TE OGH 2005/6/30 3Ob42/05f

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 11.759,71 EUR sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2004, GZ 46 R 612/04x-22, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. September 2003, GZ 65 E 4051/03b-2, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erklärte den Exekutionstitel, ein Urteil des Schiedsgerichts bei der Handels-, Industrie- und Landwirtschaftskammer Timisoara, Rumänien, in Österreich für vollstreckbar und bewilligte zur Hereinbringung einer Forderung von 11.759,71 EUR sA die Fahrnisexekution.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Partei als verspätet zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil „eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung" nicht zu lösen sei (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO).Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Partei als verspätet zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil „eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung" nicht zu lösen sei (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO).

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der Rekurs sei gemäß § 520 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO immer bei dem Gericht einzubringen, dessen Beschluss angefochten werde. Dies sei auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht der Fall. Hier sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien der verpflichteten Partei am 25. Mai 2004 zugestellt worden. Die verpflichtete Partei habe den Rekurs am 7. Juni 2004 (PA) beim Bezirksgericht Liesing eingebracht, an welches das Verfahren zwischenzeitig überwiesen worden sei. Der an das zuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien übersendete Rekurs sei dort nicht mehr innerhalb offener Frist eingelangt, weshalb er gemäß § 526 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO als verspätet zurückzuweisen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, der Rekurs sei gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO immer bei dem Gericht einzubringen, dessen Beschluss angefochten werde. Dies sei auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht der Fall. Hier sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien der verpflichteten Partei am 25. Mai 2004 zugestellt worden. Die verpflichtete Partei habe den Rekurs am 7. Juni 2004 (PA) beim Bezirksgericht Liesing eingebracht, an welches das Verfahren zwischenzeitig überwiesen worden sei. Der an das zuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien übersendete Rekurs sei dort nicht mehr innerhalb offener Frist eingelangt, weshalb er gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO als verspätet zurückzuweisen sei.

Der von der verpflichteten Partei in identischen Schriftsätzen sowohl beim Bezirksgericht Liesing (ON 23) als auch beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 24) eingebrachte „Rekurs gemäß § 519 ZPO" wurde vom Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vorgelegt, dass sich die verpflichtete Partei in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf die uneingeschränkte Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 ZPO an den Obersten Gerichtshof berufe. Ein - an sich zulässiger - Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit ordentlicher Revision gemäß § 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO werde von der Rechtsmittelwerberin offenbar nicht angestrebt. Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung sei deshalb Abstand genommen worden.Der von der verpflichteten Partei in identischen Schriftsätzen sowohl beim Bezirksgericht Liesing (ON 23) als auch beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 24) eingebrachte „Rekurs gemäß Paragraph 519, ZPO" wurde vom Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vorgelegt, dass sich die verpflichtete Partei in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf die uneingeschränkte Zulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 519, ZPO an den Obersten Gerichtshof berufe. Ein - an sich zulässiger - Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit ordentlicher Revision gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, Absatz eins, ZPO werde von der Rechtsmittelwerberin offenbar nicht angestrebt. Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung sei deshalb Abstand genommen worden.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise des Rekursgerichts kann nicht gebilligt werden. Es trifft zwar zu, dass ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses Gericht gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) anfechtbar ist; eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wird in stRsp abgelehnt (RIS-Justiz RS0044501). Da hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs vom Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen wurde, kommt die Einbringung eines an das Rekursgericht gerichteten Antrags auf Abänderung dieses Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Rekurs (§ 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) in Frage. Der vom Rekursgericht bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof hervorgehobene Umstand, dass die verpflichtete Partei zur Zulässigkeit des Rekurses vorbringt, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei uneingeschränkt zulässig (Punkt 2,6), hat nicht zur Folge, dass eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das hiefür allein zuständige Rekursgericht von vornherein ausscheidet. Vielmehr gilt auch hier, dass dieser Mangel, dass der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, gemäß § 84 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO verbesserungsfähig ist (vgl RIS-Justiz RS0109620).Diese Vorgangsweise des Rekursgerichts kann nicht gebilligt werden. Es trifft zwar zu, dass ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses Gericht gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) anfechtbar ist; eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wird in stRsp abgelehnt (RIS-Justiz RS0044501). Da hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs vom Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen wurde, kommt die Einbringung eines an das Rekursgericht gerichteten Antrags auf Abänderung dieses Ausspruchs verbunden mit einem ordentlichen Rekurs (Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) in Frage. Der vom Rekursgericht bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof hervorgehobene Umstand, dass die verpflichtete Partei zur Zulässigkeit des Rekurses vorbringt, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei uneingeschränkt zulässig (Punkt 2,6), hat nicht zur Folge, dass eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das hiefür allein zuständige Rekursgericht von vornherein ausscheidet. Vielmehr gilt auch hier, dass dieser Mangel, dass der Rechtsmittelwerber im Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO verbesserungsfähig ist vergleiche RIS-Justiz RS0109620).

Die Durchführung des Verbesserungsverfahrens bleibt dem Rekursgericht vorbehalten.

Anmerkung

E77830 3Ob42.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00042.05F.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_0030OB00042_05F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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