der Biologie, Ökologie (Umweltrecht) absolviert (vgl auch Beil./D). Gar nicht konkret bestritten wurde auch, dass die Kenntnisse des Umweltrechtes, die er sich dabei aneignete, Grundlage für seine Einstellung beim Beklagten waren. Dieser hat auch selbst vorgebracht, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Erstellung umweltrechtlicher Gutachten eingesetzt wurde (AS 13).Genau davon ist hier jedoch hinsichtlich des Bereiches Umweltrecht beim Kläger auszugehen. Er hat neben dem Studium der Rechtswissenschaften auch noch das Studium der Biologie, Ökologie (Umweltrecht) absolviert vergleiche auch Beil./D). Gar nicht konkret bestritten wurde auch, dass die Kenntnisse des Umweltrechtes, die er sich dabei aneignete, Grundlage für seine Einstellung beim Beklagten waren. Dieser hat auch selbst vorgebracht, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Erstellung umweltrechtlicher Gutachten eingesetzt wurde (AS 13).

Die Kostenaufhebung hinsichtlich des Revisions- und des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 50 und 43 Abs 1 ZPO. Die Kostenentscheidung betreffend das erstgerichtliche Verfahren fußt auf § 2 ASGG, §§ 50 und 43 Abs 2 ZPO. Das Unterliegen des Klägers war hier insgesamt bloß als geringfügig anzusehen, die Kostenberechnung jedoch ausgehend von dem geringeren Betrag vorzunehmen.Die Kostenaufhebung hinsichtlich des Revisions- und des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50 und 43 Absatz eins, ZPO. Die Kostenentscheidung betreffend das erstgerichtliche Verfahren fußt auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50 und 43 Absatz 2, ZPO. Das Unterliegen des Klägers war hier insgesamt bloß als geringfügig anzusehen, die Kostenberechnung jedoch ausgehend von dem geringeren Betrag vorzunehmen.

Textnummer

E78027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00016.05V.0630.000

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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