TE OGH 2005/6/30 8Ob59/05t

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Veröffentlicht am 30.06.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Hon. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Dr. Viktor I*****, Rechtsanwalt in Wien und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Wilhelm P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 145.345,67 sA (Revisionsinteresse EUR 139.198,50 sA) über die ordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2005, GZ 4 R 312/04p-76, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. August 2004, GZ 27 Cg 166/02w-67, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.032,56 (darin EUR 338,76 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 31. 10. 1984 schloss die Klägerin mit der P***** KG einen Haftungskreditvertrag bis zum Gesamtbetrag von ATS 12 Mio als Garantiegeberin zur Sicherstellung für Verpflichtungen gegenüber der internationalen Bank für Außenhandel Wien (kurz: IBA). Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen der Klägerin aus dem Haftungskreditverhältnis und künftig abzuschließender Kreditverträge übergaben verschiedene Unternehmen der „P*****-Gruppe" als Bürgen unterfertigte Blanko-Deckungswechsel. Als weitere Sicherheiten wurden der Klägerin sämtliche Forderungen aus einem zwischen der (nunmehrigen) Nebenintervenientin und einem auf den Seychellen gelegenen Unternehmen (kurz: A*****) abzuschließenden Werkvertrag mit einer Auftragssumme von ca 6,4 Mio USD abgetreten, überdies wurden zusätzliche Besicherungen (teilweise im Zusammenhang mit Liegenschaften der P*****-Gruppe) vereinbart.

Über die am 7. 5. 1985 von der Klägerin gegen sämtliche Wechselbürgen erhobene Wechselklage erließ das Landesgericht Wels am selben Tag einen Wechselzahlungsauftrag gegen sämtliche Beklagte - unter anderem die Nebenintervenientin - zur ungeteilten Hand über ATS 12 Mio samt 6 % Zinsen seit 16. 3. 1985, ein Drittel Prozent Provision (ATS 40.000) Wechselstempel (ATS 15.000) und die mit ATS 141.947,50 bestimmten Kosten. Am 30. 7. 1985 zogen die Beklagten - unter anderem die Nebenintervenientin - die erhobenen Einwendungen zurück und anerkannten den Klagsanspruch. Das Anerkenntnisurteil wurde der Nebenintervenientin am 2. 8. 1985 zugestellt. In diesem wurde sie auch zum Ersatz weiterer Verfahrenskosten von ATS 81.947,67 verurteilt.

Ab dem 17. 7. 1985 wurde sukzessive der Konkurs über die diversen Unternehmen der P*****-Gruppe eröffnet. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Nebenintervenientin erfolgte am 2. 9. 1985.

Die Klägerin meldete in diesem Konkurs unter Bezugnahme auf das Anerkenntnisurteil eine Forderung von insgesamt ATS 12,618.895,17 an. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderung; die Gemeinschuldnerin bestritt alle angemeldeten Forderungen.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12. 4. 1988 erstritt die Klägerin gegenüber der IBA ATS Mio 1, weil diese trotz Verständigung von der Zession der Ansprüche der Nebenintervenientin gegen A***** nicht an die Klägerin gezahlt habe. In einem weiteren Verfahren konnte die Klägerin von IBA im Vergleichsweg ATS 8,9 Mio zusätzlich Barauslagen (halbe Pauschalgebühr) von ATS 57.600 erlangen. Die sonstigen Kosten sollte jede Partei selbst tragen. Der Klagevertreter legte Honorarnoten über ATS 110.999,35 und ATS 722.400. Die Widmung der Zahlung wurde zwischen der Klägerin und IBA nicht erörtert.

Am 21. 3. 1995 wurde im Konkurs der Nebenintervenientin anstelle des bisherigen Masseverwalters der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

Am 20. 11. 1995 schränkte die Klägerin im Konkurs der Nebenintervenientin die angemeldete Forderung aufgrund der „zwischenzeitig erfolgten Realisierung des Absonderungsrechtes und unter Berücksichtigung der bis zur Realisierung dieser Sicherheit angefallenen Kosten und Zinsen" um ATS 2,581.309,53 auf ATS 10,037.585,64 ein. Dabei wurden folgende Beträge berücksichtigt:

Pauschalgebühr Sicherstellungsexekution ATS 18.850, Exekutionsantrag ATS 16.062,75, Übersetzung Dr. Binder ATS 9.640, Gutachten Prof. Reischauer ATS 85.800, Fahrtspesen Dipl. Ing. P***** ATS 2.600, Zeugenspesen Dipl. Ing. P***** ATS 2.600, Intabulationsgebühr ATS 136.067, 50 % Pauschalgebühr Klage IBA ATS 57.600, 6 % Zinsen für ATS 12 Mio vom 2. 9. 1985 bis 7. 6. 1988 ATS 2,020.000, Zahlung IBA Kapital ATS 1 Mio, Zahlung IBA Zinsen ATS 339.166,63, Kosten Klage IBA ATS 110.999,35, Kosten Dr. Binder Übersetzung ATS 768, Honorar Prof. Reischauer ATS 36.000, Äußerung zu Exekutionsantrag ATS 9.120, restliche Pauschalgebühr ATS 1.350, 6 % Zinsen für Kapital von ATS 12 Mio vom 8. 6. 1988 bis 30. 6. 1994 ATS 4,428.000, Rechtsanwaltskosten ATS 722.400. Die Übersetzungskosten betrafen die Kosten der Übersetzung von englischsprachigen Urkunden (Verträge zwischen der Nebenintervenientin und A*****) für die beiden Verfahren 15 Cg 18/86 und 11 Cg 400/93. Zur Vorbereitung des Prozesses gegen die IBA hatte die Klägerin auch ein Rechtsgutachten bei Univ. Prof. Dr. Reischauer eingeholt, wofür die angeführten Kosten angefallen waren.

Am 24. 4. 1995 brachte die Nebenintervenientin einen Zwangsausgleichsantrag ein. In seiner Stellungnahme hierzu berücksichtigte der Beklagte auch die Forderung der Klägerin im eingeschränkten Umfang. In der Zwangsausgleichstagsatzung vom 13. 12. 1995 verbesserte die Nebenintervenientin ihren Vorschlag dahin, dass die Konkursgläubiger eine 20 %ige Quote, zahlbar binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs erhalten, wobei das Erfordernis hiefür sowie für die Bezahlung sämtlicher Massekosten und Masseforderungen bei sonstiger Untersagung der Bestätigung des Zwangsausgleiches bis 15. 3. 1996 beim Masseverwalter zu erlegen sei. Darüber hinaus sah der Zwangsausgleich vor, dass die Ansprüche der Aussonderungs- und Absonderungsgläubiger durch den Zwangsausgleich nicht berührt werden, Masseforderungen voll befriedigt werden und Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, durch gerichtlichen Erlag sichergestellt werden, wenn die Frist zur Anbringung der Rechtfertigungsklage noch offen sei oder wenn die Rechtfertigungsklage bis zur Zwangsausgleichstagsatzung anhängig gemacht worden sei. Das Konkursgericht ließ den verbesserten Zwangsausgleichsvorschlag als gegenüber dem ursprünglichen Antrag günstiger, zu. Daraufhin verpflichtete sich die Nebenintervenientin, alle Nettoerlöse aus bis zum Tag der Tagsatzung entstandenen Forderungen der Nebenintervenientin im Rahmen einer Treuhandvereinbarung an den Beklagten zu übertragen. Der Beklagte übernahm die Verpflichtung, die ihm übertragenen Erlöse an die Gläubiger anteilsmäßig bis zur vollständigen Befriedigung ihrer festgestellten Forderungen auszuzahlen, wobei die Ausschüttung jährlich zu erfolgen habe. Das Honorar des Treuhänders wurde mit 2,5 % der Eingänge zuzüglich 20 % USt, mindestens mit ATS 50.000 zuzüglich 20 % USt vereinbart.

Mit Beschluss vom 3. 12. 1996 bestätigte das Handelsgericht Wien den Zwangsausgleich. Mit Beschluss vom 14. 5. 1997 genehmigte es die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsschlussrechnung vom 20. 1. 1997.

Mit Beschluss vom 7. 8. 1997 wurde der Konkurs aufgehoben; die Bestätigung der Rechtskraft erfolgte am 18. 6. 1998.

Von mehreren Gläubigern, unter anderem der Klägerin wurden dem Beklagten Einwände gegen eine Ausfolgung der Restmasse an die Gemeinschuldnerin zur Kenntnis gebracht. Ein Versuch des Beklagten sich seiner Verbindlichkeit durch Gerichtserlag zu entledigen, blieb mangels Anführung eines tauglichen Erlagsgrundes erfolglos.

Mit „Ergänzungsbeschluss" vom 23. 11. 1999 bestimmte das Handelsgericht Wien der ehemaligen Gemeinschuldnerin zur Geltendmachung der Feststellung der Bezahlung der Forderung der Klägerin eine Frist von zwei Monaten, widrigenfalls der auf die Forderung der Klägerin entfallende - beim Masseverwalter treuhändig erliegende - Zwangsausgleichsquotenbetrag zugunsten der Klägerin frei werde. Das Oberlandesgericht Wien hob am 3. 2. 2000 diesen Beschluss ersatzlos auf, da durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkurses das Konkursgericht zu Anordnungen betreffend die ehemalige Konkursmasse nicht mehr berufen sei. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge.

Bei der Aufhebung des Konkurses forderte die Klägerin vom Beklagten die Auszahlung ihrer Quote. Die Nebenintervenientin ihrerseits untersagte dem Beklagten die Auszahlung des Betrags an die Klägerin und forderte die Ausfolgung des Guthabens. Sie kündigte dem Beklagten für den Fall einer Auszahlung an die Klägerin Schadenersatzansprüche, Disziplinaranzeige und Strafanzeige an. Der Beklagte setzte die Klägerin davon in Kenntnis, dass die Nebenintervenientin die Ausfolgung des Betrags fordere und bestätigte ihr sowohl schriftlich als auch in mehreren Telefonaten, zuletzt am 10. 3. 2000, dass er ohne Zustimmung der Klägerin an die Nebenintervenientin nicht auszahlen werde.

Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. 2. 2000 forderte die Nebenintervenientin erneut die Ausfolgung des Guthabens. Nachdem der Beklagte seitens des Handelsgerichtes Wien die Mitteilung erhalten hatte, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei, übergab er am 14. 3. 2000 das PSK-Privatsparbuch mit einem Habensstand von ATS 1,942.911,72 an den Vertreter der Nebenintervenientin.

Aufgrund eines, vom Bezirksgericht Bad Ischl bewilligten weiteren Exekutionsantrags der Klägerin wurde dem Beklagten als Drittschuldner am 10. 4. 2000, sohin nach Ausfolgung des Sparbuchs an die Nebenintervenientin, das Drittverbot zugestellt.

Ein von der P***** KG beim Landesgericht Wels geführtes unter anderem auf Feststellung, dass der Anspruch zu dessen Hereinbringung die Klägerin Exekution führte, erloschen sei, gerichtetes Verfahren (dem der Beklagte und die Nebenintervenientin dieses Verfahrens als Nebenintervenienten beitraten) endete mit Urteil, wonach der in Exekution gezogene Anspruch „im Umfang der Differenz von ATS 12 Mio auf restliche noch aufrechte ATS 6,422.684,48 samt 6 % Zinsen seit 22. 5. 1995, samt Prozesskosten von ATS 40.000 und ATS 15.000 sowie ATS 141.947,50 aus dem Anerkenntnisurteil des Landesgerichts Wels vom 30. 7. 1985 und der Kosten des Exekutionsantrags von ATS 172.763,20 erloschen sei.

Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine eigene Zahlungsverpflichtung niemals anerkannt. Eintreibungsversuche der Klägerin gegenüber Dipl. Ing. Dieter P***** sind ergebnislos geblieben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit EUR 97.963,94 samt 4 % Zinsen seit 9. 6. 1998 statt und wies das Mehrbegehren von EUR 47.381,73 sowie das Zinsenmehrbegehren ab.

Rechtlich folgerte es, dass der Beklagte zwar keine persönliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen habe, dieser jedoch mehrfach versichert habe, er werde ohne Zustimmung nicht an die Nebenintervenientin auszahlen und die Klägerin dadurch in Sicherheit gewiegt habe. Er habe außerdem gewusst, dass die Klägerin eine Forderungsexekution beantragt und den Beklagten als Drittschuldner genannt habe. Die zusagewidrige Auszahlung des Masseguthabens an die Nebenintervenientin sei daher kausal für den der Klägerin entstandenen Nachteil. Verjährung sei nicht eingetreten, da der Schaden erst durch Übergabe des Betrags an die Nebenintervenientin am 14. 3. 2000 entstanden sei.

Zur Höhe des Klagebegehrens führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Gläubiger die Haftung des Dritten bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen könne. Eine volle Befriedigung der Forderung der Klägerin durch Teilzahlungen von Mitschuldnern sei dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Anzurechnen seien daher ausschließlich die Zahlungen der IBA an die Klägerin. Insofern liege eine „Sache iSd § 48 Abs 1 KO vor, hinsichtlich der die Klägerin einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung habe". Der Anspruch der Klägerin sei als Judikatschuld nicht verjährt. Die nach exekutiver Pfandrechtsbegründung aufgelaufenen weiteren Zinsen unterlägen jedoch der dreijährigen Verjährungsfrist. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der IBA bestehe eine noch offene Kapitalforderung von ATS 6,288.407,35. Die Solidarhaftung in der Hauptsache beziehe sich auf verzugsabhängige Nebenforderungen. Die Nebenintervenientin hafte daher auch für die Kosten des Exekutionsverfahrens gegen den Mitschuldner Dipl. Ing. P*****. Einschließlich der Kosten des Wechselzahlungsauftrags samt Anerkenntnisurteil und der Kosten des Exekutionsantrags von ATS 172.763,20 ergebe sich daher eine Forderung der Klägerin von ATS 6,740.065,72 woraus sich die Quote mit ATS 1,348.013,14 errechne. Verzugszinsen stünden erst ab Rechtskraft der Konkursaufhebung zu.Zur Höhe des Klagebegehrens führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Gläubiger die Haftung des Dritten bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen könne. Eine volle Befriedigung der Forderung der Klägerin durch Teilzahlungen von Mitschuldnern sei dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Anzurechnen seien daher ausschließlich die Zahlungen der IBA an die Klägerin. Insofern liege eine „Sache iSd Paragraph 48, Absatz eins, KO vor, hinsichtlich der die Klägerin einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung habe". Der Anspruch der Klägerin sei als Judikatschuld nicht verjährt. Die nach exekutiver Pfandrechtsbegründung aufgelaufenen weiteren Zinsen unterlägen jedoch der dreijährigen Verjährungsfrist. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der IBA bestehe eine noch offene Kapitalforderung von ATS 6,288.407,35. Die Solidarhaftung in der Hauptsache beziehe sich auf verzugsabhängige Nebenforderungen. Die Nebenintervenientin hafte daher auch für die Kosten des Exekutionsverfahrens gegen den Mitschuldner Dipl. Ing. P*****. Einschließlich der Kosten des Wechselzahlungsauftrags samt Anerkenntnisurteil und der Kosten des Exekutionsantrags von ATS 172.763,20 ergebe sich daher eine Forderung der Klägerin von ATS 6,740.065,72 woraus sich die Quote mit ATS 1,348.013,14 errechne. Verzugszinsen stünden erst ab Rechtskraft der Konkursaufhebung zu.

Das Berufungsgericht gab der, gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils gerichteten Berufung des Beklagten nicht Folge, der gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils erhobenen Berufung der Klägerin hingegen teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens mit EUR 139.198,50 samt 4 % Zinsen seit 19. 6. 1998 und der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 6.147,17 und des Zinsenmehrbegehrens bei gleichzeitiger Verurteilung des Beklagten zum teilweisen Kostenersatz, ab.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die im Ausgleich getroffenen Vereinbarungen könnten sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass es Sache des beklagten Masseverwalters gewesen sei, den Gläubigern die ihnen zustehenden Quoten auszuzahlen. Bedingung für die Bestätigung des Ausgleichs sei der Erlag des gesamten Erfordernisses bis 15. 3. 1996 in bar beim Masseverwalter gewesen. Der Erlag des Guthabens beim Masseverwalter habe erkennbar die Funktion als Sicherstellung der Gläubiger. Dem Masseverwalter sei daher im konkreten Fall, auch wenn er nicht gemäß § 157 Abs 2 KO mit der Überwachung der Erfüllung des Ausgleichs betraut worden sei, eine vergleichbare Funktion zugekommen. Mit dieser Sicherungsfunktion sei jedoch eine Ausfolgung an den Gemeinschuldner ohne Zustimmung des betroffenen Gläubigers unvereinbar. Es stehe außer Streit, dass das beim Beklagten in bar erlegte Erfordernis den der Klägerin zur Erfüllung der ihr zukommenden Quote erforderlichen Betrag umfasst habe.Die im Ausgleich getroffenen Vereinbarungen könnten sinnvoll nur dahin verstanden werden, dass es Sache des beklagten Masseverwalters gewesen sei, den Gläubigern die ihnen zustehenden Quoten auszuzahlen. Bedingung für die Bestätigung des Ausgleichs sei der Erlag des gesamten Erfordernisses bis 15. 3. 1996 in bar beim Masseverwalter gewesen. Der Erlag des Guthabens beim Masseverwalter habe erkennbar die Funktion als Sicherstellung der Gläubiger. Dem Masseverwalter sei daher im konkreten Fall, auch wenn er nicht gemäß Paragraph 157, Absatz 2, KO mit der Überwachung der Erfüllung des Ausgleichs betraut worden sei, eine vergleichbare Funktion zugekommen. Mit dieser Sicherungsfunktion sei jedoch eine Ausfolgung an den Gemeinschuldner ohne Zustimmung des betroffenen Gläubigers unvereinbar. Es stehe außer Streit, dass das beim Beklagten in bar erlegte Erfordernis den der Klägerin zur Erfüllung der ihr zukommenden Quote erforderlichen Betrag umfasst habe.

Eine Sicherstellung gemäß § 150 Abs 3 KO habe nach § 150 Abs 4 KO auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden sei. Die Fristsetzung gemäß § 150 Abs 4 KO beziehe sich allerdings nur auf nicht titulierte Forderungen. Die analoge Anwendung auf titulierte Forderungen sei vom Obersten Gerichtshof (8 Ob 145/00g) in der gegenständlichen Konkurssache abgelehnt worden. Bei der Forderung der Klägerin handle es sich um eine titulierte, weshalb die zwingend angeordnete Sicherstellung eine dauernde sei. Auch wenn der Masseverwalter nicht zur gesamten Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet sei, habe er doch jene Vorbereitungsschritte zu setzen, die vor Konkursaufhebung zu klären seien. Diese umfassten auch die Sicherstellung bestrittener Konkursforderungen. Der Beklagte wäre daher noch vor Aufhebung des Konkurses verpflichtet gewesen, das auf die Quote der Klägerin entfallende Guthaben bei Gericht zu erlegen. Dass er dies verabsäumt habe, begründe primär sein Verschulden. Überdies hätte er noch nach Aufhebung des Konkurses den Schadenseintritt verhindern können, indem er das noch in seinen Händen befindliche Guthaben gemäß § 1425 ABGB bei Gericht unter Angabe eines tauglichen Erlagsgrundes erlegt hätte. Die neuerliche Möglichkeit eines Gerichtserlags sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. 2. 2000 keineswegs ausgeschlossen worden.Eine Sicherstellung gemäß Paragraph 150, Absatz 3, KO habe nach Paragraph 150, Absatz 4, KO auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden sei. Die Fristsetzung gemäß Paragraph 150, Absatz 4, KO beziehe sich allerdings nur auf nicht titulierte Forderungen. Die analoge Anwendung auf titulierte Forderungen sei vom Obersten Gerichtshof (8 Ob 145/00g) in der gegenständlichen Konkurssache abgelehnt worden. Bei der Forderung der Klägerin handle es sich um eine titulierte, weshalb die zwingend angeordnete Sicherstellung eine dauernde sei. Auch wenn der Masseverwalter nicht zur gesamten Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet sei, habe er doch jene Vorbereitungsschritte zu setzen, die vor Konkursaufhebung zu klären seien. Diese umfassten auch die Sicherstellung bestrittener Konkursforderungen. Der Beklagte wäre daher noch vor Aufhebung des Konkurses verpflichtet gewesen, das auf die Quote der Klägerin entfallende Guthaben bei Gericht zu erlegen. Dass er dies verabsäumt habe, begründe primär sein Verschulden. Überdies hätte er noch nach Aufhebung des Konkurses den Schadenseintritt verhindern können, indem er das noch in seinen Händen befindliche Guthaben gemäß Paragraph 1425, ABGB bei Gericht unter Angabe eines tauglichen Erlagsgrundes erlegt hätte. Die neuerliche Möglichkeit eines Gerichtserlags sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. 2. 2000 keineswegs ausgeschlossen worden.

Die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Nebenintervenientin sei nicht substanziiert bestritten worden. Es sei daher gemäß § 267 Abs 1 ZPO davon auszugehen, dass dieses Guthaben das einzige befriedigungstaugliche Vermögen der Nebenintervenientin gewesen sei.Die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Nebenintervenientin sei nicht substanziiert bestritten worden. Es sei daher gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO davon auszugehen, dass dieses Guthaben das einzige befriedigungstaugliche Vermögen der Nebenintervenientin gewesen sei.

Die Einwände des Beklagten zur Höhe der Klagsforderung erachtete das Berufungsgericht als nicht berechtigt. Zur Besicherung des Haftungskredits vom 31. 10. 1984 seien Forderungen der Nebenintervenientin im Umfang von USD 6,3 Mio abgetreten worden. Im Konkurs des Sicherungszedenten komme dem Sicherungszessionar die Stellung eines Absonderungsberechtigten zu. Dass sich hier ein Dritter (die IBA) den Vorteil aus der der Klägerin abgetretenen Forderung zugewendet habe und die Klägerin den Betrag von diesem Dritten habe gerichtlich einfordern müssen, vermöge nichts an ihrer Stellung als Absonderungsberechtigte im Konkurs der Nebenintervenientin zu ändern.

Aus den Nutzungen und dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache seien vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.

Zu diesen Kosten gehöre auch die Umsatzsteuer. Es sei nicht relevant, ob die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Kosten des Rechtsgutachtens seien wegen der im Verfahren „nicht gerade unkomplizierten Rechtsfragen" ein zur Realisierung des Absonderungsanspruchs zweckmäßiger Aufwand.

Zur Berufung der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, dass die Zahlung der IBA vom 30. 6. 1994 über ATS 8,900.000 gemäß § 1416 ABGB zunächst auf die Zinsen (10 % seit 1. 5. 1985) anzurechnen sei. Damit es jedoch nicht zu einer Bereicherung der Klägerin komme, könnten im Verhältnis zur Nebenintervenientin nur jene Zinsen angerechnet werden, die auch von ihr verlangt werden könnten, sohin 6 % seit 2. 9. 1985 (ATS 5,830.000). Unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten von ATS 1,028.407,35 und ATS 172.763.20 verbleibe daher aus dem Vergleichsbetrag von ATS 8,9 Mio ein zur Tilgung der angemeldeten Konkursforderung heranzuziehender Restbetrag von ATS 1,868.829,45.Zur Berufung der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, dass die Zahlung der IBA vom 30. 6. 1994 über ATS 8,900.000 gemäß Paragraph 1416, ABGB zunächst auf die Zinsen (10 % seit 1. 5. 1985) anzurechnen sei. Damit es jedoch nicht zu einer Bereicherung der Klägerin komme, könnten im Verhältnis zur Nebenintervenientin nur jene Zinsen angerechnet werden, die auch von ihr verlangt werden könnten, sohin 6 % seit 2. 9. 1985 (ATS 5,830.000). Unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten von ATS 1,028.407,35 und ATS 172.763.20 verbleibe daher aus dem Vergleichsbetrag von ATS 8,9 Mio ein zur Tilgung der angemeldeten Konkursforderung heranzuziehender Restbetrag von ATS 1,868.829,45.

Die Zahlung der IBA vom 7. 6. 1988 über insgesamt ATS 1,339.166 sei im Verhältnis zur Nebenintervenientin mit 6 % aus ATS 1 Mio vom 2. 9. 1985 bis 7. 6. 1988 (ATS 166.166,67) anzurechnen, sodass zur Tilgung der im Konkurs angemeldeten Forderung weitere ATS 1,172.999,96 heranzuziehen seien. Diese habe daher zuletzt ATS 9,577.065,76, die Quote daher ATS 1,915.413,15 (= EUR 139.198,50) betragen. Eine Bindung an die im Verfahren 3 Cg 35/98a des Landesgerichtes Wels ergangene Entscheidung bestehe schon mangels Identität der Parteien nicht.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, da zur Frage der Pflichten des Masseverwalters im Zwangsausgleich, insbesondere in einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation sowie zur Anrechnung des Erlöses aus einem Absonderungsrecht unter Bedachtnahme auf die Verjährungsproblematik soweit überblickbar, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich der Geltendmachung von Feststellungsmängeln mit dem Antrag das Urteil im gänzlich klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Rechtsmittelwerber die Anwendung des § 267 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht. Mangels entsprechender Klagsbehauptung zur angeblichen Uneinbringlichkeit der Quotenforderung bei der Nebenintervenientin, habe vom Beklagten nicht verlangt werden können, zu diesem Thema „überschießende" Einwendungen samt Beweisanboten zu erstatten.Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Rechtsmittelwerber die Anwendung des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO durch das Berufungsgericht. Mangels entsprechender Klagsbehauptung zur angeblichen Uneinbringlichkeit der Quotenforderung bei der Nebenintervenientin, habe vom Beklagten nicht verlangt werden können, zu diesem Thema „überschießende" Einwendungen samt Beweisanboten zu erstatten.

Bei diesen Ausführungen übergeht der Rechtsmittelwerber, dass die Klägerin bereits in der Klage (S 5) vorgebracht hat, dass ihre Forderung bei der ehemaligen Gemeinschuldnerin offensichtlich uneinbringlich sei, diese zur Zahlung aufgefordert worden sei, eine Zahlung jedoch nicht erfolgt, sondern vielmehr mitgeteilt worden sei, dass die ehemalige Gemeinschuldnerin vermögenslos sei und keine Zahlung leisten könne. Eine Mangelhaftigkeit kann daher in der Vorgangsweise des Berufungsgerichts nicht erblickt werden.

Soweit der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes „dass außer Streit stehe, dass das beim Beklagten in bar erlegte Erfordernis den der Klägerin zur Erfüllung der ihr zukommenden Quote ... zustehenden Betrag umfasste", weiters „dass die Ausgleichsvereinbarung die Sicherstellung der auf bestrittene Forderung entfallende Beträge durch gerichtlichen Erlag vorgesehen habe" sowie „dass von der Klägerin als Gläubigern einer titulierten Forderung" weitere Schritte nicht zu setzen gewesen seien, Aktenwidrigkeit geltend macht, kann von einer solchen nicht gesprochen werden.

Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel. Keine Aktenwidrigkeit liegt insbesondere in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein (Kodek in Rechberger, ZPO² § 471 Rz 7 mwH). Vorliegend bekämpft der Rechtsmittelwerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit inhaltlich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Die Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel, nicht aber in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel. Keine Aktenwidrigkeit liegt insbesondere in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 471, Rz 7 mwH). Vorliegend bekämpft der Rechtsmittelwerber unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit inhaltlich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.

In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass ihn als vormaligen Masseverwalter der nunmehrigen Nebenintervenientin eine Haftung, für den von der Klägerin erlittenen Schaden durch Nichtbezahlung der Zwangsausgleichsquote treffen könne. Eine Haftung als Masseverwalter gemäß § 81 Abs 3 KO könne sich nur aus der Verletzung „konkursspezifischer Pflichten" ergeben.In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass ihn als vormaligen Masseverwalter der nunmehrigen Nebenintervenientin eine Haftung, für den von der Klägerin erlittenen Schaden durch Nichtbezahlung der Zwangsausgleichsquote treffen könne. Eine Haftung als Masseverwalter gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO könne sich nur aus der Verletzung „konkursspezifischer Pflichten" ergeben.

Die vom Oberlandesgericht Wien geforderte Sicherstellung hätte vorausgesetzt, dass sich die vormalige Gemeinschuldnerin (Nebenintervenientin) der Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs unterworfen hätte. Der KO seien die vom Berufungsgericht geforderten „Vorbereitungsschritte", die vor Konkursaufhebung zu klären wären, völlig fremd. In der Zwangsausgleichstagsatzung sei keine Sicherstellung für die Erfüllung des Zwangsausgleichs angeboten oder vereinbart worden. Die unrichtige Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien würde zum Ergebnis führen, dass der Pflichtenkreis des Masseverwalters ungebührlich erweitert würde, wenn ohne darauf abzielenden Sicherstellungsantrag eines Gläubigers, ohne gerichtliche Anordnung des Konkursgerichtes, ohne Bereitschaft des Masseverwalters eine solche Erfüllungsfunktion zu übernehmen und außerhalb einer Funktion als Sachwalter der Gläubiger iSd § 157 Abs 2 KO, eine Sicherstellung für sämtliche Gläubiger zu erfolgen habe. Keinesfalls könne der Erlag der Zwangsausgleichsquote beim Masseverwalter dazu führen, dass damit die Rechte des Gemeinschuldners gemäß § 157 Abs 3 KO, nämlich nach rechtskräftiger Konkursaufhebung wieder über sein volles Vermögen zu verfügen, beschnitten werden.Die vom Oberlandesgericht Wien geforderte Sicherstellung hätte vorausgesetzt, dass sich die vormalige Gemeinschuldnerin (Nebenintervenientin) der Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleichs unterworfen hätte. Der KO seien die vom Berufungsgericht geforderten „Vorbereitungsschritte", die vor Konkursaufhebung zu klären wären, völlig fremd. In der Zwangsausgleichstagsatzung sei keine Sicherstellung für die Erfüllung des Zwangsausgleichs angeboten oder vereinbart worden. Die unrichtige Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien würde zum Ergebnis führen, dass der Pflichtenkreis des Masseverwalters ungebührlich erweitert würde, wenn ohne darauf abzielenden Sicherstellungsantrag eines Gläubigers, ohne gerichtliche Anordnung des Konkursgerichtes, ohne Bereitschaft des Masseverwalters eine solche Erfüllungsfunktion zu übernehmen und außerhalb einer Funktion als Sachwalter der Gläubiger iSd Paragraph 157, Absatz 2, KO, eine Sicherstellung für sämtliche Gläubiger zu erfolgen habe. Keinesfalls könne der Erlag der Zwangsausgleichsquote beim Masseverwalter dazu führen, dass damit die Rechte des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 157, Absatz 3, KO, nämlich nach rechtskräftiger Konkursaufhebung wieder über sein volles Vermögen zu verfügen, beschnitten werden.

Das Abstellen der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Konkursaufhebung indiziere, dass die Erfüllung des Zwangsausgleichs ausschließlich durch die Gemeinschuldnerin zu erfolgen hatte. Es habe daher sämtlichen Gläubigern bekannt sein müssen, dass die Zahlung der Quoten der ehemaligen Gemeinschuldnerin obliege. Hierzu komme, dass bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Konkursaufhebung (18. 6. 1998) die Forderung der Klägerin nicht umstritten gewesen sei. Bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Konkursaufhebung sei auch kein Hinweis der Gemeinschuldnerin an den Beklagten erfolgt, dass sie die Quote an die Klägerin nicht bezahlen werde. Der Umstand allein, dass die Klägerin über eine von Gemeinschuldner bestrittene Forderung verfügt habe, rechtfertige in keiner Weise den Masseverwalter zu einer Sicherstellung zu verpflichten.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach dem Inhalt des (verbesserten) Zwangsausgleichsvorschlags sollte das Erfordernis für die Zahlung der 20 %igen Quote der Konkursgläubiger sowie der Massekosten und Masseforderungen beim Masseverwalter erlegt werden. Die Nebenintervenientin verpflichtete sich unwiderruflich, alle Nettoerlöse der bis zum Tag der Zwangsausgleichstagsatzung entstandenen Forderungen, im Rahmen einer Treuhandvereinbarung an den Masseverwalter zu übertragen. Dieser übernahm - gegen Honorar - die Verpflichtung, die Erlöse an die Gläubiger anteilsmäßig bis zur vollen Befriedigung ihrer festgestellten Forderungen in Form einer jährlichen Ausschüttung auszuzahlen. Diese Regelungen müssen - im Zusammenhang mit dem Umstand dass der Zwangsausgleich am 3. 12. 1996 bestätigt wurde - dahin verstanden werden, dass die Ausbezahlung der Quoten der Konkursgläubiger, die Bezahlung der Massekosten und Masseforderungen sowie die weitere anteilsmäßige Befriedigung der Gläubiger aus den ihm übertragenen Erlösen durch den Beklagten als Masseverwalter erfolgen sollte.

Soweit der Beklagte damit argumentiert, dass er nicht als Sachwalter der Gläubiger bestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof sich bereits einmal mit einer insoweit vergleichbaren Problematik auseinandergesetzt hat (3 Ob 13/91). Dem Anlassfall lag ebenfalls kein echter Überwachungsfall iSd § 145 Abs 5 KO zugrunde, sondern es wurde ein Betrag erlegt, der zur Erfüllung der Zwangsausgleichsquote ausreichte. Es wurde kein Sachwalter bestellt, der die Ausgleichserfüllung zu überwachen hatte, sondern nach dem Inhalt des zustandegekommenen Zwangsausgleichs waren die Mittel zur Erfüllung des Zwangsausgleichs dem Masseverwalter übergeben worden und dieser hatte die Auszahlung der Quote vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Rechtsansicht, dass „nicht übersehen werden könne, dass im vorliegenden Fall entscheidende Elemente eines solchen Überwachungsausgleichs verwirklicht seien". Wirtschaftlich betrachtet, sei es für die Gläubiger eher wertvoller, wenn ihnen statt der Sicherung des Vermögens des Gemeinschuldners ein zur Deckung der Zwangsausgleichsquote ausreichender Geldbetrag zur Verfügung gestellt werde. Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme dieses Geldbetrags und mit der Auszahlung der Quote an alle Gläubiger, ersetze die Bestellung eines Sachwalters.Soweit der Beklagte damit argumentiert, dass er nicht als Sachwalter der Gläubiger bestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof sich bereits einmal mit einer insoweit vergleichbaren Problematik auseinandergesetzt hat (3 Ob 13/91). Dem Anlassfall lag ebenfalls kein echter Überwachungsfall iSd Paragraph 145, Absatz 5, KO zugrunde, sondern es wurde ein Betrag erlegt, der zur Erfüllung der Zwangsausgleichsquote ausreichte. Es wurde kein Sachwalter bestellt, der die Ausgleichserfüllung zu überwachen hatte, sondern nach dem Inhalt des zustandegekommenen Zwangsausgleichs waren die Mittel zur Erfüllung des Zwangsausgleichs dem Masseverwalter übergeben worden und dieser hatte die Auszahlung der Quote vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Rechtsansicht, dass „nicht übersehen werden könne, dass im vorliegenden Fall entscheidende Elemente eines solchen Überwachungsausgleichs verwirklicht seien". Wirtschaftlich betrachtet, sei es für die Gläubiger eher wertvoller, wenn ihnen statt der Sicherung des Vermögens des Gemeinschuldners ein zur Deckung der Zwangsausgleichsquote ausreichender Geldbetrag zur Verfügung gestellt werde. Die Betrauung des Masseverwalters mit der Entgegennahme dieses Geldbetrags und mit der Auszahlung der Quote an alle Gläubiger, ersetze die Bestellung eines Sachwalters.

Im Hinblick darauf, dass der Erlag der Barerfordernisse für die Erfüllung des Ausgleichs und die Stellung des Beklagten als Treuhänder unzweifelhaft aus Gründen des Gläubigerschutzes erfolgten, vermag sich der Beklagte auch nicht erfolgreich auf die Regelung des § 157 Abs 3 KO zu berufen, wonach der (frühere) Gemeinschuldner mit Aufhebung des Konkurses wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen eintritt, zumal diese Regelung nur insoweit gilt als der „als Ausgleich nichts anderes bestimmt".Im Hinblick darauf, dass der Erlag der Barerfordernisse für die Erfüllung des Ausgleichs und die Stellung des Beklagten als Treuhänder unzweifelhaft aus Gründen des Gläubigerschutzes erfolgten, vermag sich der Beklagte auch nicht erfolgreich auf die Regelung des Paragraph 157, Absatz 3, KO zu berufen, wonach der (frühere) Gemeinschuldner mit Aufhebung des Konkurses wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen eintritt, zumal diese Regelung nur insoweit gilt als der „als Ausgleich nichts anderes bestimmt".

Gemäß § 150 Abs 3 KO sind Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleich festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden ist. Gemäß Abs 4 leg cit hat eine Sicherstellung in diesem Umfang auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.Gemäß Paragraph 150, Absatz 3, KO sind Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Ausgleich festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden ist. Gemäß Absatz 4, leg cit hat eine Sicherstellung in diesem Umfang auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Gemeinschuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Konkursgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat.

Zwar trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in seiner - im Konkursverfahren der Nebenintervenientin ergangenen Entscheidung 8 Ob 145/00g - eine analoge Anwendung der in § 150 Abs 4 KO für die Gläubiger nicht titulierter vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen vorgesehenen Fristsetzung, auf die vom (ehemaligen) Gemeinschuldner gegen die Gläubiger titulierter Forderungen zur Durchsetzung seiner Einwendungen einzubringenden Klage, ausdrücklich abgelehnt hat. Damit ist allerdings für den Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelwerbers nichts gewonnen.Zwar trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in seiner - im Konkursverfahren der Nebenintervenientin ergangenen Entscheidung 8 Ob 145/00g - eine analoge Anwendung der in Paragraph 150, Absatz 4, KO für die Gläubiger nicht titulierter vom Gemeinschuldner bestrittener Forderungen vorgesehenen Fristsetzung, auf die vom (ehemaligen) Gemeinschuldner gegen die Gläubiger titulierter Forderungen zur Durchsetzung seiner Einwendungen einzubringenden Klage, ausdrücklich abgelehnt hat. Damit ist allerdings für den Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelwerbers nichts gewonnen.

Gemäß § 109 Abs 2 KO hat die Bestreitung einer Forderung durch den Gemeinschuldner für den Konkurs keine rechtliche Wirkung (Bartsch-Pollak I³ § 150 Anm 9). Ist die Richtigkeit der Forderung daher lediglich vom Gemeinschuldner bestritten, ist sie im Zwangsausgleich, wenn sie vollstreckbar ist, zu bezahlen (vgl auch Mag. F. Riel „Das Zwangsausgleichsverfahren" Dissertation März 2003 FN 326); ist sie dagegen nicht tituliert, ist sie vom Masseverwalter sicherzustellen und vom Konkursgericht dem Gläubiger eine Frist zur Rechtsverfolgung gegen den Gemeinschuldner zu bestimmen (Petschek, Reimer, Schiemer Insolvenzrecht S 691 f). Der Masseverwalter ist verpflichtet aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs die Aufhebung des Konkursverfahrens vorzubereiten. Zu diesen Vorbereitungsschritten gehört auch die Zahlung der nach dem Ausgleich noch vor Konkursaufhebung zu leistenden Ausgleichsquoten (Petschek-Reimer-Schiemer aaO). Nach dem Inhalt des Zwangsausgleichs sollte den Konkursgläubigern eine 20 %ige Quote binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs bezahlt werden, wobei das Erfordernis hierfür beim Masseverwalter zu erlegen war. Die vor Aufhebung des Konkurses und damit vor Wiedererlangung der Verfügungsmacht über die Masse durch die Nebenintervenientin fällige Zwangsausgleichsquote, sollte daher nach dem erkennbaren Inhalt des Zwangsausgleichs vom Beklagten als Masseverwalter zur Auszahlung gebracht werden.Gemäß Paragraph 109, Absatz 2, KO hat die Bestreitung einer Forderung durch den Gemeinschuldner für den Konkurs keine rechtliche Wirkung (Bartsch-Pollak I³ Paragraph 150, Anmerkung 9). Ist die Richtigkeit der Forderung daher lediglich vom Gemeinschuldner bestritten, ist sie im Zwangsausgleich, wenn sie vollstreckbar ist, zu bezahlen vergleiche auch Mag. F. Riel „Das Zwangsausgleichsverfahren" Dissertation März 2003 FN 326); ist sie dagegen nicht tituliert, ist sie vom Masseverwalter sicherzustellen und vom Konkursgericht dem Gläubiger eine Frist zur Rechtsverfolgung gegen den Gemeinschuldner zu bestimmen (Petschek, Reimer, Schiemer Insolvenzrecht S 691 f). Der Masseverwalter ist verpflichtet aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs die Aufhebung des Konkursverfahrens vorzubereiten. Zu diesen Vorbereitungsschritten gehört auch die Zahlung der nach dem Ausgleich noch vor Konkursaufhebung zu leistenden Ausgleichsquoten (Petschek-Reimer-Schiemer aaO). Nach dem Inhalt des Zwangsausgleichs sollte den Konkursgläubigern eine 20 %ige Quote binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zwangsausgleichs bezahlt werden, wobei das Erfordernis hierfür beim Masseverwalter zu erlegen war. Die vor Aufhebung des Konkurses und damit vor Wiedererlangung der Verfügungsmacht über die Masse durch die Nebenintervenientin fällige Zwangsausgleichsquote, sollte daher nach dem erkennbaren Inhalt des Zwangsausgleichs vom Beklagten als Masseverwalter zur Auszahlung gebracht werden.

Der Rechtsmittelwerber führt selbst aus, dass bis zur Konkursaufhebung per 18. 6. 1998 die Quotenforderung bzw Forderung der Klägerin nicht umstritten gewesen sei, was um so mehr dafür spricht, dass der Beklagte die auf diese titulierte, lediglich vom Gemeinschuldner bestrittene Forderung entfallende Quote vor Konkursaufhebung zu dem im Zwangsausgleich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt auszuzahlen gehabt hätte.

War sich dieser nun in Bezug auf die (titulierte) Forderung der Klägerin über seine diesbezügliche Auszahlungspflicht nicht hinreichend im Klaren, hätte er jedenfalls nicht - noch dazu geraume Zeit nach Konkursaufhebung - das bestehende Masseguthaben an die (vormalige) Gemeinschuldnerin herausgeben dürfen. Dies um so mehr, als der Beklagte nach den als erwiesen angenommenen Feststellungen der Klägerin mehrfach zusicherte, ohne ihre Zustimmung das Masseguthaben nicht an die Nebenintervenientin auszufolgen.

Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die grundsätzliche Haftung des Beklagten für den, von der Klägerin durch den Quotenausfall erlittenen Schaden bejaht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht erfolgreich mit dem Einwand befreien kann, dass das Konkursgericht den Konkurs erst nach Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der in § 157 Abs 1 KO geforderten Voraussetzungen hätte aufheben dürfen, zumal der Zwangsausgleich ja auch die Treuhandstellung des Beklagten beinhaltet.Die Vorinstanzen haben daher zutreffend die grundsätzliche Haftung des Beklagten für den, von der Klägerin durch den Quotenausfall erlittenen Schaden bejaht. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht erfolgreich mit dem Einwand befreien kann, dass das Konkursgericht den Konkurs erst nach Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der in Paragraph 157, Absatz eins, KO geforderten Voraussetzungen hätte aufheben dürfen, zumal der Zwangsausgleich ja auch die Treuhandstellung des Beklagten beinhaltet.

Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass bei einem gerichtlichen Erlag gemäß § 1425 ABGB weder im Jahr 1998 noch heute Zinsen in 4 %iger Höhe gewährt worden wären, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach ungeachtet der Bestreitung durch die damalige Gemeinschuldnerin, die Zwangsausgleichsquote bei Fälligkeit auszuzahlen gewesen wäre. Da Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt und ausschließlich im gesetzlichen Ausmaß begehrt werden, versagt der diesbezügliche Einwand des Rechtsmittelwerbers.Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, dass bei einem gerichtlichen Erlag gemäß Paragraph 1425, ABGB weder im Jahr 1998 noch heute Zinsen in 4 %iger Höhe gewährt worden wären, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach ungeachtet der Bestreitung durch die damalige Gemeinschuldnerin, die Zwangsausgleichsquote bei Fälligkeit auszuzahlen gewesen wäre. Da Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt und ausschließlich im gesetzlichen Ausmaß begehrt werden, versagt der diesbezügliche Einwand des Rechtsmittelwerbers.

Die Revisionsausführungen, dass die Klägerin bis dato „keine zielführenden Einbringungsmaßnahmen zur Befriedigung ihrer Forderung" bei der Nebenintervenientin unternommen hätte, stellen im Revisionsverfahren unzulässige Neuerungen dar.

Auch der Einwand des Beklagten, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, wurde von den Vorinstanzen zutreffend verworfen. Schon angesichts der Tatsache, dass der Beklagte der Klägerin mehrfach versicherte, das in seinen Händen befindliche Masseguthaben ohne Zustimmung der Klägerin nicht an die Nebenintervenientin herauszugeben, tritt die unrichtige Benennung des Exekutionstitels durch die Klägerin, die jedenfalls damit rechnen konnte, ihre Quote - aus dem in den Händen des Beklagten befindliche Masseguthaben erlangen zu können - völlig in den Hintergrund.

Soweit der Rechtsmittelwerber geltend macht, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts im angefochtenen Urteil nicht ausreichend präzisiert sei, um das Zinsenbegehren nachvollziehen zu können, ist auf obige Ausführungen zu verweisen.

Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich einer „Bindungswirkung" eines vor dem Landesgericht Wels zwischen der Nebenintervenientin und der hier klagenden Partei (als dort beklagter Partei) geführten Oppositionsprozesses im Zusammenhang mit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch die Klägerin zur Hereinbringung ihrer gegen die Nebenintervenientin bestehenden Forderung. Der Rechtsmittelwerber weist selbst darauf hin, dass die Bindungswirkung einer Vorentscheidung grundsätzlich nur zwischen den an jenen Verfahren beteiligten Parteien besteht (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor § 390 Rz 27 mwH). Das Berufungsgericht hat im Übrigen seine Berechnungsgrundlage hinsichtlich des von der Klägerin erlittenen Schadens ausreichend dargelegt; die Revisionsausführungen vermögen dem nichts von Relevanz entgegenzusetzen.Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich einer „Bindungswirkung" eines vor dem Landesgericht Wels zwischen der Nebenintervenientin und der hier klagenden Partei (als dort beklagter Partei) geführten Oppositionsprozesses im Zusammenhang mit der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch die Klägerin zur Hereinbringung ihrer gegen die Nebenintervenientin bestehenden Forderung. Der Rechtsmittelwerber weist selbst darauf hin, dass die Bindungswirkung einer Vorentscheidung grundsätzlich nur zwischen den an jenen Verfahren beteiligten Parteien besteht vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 390, Rz 27 mwH). Das Berufungsgericht hat im Übrigen seine Berechnungsgrundlage hinsichtlich des von der Klägerin erlittenen Schadens ausreichend dargelegt; die Revisionsausführungen vermögen dem nichts von Relevanz entgegenzusetzen.

Auch das Argument, dass sich ein der Klägerin zustehendes Guthaben auf dem Konto der Nebenintervenientin bei der IBA befunden hat und die Klägerin ein Eigentumsrecht hieran geltend machte, weshalb die Klägerin „Aussonderungsansprüche" zuerkannt erhalten hätte, entbehrt jeder Grundlage. Vorliegend wurden der Klägerin die Forderungen der Nebenintervenientin gegen ein namentlich genanntes Unternehmen zediert. Eine Sicherungszession liegt vor, wenn der Schuldner seinem Gläubiger eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung derart zediert, dass der Gläubiger im Außenverhältnis die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers erhält, im Innenverhältnis jedoch obligatorisch gebunden ist. Der Gläubiger darf über die ihm abgetretene Forderung nicht frei verfügen, sondern diese nur im Fall des Schuldnerverzugs einziehen und sich aus ihrem Erlös befriedigen. Der Sicherungsnehmer hat im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers lediglich die Rechtsposition eines Absonderungsgläubigers (§ 10 Abs 3 KO; vgl Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 48 Rz 260 f). Am Wesen des Absonderungsrechts ändert sich auch durch die unberechtigte Verwertung der Forderungen durch einen Dritten (hier IBA) nichts.Auch das Argument, dass sich ein der Klägerin zustehendes Guthaben auf dem Konto der Nebenintervenientin bei der IBA befunden hat und die Klägerin ein Eigentumsrecht hieran geltend machte, weshalb die Klägerin „Aussonderungsansprüche" zuerkannt erhalten hätte, entbehrt jeder Grundlage. Vorliegend wurden der Klägerin die Forderungen der Nebenintervenientin gegen ein namentlich genanntes Unternehmen zediert. Eine Sicherungszession liegt vor, wenn der Schuldner seinem Gläubiger eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung derart zediert, dass der Gläubiger im Außenverhältnis die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers erhält, im Innenverhältnis jedoch obligatorisch gebunden ist. Der Gläubiger darf über die ihm abgetretene Forderung nicht frei verfügen, sondern diese nur im Fall des Schuldnerverzugs einziehen und sich aus ihrem Erlös befriedigen. Der Sicherungsnehmer hat im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers lediglich die Rechtsposition eines Absonderungsgläubigers (Paragraph 10, Absatz 3, KO; vergleiche Schulyok in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 48, Rz 260 f). Am Wesen des Absonderungsrechts ändert sich auch durch die unberechtigte Verwertung der Forderungen durch einen Dritten (hier IBA) nichts.

Mit seinen weiteren Ausführungen entfernt sich der Rechtsmittelwerber von der hier gegenständlichen Frage (der Höhe) seiner Schadenersatzverpflichtung und kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E78025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00059.05T.0630.000

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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