Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois I*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Maria I*****, vertreten durch MMag. Dr. Verena Rastner, Rechtsanwältin in Lienz, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. März 2005, GZ 3 R 259/04s-48, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage einer allfälligen Verzeihung der Eheverfehlung ausführlich auseinandergesetzt. Grundsätzlich versteht man unter einer Verzeihung einen inneren Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüsse beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind. Es handelt sich dementsprechend regelmäßig um eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (vgl RIS-Justiz RS0043961 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt OGH 9 Ob 76/03x). Für die Verzeihung ist der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat, beweispflichtig (vgl RIS-Justiz RS0106971 mwN ebenfalls zuletzt 9 Ob 76/03x; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 56 EheG Rz 3). Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert, dass der Kläger trotz Kenntnis der Eheverfehlung zweimal mit einem Ruhen des Scheidungsverfahrens jeweils für die Dauer von drei Jahren einverstanden gewesen sei, entfernt sie sich von den konkreten Feststellungen und kann die Rechtsrüge schon insoweit einer weiteren Behandlung zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 5).Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage einer allfälligen Verzeihung der Eheverfehlung ausführlich auseinandergesetzt. Grundsätzlich versteht man unter einer Verzeihung einen inneren Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüsse beruht, die nach freier richterlicher Beweiswürdigung aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten durch den Richter zu ziehen sind. Es handelt sich dementsprechend regelmäßig um eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht versagt ist vergleiche RIS-Justiz RS0043961 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt OGH 9 Ob 76/03x). Für die Verzeihung ist der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat, beweispflichtig vergleiche RIS-Justiz RS0106971 mwN ebenfalls zuletzt 9 Ob 76/03x; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 56, EheG Rz 3). Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, dass der Kläger trotz Kenntnis der Eheverfehlung zweimal mit einem Ruhen des Scheidungsverfahrens jeweils für die Dauer von drei Jahren einverstanden gewesen sei, entfernt sie sich von den konkreten Feststellungen und kann die Rechtsrüge schon insoweit einer weiteren Behandlung zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, Rz 5).
Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Frage der Verfristung im Sinne des § 57 Abs 1 EheG vermögen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Auch mit der Frage der Verfristung hat sich das Berufungsgericht unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof bereits erarbeiteten Grundsätze ausführlich auseinandergesetzt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vermag die Beklagte nicht darzustellen. Ihre Ausführungen zur absoluten 10-Jahresfrist nach § 57 Abs 2 EheG vermögen schon deshalb keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes im dargestellten Sinne darzulegen, weil die Klägerin eine dahingehende Rechtsrüge in der Berufung gar nicht erhoben hat.Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Frage der Verfristung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, EheG vermögen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Auch mit der Frage der Verfristung hat sich das Berufungsgericht unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof bereits erarbeiteten Grundsätze ausführlich auseinandergesetzt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vermag die Beklagte nicht darzustellen. Ihre Ausführungen zur absoluten 10-Jahresfrist nach Paragraph 57, Absatz 2, EheG vermögen schon deshalb keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes im dargestellten Sinne darzulegen, weil die Klägerin eine dahingehende Rechtsrüge in der Berufung gar nicht erhoben hat.
Anmerkung
E77858 8Ob71.05gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00071.05G.0630.000Dokumentnummer
JJT_20050630_OGH0002_0080OB00071_05G0000_000