Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft W*****, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.100 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Jänner 2005, GZ 23 R 1/05v-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. Juli 2003, GZ 12 E 3693/03v-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Weiters wurde der angerufene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt und ist auch deshalb kein Revisionsrekurs zulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO).Da die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig. Weiters wurde der angerufene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt und ist auch deshalb kein Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO).
Anmerkung
E77817 3Ob136.05dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00136.05D.0630.000Dokumentnummer
JJT_20050630_OGH0002_0030OB00136_05D0000_000