TE OGH 2005/6/30 3Ob36/05y

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaudia R*****, vertreten durch Mag. Renate Aigner, Rechtsanwältin in Grieskirchen als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei Klaus M*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 7.267,28 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2004, GZ 2 R 284/04b-16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Dezember 2004, GZ 2 R 284/04b-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 24. Mai 2004, GZ 2 C 1069/02v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Streitteile nahmen am 24. April 1993 bei noch getrennten Wohnsitzen eine Lebensgemeinschaft auf. Etwa im Frühjahr 1994 zogen sie zusammen, am 28. April 1995 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Am 21. Oktober 1995 übersiedelten sie mit dem Sohn in das Elternhaus des Beklagten. Die Lebensgemeinschaft wurde im September/Oktober 2000 aufgelöst.

Als Erbteil nach dem Tod ihres Vaters erhielt die Klägerin von ihrer Schwester am 4. Juli 1997 einen Bargeldbetrag von 100.000 S und zahlte diesen noch am selben Tag auf das Konto des Beklagten mit der Nr. 0001-026962 bei einer Bank bar ein. Auf dieses Konto flossen auch die Einkünfte beider Streitteile. Von diesem Konto wurden auch die Alimente für einen älteren Sohn des Beklagten bezahlt.

Mit Schenkungsvertrag vom 7. Dezember 1995 hatten die Eltern des Beklagten diesem ein Drittel einer Liegenschaft geschenkt. Damit die Parteien in das Haus der Eltern des Beklagten einziehen konnten, mussten sie einen bisher leerstehenden Trakt umbauen. Der Umbau begann bereits im Frühjahr 1995. Die Kosten dafür wurden großteils von einem Baukonto beglichen, das der Beklagte vor Beginn der Bauarbeiten bei seiner Bank eröffnet hatte. Der ihm auf dem Konto zur Verfügung stehenden Bausparkredit von etwa 800.000 S wurde später in einem Fremdwährungskredit umgeschuldet. Für den Bausparkredit waren monatlich 3.920 S zurückzuzahlen, beim Fremdwährungskredit sind vorerst nur Zinsen über ein Zwischenkonto zu bezahlen, der Kreditbetrag ist endfällig und soll mit einem Tilgungsträger, einer Lebensversicherung des Beklagten, beglichen werden.

Die Klägerin hatte ursprünglich ein anderes Bankkonto. In der Folge hatten die Streitteile dann ein „gemeinsames Konto" bei der Bank, bei der auch das Baukonto geführt wurde, mit der Nr. 0001-026962. Für dieses war die Klägerin zumindest seit 9. Jänner 1996 mitzeichnungsberechtigt und hatte auch eine Bankomatkarte für dieses Konto. In der Folge flossen die Einkünfte beider Parteien ebenso wie die Familienbeihilfe auf das gemeinsame Konto. Der Beklagte verdiente ab 1996 deutlich mehr als die Klägerin, die nur noch das Karenzgeld erhielt. In der Folge wurde auch ihr Lohn auf dieses Konto überwiesen. Sie bezahlte davon u. a. den Elternbeitrag für den Kindergarten und für die Kochstelle der Hauptschule und drei Lebensversicherungs-, zwei Unfallversicherungs- und eine KFZ-Versicherungsprämie(n). Die „große" Lebensversicherung mit einer monatliche Prämie von 1.992 S, die sie bezahlte, lautete auf den Beklagten und diese sollte nach Übereinkunft der Streitteile ihr Anteil für die Wohnung(-skosten) sein.

Die monatliche Fixbelastung, die jeweils vom „gemeinsamen" Konto bestritten wurde, belief sich auf rund 16.000 S.

Am 22. Juni 1997 ergab sich auf dem Konto 0001-026962 ein Sollsaldo von 76.311,54 S. Durch eine Finanzamtüberweisung von 40.698 S, eine nicht näher erklärbare Belastung von 135.327 S und ebenfalls eine nicht erklärbare Gutschrift von 178.394,07 bestand dann mit 30. Juni 1997 wieder ein Habensaldo von 15.390 S. In der Folge sank der Habenkontostand auf dem gemeinsamen Konto durch die Fixbelastungen, Überweisungen und Behebungen, die durchschnittlich höher waren als die Gehaltseingänge, ab. Ende 1997 betrug der Habenkontostand 57.720 S, sank zum 30. Juni 1998 auf gut 11.000 S; Ende 1998 betrug er nur noch 1.728,83 S. Auf Grund der guten Einkünfte des Beklagten ergab sich zum 30. Juni 1999 wieder ein Habenstand von 24.448,73 S, mit 21. September 1999 ein Sollsaldo von 1.016,21 S. Zum 21. September 1999 wurde das gemeinsame Konto getrennt und die Klägerin eröffnete ein eigenes Konto.Am 22. Juni 1997 ergab sich auf dem Konto 0001-026962 ein Sollsaldo von 76.311,54 Sitzung Durch eine Finanzamtüberweisung von 40.698 S, eine nicht näher erklärbare Belastung von 135.327 S und ebenfalls eine nicht erklärbare Gutschrift von 178.394,07 bestand dann mit 30. Juni 1997 wieder ein Habensaldo von 15.390 Sitzung In der Folge sank der Habenkontostand auf dem gemeinsamen Konto durch die Fixbelastungen, Überweisungen und Behebungen, die durchschnittlich höher waren als die Gehaltseingänge, ab. Ende 1997 betrug der Habenkontostand 57.720 S, sank zum 30. Juni 1998 auf gut 11.000 S; Ende 1998 betrug er nur noch 1.728,83 Sitzung Auf Grund der guten Einkünfte des Beklagten ergab sich zum 30. Juni 1999 wieder ein Habenstand von 24.448,73 S, mit 21. September 1999 ein Sollsaldo von 1.016,21 Sitzung Zum 21. September 1999 wurde das gemeinsame Konto getrennt und die Klägerin eröffnete ein eigenes Konto.

Die Klägerin wollte den Beklagten heiraten, für diesen war aber schon während der Schwangerschaft klar, dass diese Beziehung nicht auf Dauer sein würde, er hielt die Lebensgemeinschaft aber wegen des gemeinsamen Kindes aufrecht und sagte der Klägerin aber vorerst nicht, dass er sie nicht heiraten wolle. Dann verschlechterte sich ihr Verhältnis und der Beklagte zog im September/Oktober 2000 vorübergehend nach Linz.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 7.267,28 EUR sA mit der wesentlichen Behauptung, sie habe ihm am 4. Juli 1997 ein Darlehen von 100.000 S = 7.267,28 EUR gewährt und zugezählt, welches für den Umbau einer Wohnung des Beklagten verwendet worden sei. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft habe der Beklagte auch mehrfach die Rückzahlung ausdrücklich zugesagt. Es liege daher ein Anerkenntnis vor. Ein gemeinsames Konto sei erst nach Übergabe des Darlehensbetrags errichtet worden.

In der Folge stützte die Klägerin ihr Begehren in eventu auch auf einen Verwendungsanspruch bzw. Bereicherung. Der Beklagte sei durch die Investition in die Wohnung - er sei Dritteleigentümer der Liegenschaft - bereichert. Vom genannten Konto seien auch Investitionen für den Umbau des Hauses getätigt worden. Auch die Alimente für ein weiteres Kind des Beklagten sei von diesen Konto bezahlt worden. Sie habe diesen Betrag im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft bzw. das Eingehen einer Ehe sowie im Hinblick auf die Erwartung des späteren gemeinsamen Wohnens überwiesen. Der Beklagte habe den Zweck dieser Zuwendung durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft vereitelt, weil er eine neue Beziehung eingegangen sei. Er sei auch durch die Tilgung der Lebensversicherung, mit der die Kreditbeträge abgesichert und zurückbezahlt würden, die für die Hausumbau verwendet wurden, über den Zeitraum von 1 ½ Jahren mit 2.050 S monatlich bereichert. Auch Kredittilgungen für den Bau auf der Liegenschaft des Klägers und die Prämien für die Lebensversicherung, mit der der Kredit für die Umbauarbeiten besichert bzw zurückgezahlt werde, seien von diesem Konto überwiesen worden. Durch diese Mitfinanzierung sei der Beklagte ebenfalls bereichert. Auch die Zinsen- und Rückzahlungen für das Baukonto seien vom gemeinsamen Konto getätigt worden. Im Übrigen seien Ausgaben von teilweise über 60.000 S monatlich vom gemeinsamen Konto getätigt worden, die offenbar großteils für den Bau verwendet worden seien.

Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, es sei ihm niemals ein Darlehen gewährt worden. Der auf das gemeinsame Konto geflossene Betrag von 100.000 S sei für Aufwendungen des Lebens im Lauf der Zeit verbraucht worden. Von einer Rückzahlung sei nie geredet worden. Auf dem Konto seien beide Streitteile - die Klägerin seit 9. Jänner 1996 - zeichnungsberechtigt gewesen. Auch die Klägerin habe gleichermaßen Abhebungen vorgenommen. Im Zuge der Vereinbarung über die Mitnahme von umfangreichen Mobiliar hätten die Streitteile eine umfassende Regelung dahin getroffen, dass mit Ausnahme der Unterhaltspflichten für das gemeinsame Kind keine gegenseitigen Forderungen mehr bestünden.

Vom gemeinsamen Konto seien Investitionen für den Umbau der Wohnung nicht getätigt worden. Dafür habe es ein eigenes Baukonto gegeben, auf das der Beklagte nach wie vor Rückzahlungen leiste.

Zwischen den Parteien sei das Eingehen einer Ehe nie besprochen worden und nicht Geschäftsgrundlage für die Überweisung von 100.000 S gewesen. Sie sei nur deswegen erfolgt, um hieraus den gemeinsamen Lebensaufwand zu bestreiten. Die Zahlung von Lebensversicherungsprämien durch die Klägerin habe vereinbarungsgemäß ihr Beitrag zu den Wohnungskosten sein sollen. Das Einkommen des Beklagten sei um ein Vielfaches höher gewesen als jenes der Klägerin. Dessen ungeachtet seien von dem Konto auch sämtliche Ausgaben für sie und den gemeinsamen Sohn getätigt worden.

Das Erstgericht gab - ohne über die eingewendete Gegenforderung abzusprechen - dem Klagebegehren in der Hauptsache zur Gänze, im Zinsenbereich teilweise statt. Es traf im Wesentlichen die Eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verneinte der Erstrichter das Vorliegen eines Darlehensvertrags. Die Darstellung der Klägerin, sie sei damit einverstanden gewesen, dass die 100.000 S auf das gemeinsame Konto kämen, weil größere Aufwendungen durch Umbauarbeiten (die Mitte 1997 wohl noch nicht zur Gänze abgeschlossen gewesen seien) angefallen seien und noch anfielen, sei schlüssig. Darüberhinaus sei sie damals offensichtlich noch davon ausgegangen, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer ausgerichtet sei und die umgebaute Wohnung auch die gemeinsame sein werde. Der Umbau und die Einrichtung der Wohnung sei für sie also die Schaffung eines gemeinsamen Werks mit dem Beklagten gewesen, zumindest indirekt seien die 100.000 S auch in den Hausumbau geflossen. Nicht einmal der Beklagte behaupte eine besonders aufwendige Lebensführung der Klägerin. Zusammenfassend gelangte der Erstrichter zur Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der Bestimmungen über die zwischen den Streitteilen stillschweigend geschlossene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw aus bereicherungsrechtlichen Aspekten einen Anspruch auf Rückersatz des Erbteilsbetrags von 100.000 S = 7.267,28 EUR habe. Die Kompensandoforderung sei nicht berechtigt.

Das Gericht zweiter Instanz gab der auf die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung nicht mehr eingehenden Berufung des Beklagten allein wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht Folge.

Das Berufungsgericht verneinte das Zusandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sah aber eine Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB als berechtigt an. Es bejahte das Vorliegen einer außergewöhnlichen Leistung der Klägerin und eines dem Beklagten erkennbaren Leistungszwecks, der in der Schaffung bzw. Finanzierung langlebiger Investitionen im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft gelegen sei. Schon wegen der die sonstigen regelmäßigen Leistungen der Klägerin übersteigenden Außergewöhnlichkeit der Zuwendung ihrer Höhe nach, ihrer Einmaligkeit und ihrer Herkunft sei deren Zweckbestimmung als Beitrag zur Finanzierung eines den laufenden Lebensführungsaufwand übersteigenden Nutzens eindeutig erkennbar gewesen. Damit hätten die Parteien auch langlebige Investitionen mit einem fortwirkenden Nutzen geschaffen. Es sei nicht richtig, dass sich die Klägerin infolge des bloßen Miteigentums des Beklagten nur in dessen Ausmaß an ihn wenden könne. Er sei Leistungsempfänger gewesen. Es schade nicht, dass die geleisteten 100.000 S nicht mehr genau bestimmten langlebigen Investitionen bzw. Baumaßnahmen zugeordnet werden könnten. Der Beklagte habe - mit Ausnahme des Karenzgelds und der Familienbeihilfe - damals keine sonstigen finanziellen Leistungen der Klägerin erwarten dürfen, weshalb er die Zuwendung als außergewöhnlichen Beitrag gerade zur Finanzierung der Baumaßnahmen werten habe müssen. Ein Nutzen sei gerade in einem Beitrag zu den vom Beklagten abzudeckenden Krediten gelegen.Das Berufungsgericht verneinte das Zusandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sah aber eine Leistungskondiktion nach Paragraph 1435, ABGB als berechtigt an. Es bejahte das Vorliegen einer außergewöhnlichen Leistung der Klägerin und eines dem Beklagten erkennbaren Leistungszwecks, der in der Schaffung bzw. Finanzierung langlebiger Investitionen im Hinblick auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft gelegen sei. Schon wegen der die sonstigen regelmäßigen Leistungen der Klägerin übersteigenden Außergewöhnlichkeit der Zuwendung ihrer Höhe nach, ihrer Einmaligkeit und ihrer Herkunft sei deren Zweckbestimmung als Beitrag zur Finanzierung eines den laufenden Lebensführungsaufwand übersteigenden Nutzens eindeutig erkennbar gewesen. Damit hätten die Parteien auch langlebige Investitionen mit einem fortwirkenden Nutzen geschaffen. Es sei nicht richtig, dass sich die Klägerin infolge des bloßen Miteigentums des Beklagten nur in dessen Ausmaß an ihn wenden könne. Er sei Leistungsempfänger gewesen. Es schade nicht, dass die geleisteten 100.000 S nicht mehr genau bestimmten langlebigen Investitionen bzw. Baumaßnahmen zugeordnet werden könnten. Der Beklagte habe - mit Ausnahme des Karenzgelds und der Familienbeihilfe - damals keine sonstigen finanziellen Leistungen der Klägerin erwarten dürfen, weshalb er die Zuwendung als außergewöhnlichen Beitrag gerade zur Finanzierung der Baumaßnahmen werten habe müssen. Ein Nutzen sei gerade in einem Beitrag zu den vom Beklagten abzudeckenden Krediten gelegen.

Infolge Antrags des Beklagten nach § 508 ZPO änderte das Gericht zweiter Instanz den Zulässigkeitsausspruch in seinem Urteil dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, weil keine unmittelbar auf einen Fall wie den vorliegenden übertragbare Rsp des Obersten Gerichtshofs aufzufinden gewesen und es für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sei, ob die Außergewöhnlichkeit und der Nutzen einer (auf ein gemeinsames Konto) geleisteten Geldzuwendung nach einer tatsächlich nachzuweisenden Verwendung zu beurteilen sei oder ob diese Umstände auch aus der Art und den Umfang der Leistung und den sonstigen Umstände erschlossen werden dürften.Infolge Antrags des Beklagten nach Paragraph 508, ZPO änderte das Gericht zweiter Instanz den Zulässigkeitsausspruch in seinem Urteil dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, weil keine unmittelbar auf einen Fall wie den vorliegenden übertragbare Rsp des Obersten Gerichtshofs aufzufinden gewesen und es für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sei, ob die Außergewöhnlichkeit und der Nutzen einer (auf ein gemeinsames Konto) geleisteten Geldzuwendung nach einer tatsächlich nachzuweisenden Verwendung zu beurteilen sei oder ob diese Umstände auch aus der Art und den Umfang der Leistung und den sonstigen Umstände erschlossen werden dürften.

Die Revision ist zulässig und im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung, die jedoch als verspätet zurückzuweisen ist. Der Klagevertreterin wurde die Entscheidung der zweiten Instanz, womit die Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, am 11. Jänner 2005 zugestellt. Am letzten Tag der Beantwortungsfrist, dem 8. Februar 2005 überreichte sie die Revisionsbeantwortung entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Erstgericht und nicht beim Berufungsgericht. Damit musste die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Berufungsgericht (mit ON 21) zwangsläufig zur Versäumung der Revisionsrekursbeantwortungsfrist führen, war doch aufgrund des Postlaufs ein Einlangen innerhalb dieser ausgeschlossen.Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung, die jedoch als verspätet zurückzuweisen ist. Der Klagevertreterin wurde die Entscheidung der zweiten Instanz, womit die Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, am 11. Jänner 2005 zugestellt. Am letzten Tag der Beantwortungsfrist, dem 8. Februar 2005 überreichte sie die Revisionsbeantwortung entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Erstgericht und nicht beim Berufungsgericht. Damit musste die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Berufungsgericht (mit ON 21) zwangsläufig zur Versäumung der Revisionsrekursbeantwortungsfrist führen, war doch aufgrund des Postlaufs ein Einlangen innerhalb dieser ausgeschlossen.

In seiner Revision wendet sich der Beklagte im Wesentlichen gegen die Annahme der Außergewöhnlichkeit der gegenständlichen Zuwendung, weiters macht er geltend, dass es im Gegensatz zum Fall der von der zweiten Instanz zitierten Entscheidung 4 Ob 610/87 an jeglichen Feststellungen fehle, wofür die vom gemeinsamen Konto abgehobenen Beträge verwendet worden seien. Das Erstgericht habe selbst eine in der Beweiswürdigung enthaltene Feststellung getroffen, wonach wirklich große Abbuchungen vom gemeinsamen Konto in der Zeit nach dem 4. Juli 1997 nicht ersichtlich seien. Die Klägerin wäre für die Verwendung der abgehobenen und überwiesenen Beträge für Dauerinvestitionen zugunsten des Beklagten beweispflichtig gewesen. Daher sei im Zweifel davon auszugehen, dass die 100.000 S als Beitrag der Klägerin für die laufende gemeinsame Lebensführung zu werten seien und daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden könnten.

Diese rechtlichen Erwägungen sind großteils berechtigt.

Die Parteien haben das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ihnen nicht zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Die Annahme eines Darlehens von der Klägerin dem Beklagten zugezählten scheidet aufgrund der unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls aus. Zu prüfen bleibt daher der letztlich geltend gemachte Bereicherungsanspruch wegen zweckverfehlender Leistungen.

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind nach stRsp die Leistungen beider Partner im Rahmen einer Lebensgemeinschaft grundsätzlich als unentgeltlich gewollt und daher nach Scheitern der Gemeinschaft nicht auszugleichen (Rummel in Rummel3 § 1435 ABGB Rz 8 mwN). Das gilt allerdings nicht für außergewöhnliche Zuwendungen, etwa zum Erwerb einer Wohnung, die erkennbar nur in Erwartung eines Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, der späteren Eheschließung etc gemacht wurden (Rummel aaO). Schon in erster Instanz stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Überweisung von 100.000 S durch die Klägerin sei nicht im Hinblick auf das Bestehen der Lebensgemeinschaft auf unbestimmte Zeit erfolgt, sondern zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensaufwands; das Eingehen einer Ehe sei zwischen ihnen nie besprochen worden. Dagegen hatte die Klägerin ihr Vorbringen iS der dargestellten Rechtslage modifiziert. Allerdings fehlt es im erstgerichtlichen Urteil an jedweder Feststellung dazu, zu welchem Zweck die Überweisung oder Einzahlung von 100.000 S auf das Konto des Beklagten erfolgte. Als derartige Feststellungen können auch nicht die eigentlich beweiswürdigende Passagen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des erstgerichtlichen Urteils gewertet werden, wonach die Darstellung der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Zahlung schlüssig sei. Offenbar geht allerdings der Erstrichter, ohne dies aber festzustellen, davon aus, das Geld sei aufgrund einer Aufforderung des Beklagten geflossen. Eine positive Feststellung, die Leistung wäre in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft oder dergleichen erbracht worden (stRsp, 4 Ob 610/87 = JBl 1988, 253 u.a.) kann darin nicht gesehen werden. Schon insoweit liegt daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind nach stRsp die Leistungen beider Partner im Rahmen einer Lebensgemeinschaft grundsätzlich als unentgeltlich gewollt und daher nach Scheitern der Gemeinschaft nicht auszugleichen (Rummel in Rummel3 Paragraph 1435, ABGB Rz 8 mwN). Das gilt allerdings nicht für außergewöhnliche Zuwendungen, etwa zum Erwerb einer Wohnung, die erkennbar nur in Erwartung eines Fortbestehens der Lebensgemeinschaft, der späteren Eheschließung etc gemacht wurden (Rummel aaO). Schon in erster Instanz stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, die Überweisung von 100.000 S durch die Klägerin sei nicht im Hinblick auf das Bestehen der Lebensgemeinschaft auf unbestimmte Zeit erfolgt, sondern zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensaufwands; das Eingehen einer Ehe sei zwischen ihnen nie besprochen worden. Dagegen hatte die Klägerin ihr Vorbringen iS der dargestellten Rechtslage modifiziert. Allerdings fehlt es im erstgerichtlichen Urteil an jedweder Feststellung dazu, zu welchem Zweck die Überweisung oder Einzahlung von 100.000 S auf das Konto des Beklagten erfolgte. Als derartige Feststellungen können auch nicht die eigentlich beweiswürdigende Passagen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des erstgerichtlichen Urteils gewertet werden, wonach die Darstellung der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Zahlung schlüssig sei. Offenbar geht allerdings der Erstrichter, ohne dies aber festzustellen, davon aus, das Geld sei aufgrund einer Aufforderung des Beklagten geflossen. Eine positive Feststellung, die Leistung wäre in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft oder dergleichen erbracht worden (stRsp, 4 Ob 610/87 = JBl 1988, 253 u.a.) kann darin nicht gesehen werden. Schon insoweit liegt daher ein sekundärer Feststellungsmangel vor.

Dazu kommt aber, dass nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles nicht ohne weiteres gesagt werden kann, die 100.000 S seien als eine dem Beklagten von der Klägerin erbrachte Leistung (unter einer weitergehenden Erwartung) anzusehen. Auch wenn das Konto, dem das Geld gutgeschrieben wurde, auf den Namen des Beklagten lautete, steht doch fest, dass auch die Klägerin selbst auf diesem Konto nicht nur zeichnungsberechtigt war, sondern auch über eine Bankomatkarte verfügte und auch in der fraglichen Zeit mit dieser Karte Abhebungen vom Konto tätigte. Selbst wenn daher im fortzusetzenden Verfahren eine positive Feststellung über den Zweck dieser Leistung getroffen würde, stünde damit die Berechtigung des Klagebegehrens noch keineswegs fest. Eine Bereicherung des Beklagten könnte wegen fortdauernden Verfügungsbefugnis der Klägerin über den von ihr eingezahlten (oder überwiesenen) Betrag nur insoweit angenommen werden, als tatsächlich mit dem Geld Sachen erworben oder Leistungen bezahlt worden wären, die dem Beklagten allein zugute kamen. Wie dargelegt scheiden ja Leistungen für laufenden Aufwand als Gegenstand der Rückforderung aus. Die Beweislast für die eingetretene Bereicherung liegt beim Bereicherungskläger (RIS-Justiz RS0033564). Zu Recht macht der Beklagte in seiner Revision geltend, es fehle bisher an Feststellungen darüber, wofür die 100.000 S tatsächlich verwendet worden seien. Keinesfalls können solche positiven Feststellungen durch Vermutungen des Erstrichters im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ersetzt werden, wonach nicht anzunehmen sei, die Klägerin hätte ihren Erbteil gleichsam „verjuxt", es dürften wohl auch kleiner Aufwendungen im Zuge der Umbauarbeiten getätigt worden sein und zumindest indirekt seien die Gelder auch in den Hausumbau geflossen. Darin liegt nicht einmal die (versteckte) Feststellung, es seien Teile des Geldes für Bauaufwendungen verwendet worden, vor allem ist aber das Ausmaß dieser Verwendung völlig offen. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts in dieser Frage vermögen über das Fehlen einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage nicht hinwegzutäuschen.

Das Fehlen ausreichender Feststellungen dazu, ob und in welchem Ausmaß eine Bereicherung des Beklagten iSd § 1435 ABGB eintrat, erfordert die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird sofern die vorliegenden Beweisergebnisse für die zu treffenden Feststellungen nicht ausreichen, nach allfälliger Verfahrensergänzung, neuerlich über die Klage zu entscheiden haben.Das Fehlen ausreichender Feststellungen dazu, ob und in welchem Ausmaß eine Bereicherung des Beklagten iSd Paragraph 1435, ABGB eintrat, erfordert die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen. Das Erstgericht wird sofern die vorliegenden Beweisergebnisse für die zu treffenden Feststellungen nicht ausreichen, nach allfälliger Verfahrensergänzung, neuerlich über die Klage zu entscheiden haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E77948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00036.05Y.0630.000

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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