TE OGH 2005/6/30 8ObA33/05v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Cazim D*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 3.575,14 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Februar 2005, GZ 15 Ra 12/05k-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des Art I § 1 Abs 1 Z 3 zum Arbeiterabfertigungsgesetz hinsichtlich der Bediensteten des Bundes auch für die nunmehr Bediensteten der Beklagten weiter gilt ( 9 ObA 86/02s; 8 ObA 11/03f; 8 ObA 71/03d). Daran hat sich für Arbeitsverhältnisse zur Beklagten, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1.1.2004 liegt, durch § 53 Abs 5 Bundesbahngesetz 2003 BGBl I 138/2003 nichts geändert.Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des Art römisch eins Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, zum Arbeiterabfertigungsgesetz hinsichtlich der Bediensteten des Bundes auch für die nunmehr Bediensteten der Beklagten weiter gilt ( 9 ObA 86/02s; 8 ObA 11/03f; 8 ObA 71/03d). Daran hat sich für Arbeitsverhältnisse zur Beklagten, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1.1.2004 liegt, durch Paragraph 53, Absatz 5, Bundesbahngesetz 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2003, nichts geändert.

Aber auch auf das AngG kann sich der Kläger, dessen Dienstverhältnis 1969 begann, in der Frage der Berechnung der Abfertigung nicht berufen: Erst durch Art 9 Bundesbahnstrukturgesetz 2003 BGBl I 138/2003 wurde in § 5 AngG die dort für bei Eisenbahnen beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehene Ausnahme von der Anwendung des AngG aufgehoben. Diese Änderung findet gem § 42 Abs 4 AngG aber nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31.12.2003 liegt (8 ObA 71/03d).Aber auch auf das AngG kann sich der Kläger, dessen Dienstverhältnis 1969 begann, in der Frage der Berechnung der Abfertigung nicht berufen: Erst durch Artikel 9, Bundesbahnstrukturgesetz 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2003, wurde in Paragraph 5, AngG die dort für bei Eisenbahnen beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehene Ausnahme von der Anwendung des AngG aufgehoben. Diese Änderung findet gem Paragraph 42, Absatz 4, AngG aber nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31.12.2003 liegt (8 ObA 71/03d).

Anmerkung

E77863 8ObA33.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00033.05V.0630.000

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_008OBA00033_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten