Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Bernd Marinics und Mag. Ursula Kirschbichler in der Verlassenschaftssache des am 23.08.2004 verstorbenen F***** F***** D*****, deutscher Staatsangehöriger, zuletzt wohnhaft in 7463 Weiden bei Rechnitz, *****, über den Rekurs der erblasserischen Tochter G***** B*****, geb. D*****, D-44328 Dortmund-Scharnhorst, *****, Deutschland, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 23.03.2005, GZ 11 A 604/04 x-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht Euro 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Der in Österreich (Weiden bei Rechnitz) wohnhaft gewesene deutsche Staatsangehörige F***** F***** D***** verstarb am 23.08.2004. Er hinterließ seine Witwe M***** G***** D***** und vier volljährige Kinder. Mit Beschluss vom 23.03.2005 (ON 10) hat das Erstgericht den Nachlass der Witwe M***** G***** D***** auf teilweisen Abschlag ihrer Forderung an bezahlten Todfallskosten (Begräbniskosten von Euro 2.300,--) an Zahlungs Statt überlassen. Dabei ging es von Aktiva im Ausmaß von Euro 208,17 aus. Vor Fassung des Beschlusses wurde im Grundbuch eine Namensabfrage durchgeführt, die keine Liegenschaft im Eigentum des Erblassers ergab. In der vom Gerichtskommissär aufgenommenen Todfallsaufnahme wurden bereits die vier volljährigen Kinder, darunter auch die Rekurswerberin G***** B***** (geb. D*****) angeführt. Die Kinder des Verstorbenen waren bis zur Beschlussfassung am Verfahren nicht beteiligt.
Gegen den Beschluss vom 23.03.2005, richtet sich der Rekurs der erblasserischen Tochter G***** B*****, wobei vorgebracht wurde, dass der Nachlass ihres Wissens nicht korrekt und vollständig ausgeführt worden sei. Sie begründete dies damit, dass das Konto bei der Postbank in Dortmund nicht erwähnt und auch das Haus in Rechnitz im Nachlass nicht angeführt worden sei. Die Witwe M***** D***** erstattete eine Rekursbeantwortung, in der sie unter anderem einen Kontoauszug betreffend das Konto des Verstorbenen bei der Postbank in Deutschland mit einer Einlage von Euro 64,73 per 14.10.2004 vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich das Außerstreitgesetz RGBl 1854/208 Anwendung findet. Das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 ist nämlich gemäß § 205 dieses Gesetzes auf Verlassenschaftsverfahren nur dann anzuwenden, wenn dieses nach dem 31.12.2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde. Vorliegend war das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren bereits am 2.12.2004 beim Erstgericht anhängig. Die gesonderten Übergangsbestimmungen betreffend das I. Hauptstück (§ 203 f AußStrG 2003) bleiben jedoch durch § 205 AußStrG 2003 unberührt. Somit werden die neuen Vorschriften über das Rekursverfahren auch in „Altverfahren" anzuwenden sein, wenn nur - wie hier - die Entscheidung erster Instanz ein Datum nach dem 31.12.2004 trägt (vgl. Fucik/Kloiber, AußStrG § 205 Rz 1). Wenn im Folgenden vom Außerstreitgesetz die Rede ist, ist damit das „alte" Gesetz aus dem Jahre 1854 gemeint. Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlass (ZfRV 1994/1 mwN; 2 Nd 504/97). Nach § 23 Abs. 2 AußStrG hat die inländische Behörde die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den §§ 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staate angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte. Wenn nun der Verstorbene einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Inland hat und der ausländische Staat nicht den gleichen Grundsatz befolgt, so ist der im Inland befindliche bewegliche Nachlass eines Ausländer im Inland abzuhandeln (vgl. § 23 Abs. 3 AußStrG). Zwischen Österreich und Deutschland bestehen weder gegenseitige Staatsverträge noch wird von Deutschland der geschilderte Grundsatz befolgt (vgl. 9 Ob 371/97c; 7 Ob 747/81; 1 Ob 591/86). Vorliegend kam somit dem Erstgericht die Abhandlungsjurisdiktion zu. Es ist somit die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung des Nachlasses des in Österreich wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers gegeben (vgl. auch 1 Ob 591/86). Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung zur Abhandlung des im Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte (vgl. 3 Ob 229/74; 5 Nd 526/77; 1 Ob 555/79; 8 Ob 1588/90; 7 Ob 60/03d; 7 Ob 182/03x). Insoweit nun im Rekurs die Rede von einem angeblichen Konto des Verstorbenen bei der Postbank in Dortmund ist, war somit nicht näher darauf einzugehen, weil diesbezüglich gar keine Abhandlungsjurisdiktion der österreichischen Gerichte besteht. Selbst wenn der Verstorbene ein Konto auf einer deutschen Bank gehabt hätte, würde dies an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nichts ändern.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich das Außerstreitgesetz RGBl 1854/208 Anwendung findet. Das Außerstreitgesetz BGBl römisch eins 2003/111 ist nämlich gemäß Paragraph 205, dieses Gesetzes auf Verlassenschaftsverfahren nur dann anzuwenden, wenn dieses nach dem 31.12.2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurde. Vorliegend war das gegenständliche Verlassenschaftsverfahren bereits am 2.12.2004 beim Erstgericht anhängig. Die gesonderten Übergangsbestimmungen betreffend das römisch eins. Hauptstück (Paragraph 203, f AußStrG 2003) bleiben jedoch durch Paragraph 205, AußStrG 2003 unberührt. Somit werden die neuen Vorschriften über das Rekursverfahren auch in „Altverfahren" anzuwenden sein, wenn nur - wie hier - die Entscheidung erster Instanz ein Datum nach dem 31.12.2004 trägt vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 205, Rz 1). Wenn im Folgenden vom Außerstreitgesetz die Rede ist, ist damit das „alte" Gesetz aus dem Jahre 1854 gemeint. Bei inländischen Erblassern besteht nach Paragraph 21, AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlass (ZfRV 1994/1 mwN; 2 Nd 504/97). Nach Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG hat die inländische Behörde die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erbansprüche in Ansehung des im Inland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers der zuständigen ausländischen Behörde zu überlassen und sich auf die Sicherung des Nachlasses und die in den Paragraphen 137 bis 139 AußStrG vorgesehenen Vorkehrungen zu beschränken, wenn der Verstorbene einem Staate angehört, der den gleichen Grundsatz befolgt, oder im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung hatte. Wenn nun der Verstorbene einen Wohnsitz oder eine Niederlassung im Inland hat und der ausländische Staat nicht den gleichen Grundsatz befolgt, so ist der im Inland befindliche bewegliche Nachlass eines Ausländer im Inland abzuhandeln vergleiche Paragraph 23, Absatz 3, AußStrG). Zwischen Österreich und Deutschland bestehen weder gegenseitige Staatsverträge noch wird von Deutschland der geschilderte Grundsatz befolgt vergleiche 9 Ob 371/97c; 7 Ob 747/81; 1 Ob 591/86). Vorliegend kam somit dem Erstgericht die Abhandlungsjurisdiktion zu. Es ist somit die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung des Nachlasses des in Österreich wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers gegeben vergleiche auch 1 Ob 591/86). Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung zur Abhandlung des im Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte vergleiche 3 Ob 229/74; 5 Nd 526/77; 1 Ob 555/79; 8 Ob 1588/90; 7 Ob 60/03d; 7 Ob 182/03x). Insoweit nun im Rekurs die Rede von einem angeblichen Konto des Verstorbenen bei der Postbank in Dortmund ist, war somit nicht näher darauf einzugehen, weil diesbezüglich gar keine Abhandlungsjurisdiktion der österreichischen Gerichte besteht. Selbst wenn der Verstorbene ein Konto auf einer deutschen Bank gehabt hätte, würde dies an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nichts ändern.
Als weiteres Argument wird im Rekurs angeführt, dass das Haus in 7463 Rechnitz, ***** im Nachlass nicht berücksichtigt worden sei. Der Rekurswerberin ist hier entgegenzuhalten, dass die erblasserische Witwe M***** D***** ohnedies bereits seit 1992 Eigentümerin dieser Liegenschaft (Grundbuch 34059 EZ *****) ist. Diese Liegenschaft stand nie, somit auch nicht zum Todeszeitpunkt, im Eigentum des Verstorbenen. Auch sonst hatte der Erblasser im Inland keine Liegenschaften, wie aus einer aktuellen Namensabfrage erhellt. Der Rekurs erweist sich somit als nicht berechtigt, zumal daneben keine weiteren Bedenken gegen den angefochtenen Beschluss dargelegt wurden.
Im Hinblick auf den im Verfahren zweiter Instanz umfassend geklärten Sachverhalt erübrigt es sich darauf einzugehen, ob hier das rechtliche Gehör der Rekurswerberin verletzt wurde. Diese wurde nämlich weder bei Errichtung der Todfallsaufnahme noch vor Beschlussfassung über die Überlassung an Zahlungs Statt gemäß § 73 Abs. 1 AußStrG dem Verfahren beigezogen, ohne dass die Todfallsaufnahme die dafür erforderlichen Angaben enthält oder der Rekurswerberin zu einer allfälligen Stellungnahme oder Äußerung aufgefordert wurde (vgl. hg 13 R 194/04 h). Die Rekurswerberin hatte im Verfahren zweiter Instanz jedoch ausreichend Gelegenheit, die ihr nicht gewährte Stellungnahme nachzuholen. Nachdem sich diese jedoch als unberechtigt herausgestellt hat, erübrigt sich eine Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung zur neuerlichen Verfahrensergänzung. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht hier zutreffend die Bestimmung des § 73 AußStrG angewendet hat. Grundsätzlich bestimmt § 28 IPRG, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen ist. Wenn jedoch eine Verlassenschaftshandlung in Österreich durchgeführt wird, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 28 Abs. 2 IPRG). Die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt fällt unter der zuletzt genannten Bestimmung des § 28 Abs. 2 IPRG, zumal auch sonst der Begriff des „Erbschaftserwerbs" weit auszulegen ist (vgl. 1 Ob 176/01 s; 6 Ob 17/04 z).Im Hinblick auf den im Verfahren zweiter Instanz umfassend geklärten Sachverhalt erübrigt es sich darauf einzugehen, ob hier das rechtliche Gehör der Rekurswerberin verletzt wurde. Diese wurde nämlich weder bei Errichtung der Todfallsaufnahme noch vor Beschlussfassung über die Überlassung an Zahlungs Statt gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG dem Verfahren beigezogen, ohne dass die Todfallsaufnahme die dafür erforderlichen Angaben enthält oder der Rekurswerberin zu einer allfälligen Stellungnahme oder Äußerung aufgefordert wurde vergleiche hg 13 R 194/04 h). Die Rekurswerberin hatte im Verfahren zweiter Instanz jedoch ausreichend Gelegenheit, die ihr nicht gewährte Stellungnahme nachzuholen. Nachdem sich diese jedoch als unberechtigt herausgestellt hat, erübrigt sich eine Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung zur neuerlichen Verfahrensergänzung. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht hier zutreffend die Bestimmung des Paragraph 73, AußStrG angewendet hat. Grundsätzlich bestimmt Paragraph 28, IPRG, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen ist. Wenn jedoch eine Verlassenschaftshandlung in Österreich durchgeführt wird, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen (Paragraph 28, Absatz 2, IPRG). Die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt fällt unter der zuletzt genannten Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, IPRG, zumal auch sonst der Begriff des „Erbschaftserwerbs" weit auszulegen ist vergleiche 1 Ob 176/01 s; 6 Ob 17/04 z).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf die hier bereits anzuwendenden (vgl. § 203 Abs. 7 AußStrG 2003) §§ 59 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 AußStrG 2003. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Das Rekursgericht geht bei seiner Entscheidung von der ständigen höchstgerichtlichen - zum Teil oben zitierten - Rechtsprechung aus.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf die hier bereits anzuwendenden vergleiche Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2003) Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 2,, 62 Absatz eins, AußStrG 2003. Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über den Einzelfall nicht hinaus. Das Rekursgericht geht bei seiner Entscheidung von der ständigen höchstgerichtlichen - zum Teil oben zitierten - Rechtsprechung aus.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 59 Abs. 2 und 3 AußStrG 2003. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Nachlasses kannDer Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf Paragraph 59, Absatz 2 und 3 AußStrG 2003. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Nachlasses kann
gesichert davon ausgegangen werden, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht mehr als Euro 20.000,-- beträgt.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00072 13R132.05tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00132.05T.0706.000Dokumentnummer
JJT_20050706_LG00309_01300R00132_05T0000_000