TE OGH 2005/6/30 3Ob138/05y

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DDr. Peter S*****, vertreten durch Dr. Gottfried T. Thiery, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 3.179,50 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. Jänner 2005, GZ 22 R 440/04v, 441/04s-10, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wels vom 7. Oktober und 14. Dezember 2004, GZ 12 E 4659/04d-1 und 6, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht, das den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution sowie der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung abwies, bewilligte der betreibenden Partei wider den Verpflichteten die Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von 3.197,60 EUR samt Zinsen aufgrund eines Vergleichs sowie von Exekutionskosten aus mehreren Titeln im Ausmaß zwischen 21,80 und 215,12 EUR (ON 1).Das Erstgericht, das den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution sowie der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung abwies, bewilligte der betreibenden Partei wider den Verpflichteten die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung von 3.197,60 EUR samt Zinsen aufgrund eines Vergleichs sowie von Exekutionskosten aus mehreren Titeln im Ausmaß zwischen 21,80 und 215,12 EUR (ON 1).

Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs sowie Einspruch, weil kein die Exekution deckender Exekutionstitel existiere, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle und die Angaben in der Exekutionsbewilligung über den Exekutionstitel nicht mit diesem übereinstimmten.

Das Erstgericht gab dem Einspruch in Ansehung von 21,80 EUR aufgrund eines Beschlusses desselben vom 5. Mai 1993 statt, wies ihn aber im Übrigen als unbegründet ab (ON 6).

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte beide Beschlüsse und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte beide Beschlüsse und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 20 mwN). Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt (eine Ausnahme nach § 502 Abs 4 oder 5 liegt hier nicht vor). Der Revisionsrekurs ist darüber hinaus ebenso jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.Gemäß Paragraph 78, EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 20 mwN). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt (eine Ausnahme nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 liegt hier nicht vor). Der Revisionsrekurs ist darüber hinaus ebenso jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.

Es kann hier unerörtert bleiben, ob in Ansehung der Exekutionsbewilligung ungeachtet des Umstands, dass wegen des erfolgreichen Einspruchs in Ansehung eines Kostentitels die Bestätigung diesen Punkt nicht umfassen konnte, eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt. Da - jedenfalls im Zusammenhang mit der Bewilligung der Exekution - eine Zusammenrechnung der aufgrund mehrerer Exekutionstitel betriebenen Beträge (die im Übrigen auch keine insgesamt 4.000 EUR übersteigende Summe ergäbe) nicht zu erfolgen hat (SZ 46/29 = EvBl 1967/390; RIS-Justiz RS0002304) und die Nebengebühren (hier Zinsen nach dem Haupttitel) unberücksichtigt bleiben (§ 54 Abs 2 JN; 3 Ob 23/97x mwN; 3 Ob 213/01x), ist auch insoweit jedenfalls der Zurückweisungsgrund des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO gegeben.Es kann hier unerörtert bleiben, ob in Ansehung der Exekutionsbewilligung ungeachtet des Umstands, dass wegen des erfolgreichen Einspruchs in Ansehung eines Kostentitels die Bestätigung diesen Punkt nicht umfassen konnte, eine voll bestätigende Entscheidung vorliegt. Da - jedenfalls im Zusammenhang mit der Bewilligung der Exekution - eine Zusammenrechnung der aufgrund mehrerer Exekutionstitel betriebenen Beträge (die im Übrigen auch keine insgesamt 4.000 EUR übersteigende Summe ergäbe) nicht zu erfolgen hat (SZ 46/29 = EvBl 1967/390; RIS-Justiz RS0002304) und die Nebengebühren (hier Zinsen nach dem Haupttitel) unberücksichtigt bleiben (Paragraph 54, Absatz 2, JN; 3 Ob 23/97x mwN; 3 Ob 213/01x), ist auch insoweit jedenfalls der Zurückweisungsgrund des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gegeben.

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher unzulässig und zurückzuweisen, ohne dass auf seine sachlichen Argumente eingegangen werden könnte.

Textnummer

E77819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00138.05Y.0630.000

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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