TE OGH 2005/6/30 8ObS19/03g

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine T*****, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, (wegen EUR 937.514,26 sA an Insolvenzausfallgeld), wegen Wiederaufnahme bzw Nichtigerklärung des Verfahrens AZ 8 Cgs 175/00g des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Wiederaufnahmsklage" wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren zu 8 Cgs 175/00g des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht wurden die geltend gemachten Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld, soweit sie sich auf eine behauptete Pensionsvereinbarung gestützt haben, letztlich rechtskräftig (vgl OGH 9 ObS 19/03g) abgewiesen. Nach den wesentlichen Feststellungen war die Pensionsvereinbarung zwischen der selbst mit 25 % an der Gemeinschuldnerin beteiligten Klägerin und der von ihrem Ehegatten vertretenen gemeinschuldnerischen GmbH nicht im Jahre 1990, sondern erst nachträglich im Zuge der finanziellen Schwierigkeiten der GmbH konstruiert worden, um der Klägerin die Möglichkeit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegen die beklagte IAF-Service GmbH zu ermöglichen.Im Verfahren zu 8 Cgs 175/00g des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht wurden die geltend gemachten Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld, soweit sie sich auf eine behauptete Pensionsvereinbarung gestützt haben, letztlich rechtskräftig vergleiche OGH 9 ObS 19/03g) abgewiesen. Nach den wesentlichen Feststellungen war die Pensionsvereinbarung zwischen der selbst mit 25 % an der Gemeinschuldnerin beteiligten Klägerin und der von ihrem Ehegatten vertretenen gemeinschuldnerischen GmbH nicht im Jahre 1990, sondern erst nachträglich im Zuge der finanziellen Schwierigkeiten der GmbH konstruiert worden, um der Klägerin die Möglichkeit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegen die beklagte IAF-Service GmbH zu ermöglichen.

Mit ihren nunmehrigen Ausführungen in dem als „Wiederaufnahme/Wiederaufnahmsklage" bezeichneten, an den Oberste Gerichtshof adressierten und mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundenen Schriftsatz begehrt die Klägerin die „Wiederaufnahme" des Verfahrens und beantragt Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Klägerin macht einerseits geltend, dass der Oberste Gerichtshof im Verfahren über die außerordentliche Revision „die Anfechtung der Beweiswürdigung bzw eine mangelnde Beweiswürdigung oder eine Beweismittelunterdrückung durch das Erstgericht zu überprüfen" gehabt hätte und andererseits, dass nunmehr in einem anderen Verfahren die Befangenheit des Erstrichters festgestellt worden sei (vgl zur Zuständigkeit des OGH auch § 532 Abs 1 ZPO und OGH 16. 1. 2003 2 Ob 6/03a; RIS-Justiz RS0044317 mwN). Mit dem ersten Argument wendet sich die Klägerin unmittelbar gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Sie ist dabei aber nicht in der Lage auch nur im Ansatz einen der in §§ 529 und 530 ZPO genannten Gründe für eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auszuführen. Stellt doch die bloße behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keinen solchen Grund dar und entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung, dass Fragen der Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen sind (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 1).Die Klägerin macht einerseits geltend, dass der Oberste Gerichtshof im Verfahren über die außerordentliche Revision „die Anfechtung der Beweiswürdigung bzw eine mangelnde Beweiswürdigung oder eine Beweismittelunterdrückung durch das Erstgericht zu überprüfen" gehabt hätte und andererseits, dass nunmehr in einem anderen Verfahren die Befangenheit des Erstrichters festgestellt worden sei vergleiche zur Zuständigkeit des OGH auch Paragraph 532, Absatz eins, ZPO und OGH 16. 1. 2003 2 Ob 6/03a; RIS-Justiz RS0044317 mwN). Mit dem ersten Argument wendet sich die Klägerin unmittelbar gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Sie ist dabei aber nicht in der Lage auch nur im Ansatz einen der in Paragraphen 529 und 530 ZPO genannten Gründe für eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auszuführen. Stellt doch die bloße behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keinen solchen Grund dar und entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung, dass Fragen der Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen sind vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 1).

Soweit die Klägerin weiters releviert, dass beim Richter erste Instanz nunmehr in einem anderen Verfahren die Befangenheit festgestellt worden sei, bezieht sie sich damit offensichtlich auf § 529 Z 1 ZPO. Dieser erfasst aber nur von gesetzeswegen nach § 20 JN (wegen Verwandtschaft etc) ausgeschlossene Richter, nicht aber wenn sich ein Richter bloß als befangen erklärt wird (vgl RIS-Justiz RS0042070; RIS-Justiz RS0041972; RIS-Justiz RS0044390 jeweils mwN etwa 7 Ob 202/02k).Soweit die Klägerin weiters releviert, dass beim Richter erste Instanz nunmehr in einem anderen Verfahren die Befangenheit festgestellt worden sei, bezieht sie sich damit offensichtlich auf Paragraph 529, Ziffer eins, ZPO. Dieser erfasst aber nur von gesetzeswegen nach Paragraph 20, JN (wegen Verwandtschaft etc) ausgeschlossene Richter, nicht aber wenn sich ein Richter bloß als befangen erklärt wird vergleiche RIS-Justiz RS0042070; RIS-Justiz RS0041972; RIS-Justiz RS0044390 jeweils mwN etwa 7 Ob 202/02k).

Die Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage war daher schon gemäß § 538 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ungeeignet zurück (vgl dazu dass ein Verbesserungsverfahren nicht zu erfolgen hatte OGH 24. 11. 1998 10 Ob 363/98z mwN) und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl § 63 ZPO OGH 20. 9. 1988 6 Ob 606/88; OGH 3 Ob 29/87).Die Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage war daher schon gemäß Paragraph 538, ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ungeeignet zurück vergleiche dazu dass ein Verbesserungsverfahren nicht zu erfolgen hatte OGH 24. 11. 1998 10 Ob 363/98z mwN) und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen vergleiche Paragraph 63, ZPO OGH 20. 9. 1988 6 Ob 606/88; OGH 3 Ob 29/87).

Anmerkung

E77738 8ObS19.03g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00019.03G.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_008OBS00019_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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