TE OGH 2005/6/30 8Ob67/05v

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Elisa H*****, vertreten durch den Vater Mag. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Mutter Beate H*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach ua Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Februar 2005, GZ 53 R 3/05p-37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 3. Dezember 2004, GZ 1 P 249/02a-33, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Obsorge wurde hinsichtlich der antragstellenden Minderjährigen dem Vater übertragen.

Die Minderjährige begehrt beginnend mit 1. 1. 2000 die Bestimmung einer Unterhaltsleistung der Mutter in Höhe von monatlich EUR 288,-. Das Erstgericht bestimmte mit seinem Beschluss vom 3. 12. 2004 den Unterhalt beginnend ab 1. 1. 2001 in unterschiedlicher monatliche Höhe und ab 1. 7. 2004 in Höhe der begehrten EUR 288,-. Dem gegen den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging auch davon aus, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 überstiegen habe. Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen Revisionrekurs" der Mutter, der auch mit dem Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden ist, legte das Erstgericht vorweg dem Rekursgericht vor. Das Rekursgericht übermittelte den Akt jedoch wieder dem Erstgericht unter Hinweis darauf, dass auch die Mutter primär von einem EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand ausgehe. Dann legte das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionrekurs" dem Obersten Gerichtshof vor.

Dazu ist Folgendes zu erwägen:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG „alt" idF WGN 1997 (vgl zur Anwendbarkeit § 203 Abs 7 AußStrG) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes den in §§ 14 Abs 3 bzw 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag von EUR 20.000,-- nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gegenstand des Rekursverfahrens war die vom Erstgericht vorgenommene Bestimmung des Unterhaltes ab 1. 1. 2001, die bis 30. 6. 2004 in unterschiedlichem Ausmaß dem Antragsbegehren in Höhe von monatlich EUR 288 stattgab und den Unterhalt ab 1. 7. 2004 in dieser Höhe bestimmte.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG „alt" in der Fassung WGN 1997 vergleiche zur Anwendbarkeit Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes den in Paragraphen 14, Absatz 3, bzw 14a Absatz eins, AußStrG genannten Betrag von EUR 20.000,-- nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gegenstand des Rekursverfahrens war die vom Erstgericht vorgenommene Bestimmung des Unterhaltes ab 1. 1. 2001, die bis 30. 6. 2004 in unterschiedlichem Ausmaß dem Antragsbegehren in Höhe von monatlich EUR 288 stattgab und den Unterhalt ab 1. 7. 2004 in dieser Höhe bestimmte.

Der dreifache Jahresbetrag übersteigt nicht die EUR 20.000. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu bewerten (vgl RIS-Justiz RS0114353 mwN 2 Ob 294/00z ua). Der Durchschnitt dreier Jahre der bereits fälligen Unterhaltsleistungen übersteigt nicht den laufenden - ja antragsgemäß bestimmten - Unterhalt und kann daher zu keiner Erhöhung führen (vgl RIS-Justiz RS0103147 mwN etwa 3 Ob 197/04y).Der dreifache Jahresbetrag übersteigt nicht die EUR 20.000. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu bewerten vergleiche RIS-Justiz RS0114353 mwN 2 Ob 294/00z ua). Der Durchschnitt dreier Jahre der bereits fälligen Unterhaltsleistungen übersteigt nicht den laufenden - ja antragsgemäß bestimmten - Unterhalt und kann daher zu keiner Erhöhung führen vergleiche RIS-Justiz RS0103147 mwN etwa 3 Ob 197/04y).

Da der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt kommt hier nur der Antrag an das Rekursgericht, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, in Betracht. Die Mutter hat ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es zwar als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet, aber auch bereits einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt. Sie hat auch ausgeführt, dass sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Gericht zweiter Instanz.

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht, an das das Erstgericht den Akt ja bereits vorgelegt hatte, zurückzustellen.

Anmerkung

E77731 8Ob67.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00067.05V.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_0080OB00067_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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