Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna H*****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef ***** H*****, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.762 EUR sA sowie laufenden Unterhalt (Streitwert 2.160 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 45 R 450/04s-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. Juni 2004, GZ 32 C 10/04d-17, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 11. Juli 1983 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Die Klägerin machte in der Folge keine Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend. Freunde des Beklagten hatten ihr gesagt, sie habe gegenüber ihrem (geschiedenen) Ehemann keine Unterhaltsansprüche. Damit gab sie sich zufrieden und holte keine Rechtsauskünfte ein.
Nach ihrer Pensionierung im Oktober 2001 erfuhr die Klägerin, dass der Beklagte aufgrund des Schuldausspruchs im Scheidungsurteil ihr gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig sei. Ausgehend von ihrer Mitteilung, sie habe vom Beklagten noch nie Unterhaltszahlungen erhalten, riet man ihr bei der Pensionsversicherungsanstalt, dies im Einvernehmen mit dem Beklagten schriftlich festzuhalten.
In der Folge ersuchte die Klägerin den Beklagten, gegenüber der Pensionsversicherung eine derartige Erklärung abzugeben und übermittelte ihm - nach Scheitern einer gemeinsamen Vorsprache - ein vorformuliertes Schreiben zur Unterfertigung, und zwar mit folgendem Wortlaut: „Ich erkläre, dass bei der Scheidung ... kein Vergleich ausgefertigt wurde. Zahlungen wurden bis zum heutigen Tag von mir an sie nie geleistet, da keine Verpflichtungen bestanden und nie Ansprüche gestellt wurden."
Der Beklagte unterschrieb diese Erklärung aber nicht, sondern ließ von einem Bekannten eine Vereinbarung aufsetzen, die - unter anderem - wie folgt lautet:
„Festgehalten wird, dass weder die ehemalige Ehegattin ... noch der ehemalige Ehegatte ... nach der Scheidung jemals von dem anderen ehemaligen Ehegatten Unterhalt in irgendeiner Form verlangt oder erhalten hätte, sodass allfällige gegenseitige Unterhaltsansprüche bereits verschwiegen sind.
Zur Klarstellung erklären die ehemaligen Ehegatten hiermit nochmals ausdrücklich, rechtsverbindlich und unwiderruflich, gegenseitig auf Unterhalt sowohl für die Vergangenheit (soweit nicht schon Verjährung eingetreten wäre) als auch für die Zukunft zu verzichten. Dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not."
Beide Parteien unterzeichneten diese Vereinbarung in der Wohnung der Mutter der Klägerin, nachdem sie von beiden durchgelesen worden war. Der Beklagte hatte der Klägerin vorher keinerlei Belehrung über deren Unterhaltsansprüche ihm gegenüber erteilt. Die Klägerin war überzeugt, aufgrund dieser Vereinbarung nunmehr eine Ausgleichszulage zu erhalten; eine derartige Auskunft war ihr aber bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht erteilt worden. Sie holte hiezu auch keine Rechtsauskünfte ein. Auf die Frage des Beklagten, was geschehen solle, wenn sie nun keine Ausgleichszulag erhalten sollte, antwortete die Klägerin: „Wenn du bisher nichts gezahlt hast, wirst du weiterin nichts zahlen müssen."
Für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung erhielt die Klägerin vom Beklagten keine Gegenleistung. Beiden Parteien war klar, dass aufgrund der Vereinbarung keiner der beiden gegen den anderen Unterhaltsansprüche - sei es für die Vergangenheit, sei es für die Zukunft - mehr habe.
Mit der am 17. Februar 2004 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 350 EUR ab 1. März 2004 sowie rückständigen Unterhalts von 12.600 EUR ab März 2001. Später modifizierte sie ihr Begehren dahin, dass sie ab 1. März 2004 lediglich 60 EUR monatlich Unterhalt begehrte, für den davor liegenden Zeitraum seit 1. März 2001 hingegen 15.762 EUR. Im Jahr 2003 sei eine vom Beklagten im Dezember bezogene Abfertigung zu berücksichtigen gewesen. Betreffend der von ihr unterfertigten Vereinbarung vom 18. Oktober 2001 sei sie einem Erklärungsirrtum unterlegen, weil der Beklagte ihr eine sittenwidrige Belehrung über ihre rechtlichen Möglichkeiten, Unterhalt zu erhalten, erteilt habe, in dem er ihr erläutert habe, dass sie von ihm keinen Unterhalt bekommen werde.
Der Beklagte wendete ein, die Klägerin habe ihn im Mai 2001 bedrängt, dass sie auf Unterhaltsansprüche ihm gegenüber verzichten möchte. Sie habe mit der von ihr unterfertigten Vereinbarung vom 18. Oktober 2001 auf sämtliche Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet. Diese Vereinbarung sei auf Betreiben der Klägerin errichtet und abgeschlossen worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, weil die Klägerin gegenüber dem Beklagten aus freien Stücken auf Unterhalt verzichtet habe, ohne dass sie dabei in Irrtum geführt worden oder einem Zwang ausgesetzt gewesen wäre. Zwar sei sie der Meinung gewesen, dass sie auf Grund dieses Unterhaltsverzichts gegenüber dem Beklagten nunmehr einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt haben werde, ein derartiger Rechtsfolgenirrtum sei jedoch unerheblich.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung in Ansehung des für die Vergangenheit begehrten Unterhalts (Unterhaltsrückstand von 15.762 EUR sA), hob aber die Abweisung des für den Zeitraum ab 17. Februar 2004 begehrten Unterhalts auf und verwies insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen den bestätigenden Teil des Urteils infolge uneinheitlicher Rsp des Obersten Gerichtshofs sowie unklarer Auslegung des Verzugsbegriffs durch den Verfassungsgerichtshof zulässig sei. Gemäß § 72 EheG könne der Unterhaltsberechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden sei, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen sei, dass sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen habe. Da die Klägerin den Beklagten vor Klageeinbringung nie zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen in Anspruch genommen, diesbezüglich keine vertragliche oder gerichtliche Verpflichtung des Beklagten bestanden habe und keine betragsmäßig bestimmte Mahnung erfolgt sei, sei der Beklagte der Klägerin gegenüber nie in Verzug geraten. Sie könne daher lediglich ab Klageeinbringung vom Beklagten Unterhalt begehren. Darüber hinaus sei dem Klagevorbringen auch nicht zu entnehmen, der Beklagte hätte sich seiner Leistung absichtlich entzogen. Die Klägerin habe nicht einmal die Behauptung einer Tatsache aufgestellt, die die Annahme rechtfertigen würde, dass sich der Beklagte absichtlich der Leistung entzogen habe. Es habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Klägerin an den Beklagten auch nur herangetreten wäre, um seine Einkommensverhältnisse zu erfahren. Die Beurteilung, ob der von der Klägerin am 18. Oktober 2001 erklärte Unterhaltsverzicht wirksam sei, erfordere aber noch weitere vom Erstgericht nach Verfahrensergänzung zu treffende Feststellungen.Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung in Ansehung des für die Vergangenheit begehrten Unterhalts (Unterhaltsrückstand von 15.762 EUR sA), hob aber die Abweisung des für den Zeitraum ab 17. Februar 2004 begehrten Unterhalts auf und verwies insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen den bestätigenden Teil des Urteils infolge uneinheitlicher Rsp des Obersten Gerichtshofs sowie unklarer Auslegung des Verzugsbegriffs durch den Verfassungsgerichtshof zulässig sei. Gemäß Paragraph 72, EheG könne der Unterhaltsberechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden sei, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen sei, dass sich der Verpflichtete der Leistung absichtlich entzogen habe. Da die Klägerin den Beklagten vor Klageeinbringung nie zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen in Anspruch genommen, diesbezüglich keine vertragliche oder gerichtliche Verpflichtung des Beklagten bestanden habe und keine betragsmäßig bestimmte Mahnung erfolgt sei, sei der Beklagte der Klägerin gegenüber nie in Verzug geraten. Sie könne daher lediglich ab Klageeinbringung vom Beklagten Unterhalt begehren. Darüber hinaus sei dem Klagevorbringen auch nicht zu entnehmen, der Beklagte hätte sich seiner Leistung absichtlich entzogen. Die Klägerin habe nicht einmal die Behauptung einer Tatsache aufgestellt, die die Annahme rechtfertigen würde, dass sich der Beklagte absichtlich der Leistung entzogen habe. Es habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Klägerin an den Beklagten auch nur herangetreten wäre, um seine Einkommensverhältnisse zu erfahren. Die Beurteilung, ob der von der Klägerin am 18. Oktober 2001 erklärte Unterhaltsverzicht wirksam sei, erfordere aber noch weitere vom Erstgericht nach Verfahrensergänzung zu treffende Feststellungen.
Die Revision der Klägerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.Die Revision der Klägerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der nunmehr stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass der Verzug des Unterhaltspflichtigen Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit ist. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das in-den-Verzug-setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu (6 Ob 2190/96v = EvBl 1997/78; 6 Ob 217/00f = ecolex 2001, 120 [Wilhelm]; 6 Ob 113/03s = JBl 2004, 456 = ecolex 2004, 367). Im Hinblick auf diese Entscheidungen, die sich mit unterschiedlicher Vorjudikatur ausführlich auseinandergesetzt haben, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2004, G 76/01, mit dem er - allerdings mit Wirkung nach dem 31. Juli 2004 und somit für das gegenständliche Verfahren nicht mehr von Belang, zumal das Erstgericht am 18. Juni 2004 entschieden hat - die Wortfolge „für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat" in § 72 EheG aufgehoben hat, dem von ihm als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilten Kriterium des Verzugs für die Geltendmachung von Scheidungsunterhalt für die Vergangenheit offenbar ein anderes Verständnis zugrundegelegt hat, als das der stRsp des Obersten Gerichtshofs, wonach Verzug hier die betraglich bestimmte außergerichtliche Mahnung bedeutet (8 Ob 584/93 = AnwBl 1994, 710 (Grill); Stabentheiner in Rummel3, § 72 EheG Rz 2 mwN).Es entspricht der nunmehr stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass der Verzug des Unterhaltspflichtigen Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit ist. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das in-den-Verzug-setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu (6 Ob 2190/96v = EvBl 1997/78; 6 Ob 217/00f = ecolex 2001, 120 [Wilhelm]; 6 Ob 113/03s = JBl 2004, 456 = ecolex 2004, 367). Im Hinblick auf diese Entscheidungen, die sich mit unterschiedlicher Vorjudikatur ausführlich auseinandergesetzt haben, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2004, G 76/01, mit dem er - allerdings mit Wirkung nach dem 31. Juli 2004 und somit für das gegenständliche Verfahren nicht mehr von Belang, zumal das Erstgericht am 18. Juni 2004 entschieden hat - die Wortfolge „für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat" in Paragraph 72, EheG aufgehoben hat, dem von ihm als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilten Kriterium des Verzugs für die Geltendmachung von Scheidungsunterhalt für die Vergangenheit offenbar ein anderes Verständnis zugrundegelegt hat, als das der stRsp des Obersten Gerichtshofs, wonach Verzug hier die betraglich bestimmte außergerichtliche Mahnung bedeutet (8 Ob 584/93 = AnwBl 1994, 710 (Grill); Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 72, EheG Rz 2 mwN).
Was die weiters von der Klägerin ins Treffen geführte Voraussetzung für das Begehren von Scheidungsunterhalt in der Vergangenheit, sogar über den Zeitraum von einem Jahr vor Klageerhebung hinaus, anlangt, dass nämlich anzunehmen ist, der Unterhaltspflichtige habe sich der Leistung absichtlich entzogen, liegt gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob neben dem Kriterium der absichtlichen Hintertreibung des Unterhaltsanspruchs die Voraussetzung bewirkten Verzugs des Unterhaltsschuldners verwirklicht sein muss (so 6 Ob 545/91 = EFSlg 64.915) oder dieses nach dem Wortlaut des § 72 EheG als generell maßgebliches Kriterium im Falle der absichtlichen Vereitelung des Unterhaltsanspruchs nicht erforderlich ist (so 6 Ob 2190/96v). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung offensichtlich die wiederholt vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Auffassung zugrundegelegt, dass die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, nicht bewiesen zu werden braucht, sondern nur die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat (5 Ob 534/90 = JBl 1990, 800; 8 Ob 542/90 = EFSlg 66.491 f). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, also nach den konkreten Umständen vorgebrachte und bewiesene Tatumstände die Annahme eines absichtlichen Entziehens im dargelegten Sinn rechtfertigen, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Von in diesem Fall nicht vorliegender auffallender Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - liegt also keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Klägerin hat sich in diesem Verfahren in erster Instanz darauf berufen, vom Beklagten eine sittenwidrige Belehrung über ihre rechtlichen Möglichkeiten, Unterhalt zu bekommen, erhalten zu haben. Demgegenüber stellte das Erstgericht fest, dass der Beklagte der Klägerin vor Unterzeichnung der umfassenden Unterhaltsverzichtsvereinbarung vom 18. Oktober 2001 keine Belehrung über ihre Unterhaltsansprüche ihm gegenüber erteilte. Dies dahin zu beurteilen, dass sich der Verpflichtete nicht absichtlich der Leistung entzogen habe, bildet jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende zweitinstanzliche Fehlbeurteilung.Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob neben dem Kriterium der absichtlichen Hintertreibung des Unterhaltsanspruchs die Voraussetzung bewirkten Verzugs des Unterhaltsschuldners verwirklicht sein muss (so 6 Ob 545/91 = EFSlg 64.915) oder dieses nach dem Wortlaut des Paragraph 72, EheG als generell maßgebliches Kriterium im Falle der absichtlichen Vereitelung des Unterhaltsanspruchs nicht erforderlich ist (so 6 Ob 2190/96v). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung offensichtlich die wiederholt vom Obersten Gerichtshof ausgesprochene Auffassung zugrundegelegt, dass die Absicht, sich der Leistung zu entziehen, nicht bewiesen zu werden braucht, sondern nur die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat (5 Ob 534/90 = JBl 1990, 800; 8 Ob 542/90 = EFSlg 66.491 f). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, also nach den konkreten Umständen vorgebrachte und bewiesene Tatumstände die Annahme eines absichtlichen Entziehens im dargelegten Sinn rechtfertigen, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus. Von in diesem Fall nicht vorliegender auffallender Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - liegt also keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Die Klägerin hat sich in diesem Verfahren in erster Instanz darauf berufen, vom Beklagten eine sittenwidrige Belehrung über ihre rechtlichen Möglichkeiten, Unterhalt zu bekommen, erhalten zu haben. Demgegenüber stellte das Erstgericht fest, dass der Beklagte der Klägerin vor Unterzeichnung der umfassenden Unterhaltsverzichtsvereinbarung vom 18. Oktober 2001 keine Belehrung über ihre Unterhaltsansprüche ihm gegenüber erteilte. Dies dahin zu beurteilen, dass sich der Verpflichtete nicht absichtlich der Leistung entzogen habe, bildet jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende zweitinstanzliche Fehlbeurteilung.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen hat, konnten ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig nicht zugesprochen werden.
Textnummer
E77833European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00078.05Z.0630.000Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011