Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft *****, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.400 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 9. Februar 2005, GZ 22 R 38/05b-7, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Wels vom 10. Dezember 2004, GZ 12 E 5843/04x-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Weiters wurde der angerufene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt und ist auch deshalb kein Revisionsrekurs zulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO).Da die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Weiters wurde der angerufene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt und ist auch deshalb kein Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO).
Anmerkung
E77818 3Ob137.05aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00137.05A.0630.000Dokumentnummer
JJT_20050630_OGH0002_0030OB00137_05A0000_000