TE OGH 2005/6/30 3Ob132/05s

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger und Dr. Meinhard Novak, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. a*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Mag. Ferdinand P*****, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. April 2005, GZ 46 R 159/05f bis 234/05k-185, womit u.a. die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, AZ 62 E 5127/04t, vom 3. November 2004, ON 23 bis 29, vom 8. November 2004, ON 30 bis 32, 11. November 2004, ON 33 bis 36, vom 18. November 2004, ON 37, 38, 41 bis 45 und 47, vom 23. November 2004, ON 53, 54, 56 und 57, vom 30. November 2004, ON 62 bis 65, 70 und 72, vom 6. Dezember 2004, ON 75 bis 78, 81 und 84, vom 13. Dezember 2004, ON 86 bis 88, vom 14. Dezember 2004, ON 89, 90, 95 und 96, vom 20. Dezember 2004, ON 100 bis 102, 104, 106 und 107, vom 23. Dezember 2004, ON 108, 100 bis 112, vom 27. Dezember 2004, ON 114, 116, 121 und 122, vom 3. Jänner 2005, ON 123 bis 125, 127 und 128, schließlich vom 10. Jänner 2005, ON 129, 130, 132 bis 134, abgeändert sowie die Rekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Dezember 2004, ON 98 und 99, und vom 23. Dezember 2004, ON 113, zurückgewiesen wurden, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger und Dr. Meinhard Novak, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. a*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Mag. Ferdinand P*****, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung (Paragraph 355, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. April 2005, GZ 46 R 159/05f bis 234/05k-185, womit u.a. die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, AZ 62 E 5127/04t, vom 3. November 2004, ON 23 bis 29, vom 8. November 2004, ON 30 bis 32, 11. November 2004, ON 33 bis 36, vom 18. November 2004, ON 37, 38, 41 bis 45 und 47, vom 23. November 2004, ON 53, 54, 56 und 57, vom 30. November 2004, ON 62 bis 65, 70 und 72, vom 6. Dezember 2004, ON 75 bis 78, 81 und 84, vom 13. Dezember 2004, ON 86 bis 88, vom 14. Dezember 2004, ON 89, 90, 95 und 96, vom 20. Dezember 2004, ON 100 bis 102, 104, 106 und 107, vom 23. Dezember 2004, ON 108, 100 bis 112, vom 27. Dezember 2004, ON 114, 116, 121 und 122, vom 3. Jänner 2005, ON 123 bis 125, 127 und 128, schließlich vom 10. Jänner 2005, ON 129, 130, 132 bis 134, abgeändert sowie die Rekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Dezember 2004, ON 98 und 99, und vom 23. Dezember 2004, ON 113, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zur Berichtigung seines Bewertungsausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte wegen Zuwiderhandelns gegen ein mit einstweiliger Verfügung erlassenes Verbot teils über beide verpflichtete Parteien, teils über nur eine von ihnen zahlreiche Geldstrafen im Ausmaß zwischen 1.200 und 17.500 EUR verhängt. Mit ihren Beschlüssen ON 89, 99 und 113 erkannte die Erstrichterin Rekursen der verpflichteten Parteien gegen Strafbeschlüsse aufschiebende Wirkung zu.

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz diese Beschlüsse überwiegend dahin ab, dass es die Vollzugsanträge abwies (Punkte 1., 2. und 3. seiner Entscheidung); Rekurse beider betreibender Parteien gegen die drei zuletzt genannten Beschlüsse wies es zurück (Punkt 5.). Zu diesen Entscheidungsteilen lautet der gemeinsame Bewertungsausspruch dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 20.000 EUR übersteige. Weiters erachtete das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Eine Begründung für die Bewertung enthält die Entscheidung mit Ausnahme des Zitats „§§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO" nicht.Eine Begründung für die Bewertung enthält die Entscheidung mit Ausnahme des Zitats „§§ 500 Absatz 2, Ziffer eins,, 526 Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO" nicht.

Deren Punkte 1., 2., 3. und 5. bekämpft die betreibende Partei mit „außerordentlichem" Revisionsrekurs.

Diesen legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Diesem ist jedoch derzeit die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht möglich.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits wiederholt klargestellt hat, hat das Gericht zweiter Instanz im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand fürWie der erkennende Senat bereits wiederholt klargestellt hat, hat das Gericht zweiter Instanz im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge nach Paragraph 355, EO den Entscheidungsgegenstand für

jede einzelne gesondert zu bewerten (3 Ob 90, 91/95 = MR 1995, 236; 3

Ob 92/98w; 3 Ob 91/98y = MR 1998, 350 [Korn]). Denn bei Bestätigung

der Entscheidung über einen Strafantrag ist, wie das Rekursgericht ohnehin erkannte (Punkt 4. seiner Entscheidung), der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt hier auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für drei gesonderte Rechtsmittel. Auch insoweit lagen in zweiter Instanz zwar gleichartige, aber voneinander völlig unabhängige Entscheidungen vor.der Entscheidung über einen Strafantrag ist, wie das Rekursgericht ohnehin erkannte (Punkt 4. seiner Entscheidung), der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Bei nicht voll bestätigenden Entscheidungen hängt die Zulässigkeit der Anfechtung und deren Form von der Bewertung für jeden einzelnen Antrag ab. Nichts anderes gilt hier auch für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für drei gesonderte Rechtsmittel. Auch insoweit lagen in zweiter Instanz zwar gleichartige, aber voneinander völlig unabhängige Entscheidungen vor.

Im vorliegenden Fall kann anders als in den zu 3 Ob 91/98y und 3 Ob 156/00p zu beurteilenden nicht gesagt werden, der mehrere gesonderte Punkte des Spruchs betreffende gemeinsame Bewertungsausspruch der zweiten Instanz sei eindeutig dahin zu verstehen, dass ohnehin bei jedem der Strafanträge der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige. Das Wort „jeweils" bezieht sich offenbar auf die im selben Absatz genannten Punkte 1., 2., 3. und 5., in denen das Rekursgericht aber jeweils über mehrere Strafanträge bzw. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Erstgerichts befand. Auch aus der Höhe der verhängten Geldstrafen ergibt sich in keinem einzigen gesondert zu beurteilenden Entscheidungsteil, dass der Wert dessen Gegenstands 20.000 EUR jedenfalls übersteige.

Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt (3 Ob 164/04w). Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei in ihren Anträgen jeweils einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht erlaubt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei, aber auch seine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, zu beurteilen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mittlerweile das Exekutionsverfahren zur Gänze eingestellt wurde (ON 187, 189).Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt (3 Ob 164/04w). Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei in ihren Anträgen jeweils einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht erlaubt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei, aber auch seine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, zu beurteilen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mittlerweile das Exekutionsverfahren zur Gänze eingestellt wurde (ON 187, 189).

Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zumindest für einen gesondert zu bewertenden Entscheidungsteil zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Rekursgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp, RIS-Justiz RS0109623). Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung der erhobenen Rechtsmittel abhängen. In jedem Fall hat es den dem Gesetz entsprechenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO iVm § 78 EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zumindest für einen gesondert zu bewertenden Entscheidungsteil zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Rekursgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp, RIS-Justiz RS0109623). Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung der erhobenen Rechtsmittel abhängen. In jedem Fall hat es den dem Gesetz entsprechenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).

Anmerkung

E77816 3Ob132.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00132.05S.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_0030OB00132_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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