Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG (zuvor: A***** AG), *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 34.445,36 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2005, GZ 12 R 265/04k-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juli 2004, GZ 10 Cg 186/03a-15, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. August 2004, GZ 10 Cg 186/03a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „U***** AG" berichtigt.
2. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Leistungsbegehren (Zwischenurteil) wird bestätigt.
Hingegen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen über das Feststellungsbegehren dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
„Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der klagenden Partei all jene künftig fällig werdenden Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlass des tödlichen Unfalls des Franz F*****, geboren am *****, vom 18. 9. 1997 aufgrund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung zu erbringen hat; dies insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung finden, dessen Ersatz die Hinterbliebene nach Franz F*****, geboren am *****, aus dem bezeichneten Anlass ohne den Rechtsübergang gemäß § 190 GSVG von der beklagten Partei unmittelbar zu fordern berechtigt wäre; die Haftung der beklagten Partei ist mit der Haftpflichtversicherungssumme für den PKW ***** mit dem Kennzeichen ***** im Unfallszeitpunkt begrenzt; ein Mitverschulden des getöteten Franz F*****, geboren am *****, ist hiebei auszuschließen.
Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, die beklagte Partei hafte der klagenden Partei für den Ersatz aller aufgrund des Unfalles vom 18. 9. 1997 an die Hinterbliebene nach Franz F*****, geboren am *****, zu erbringenden Leistungen schlechthin, also auch für bereits fällige Ansprüche, wird abgewiesen."
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu 1.
Die beklagte Partei bezeichnete sich in der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren gelegten Kostennote als „U***** AG (vormals: A***** AG)" mit der Anschrift ***** und brachte damit zum Ausdruck, dass durch einen Umgründungsvorgang Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sei. Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass die Hauptversammlung der zu FN ***** eingetragen gewesenen A***** AG am 16. 9. 2003 (unter anderem) die Spaltung zur Aufnahme in die zu FN ***** eingetragene U***** AG durch Übertragung der Teilbetriebe Unfallversicherung und Sachversicherung gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 24. 6. 2003 beschloss. Am 15. 10. 2003 wurde die Spaltung sowohl bei der übertragenden als auch bei der übernehmenden Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen, womit die übertragenen Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind (§ 14 Abs 2 Z 1 iVm § 17 SpaltG). Die A***** AG wurde infolge weiterer Umgründungsvorgänge am 16. 10. 2003 im Firmenbuch gelöscht. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Die beklagte Partei bezeichnete sich in der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren gelegten Kostennote als „U***** AG (vormals: A***** AG)" mit der Anschrift ***** und brachte damit zum Ausdruck, dass durch einen Umgründungsvorgang Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sei. Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass die Hauptversammlung der zu FN ***** eingetragen gewesenen A***** AG am 16. 9. 2003 (unter anderem) die Spaltung zur Aufnahme in die zu FN ***** eingetragene U***** AG durch Übertragung der Teilbetriebe Unfallversicherung und Sachversicherung gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 24. 6. 2003 beschloss. Am 15. 10. 2003 wurde die Spaltung sowohl bei der übertragenden als auch bei der übernehmenden Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen, womit die übertragenen Vermögensteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sind (§ 14 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit § 17 SpaltG). Die A***** AG wurde infolge weiterer Umgründungsvorgänge am 16. 10. 2003 im Firmenbuch gelöscht. Die Parteienbezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Zu 2.
Am 18. 9. 1997 wurde Franz F*****, geboren am *****, bei einem Unfall in seiner Garage durch einen bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei (in der Folge: beklagte Partei) haftpflichtversicherten PKW tödlich verletzt. Der klagende Sozialversicherungsträger gewährt der Witwe des Verstorbenen, Anna F*****, seit 1. 10. 1997 eine Witwenpension samt Ausgleichszulage. Mit Schreiben vom 25. 1. 1999 meldete die klagende Partei bei der beklagten Partei mit dem Hinweis auf den Unfall, die strafgerichtliche Verurteilung der schuldigen Lenkerin und die im Zeitraum vom 1. 10. 1997 bis 31. 12. 1998 an die Witwe erbrachten Leistungen im Betrage von insgesamt S 114.671,56 (EUR 8.333,51) ihre Regressforderung gemäß § 190 GSVG mit dem Beifügen an, dass für die Zukunft eine halbjährliche Abrechnung der jeweils erbrachten Pensionsleistungen vorgeschlagen werde. Mit Schreiben vom 19. 4. 1999 wiederholte die klagende Partei die Anmeldung ihrer Forderung, wobei sie den Inhalt des Schreibens vom 25. 1. 1999 vollständig wiedergab. Jedenfalls dieses Schreiben wurde der beklagten Partei zugestellt. Diese erklärte in ihrem Antwortschreiben vom 28. 4. 1999, dem Grunde nach keine Einwände zu erheben. Hinsichtlich der Höhe ersuchte sie, ihr eine Deckungsfondsberechnung zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 11. 8. 2000 teilte die klagende Partei mit, dass die für die Deckungsfondsberechnung erforderlichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, die gewünschte Berechnung aber in nächster Zeit übermittelt werde. Sie ersuchte ferner um die Erklärung, dass den über den 18. 9. 2000 hinausreichenden Regressforderungen kein Verjährungseinwand entgegengehalten werde. Dieser Verjährungsverzicht möge sich auf künftige Leistungen sowohl aus der Kranken-, wie auch aus der Pensionsversicherung beziehen. In ihrem Antwortschreiben vom 6. 9. 2000 verwies die beklagte Partei auf ihrerseits noch durchzuführende Erhebungen und ersuchte um Geduld. Mit Schreiben vom 23. 4. 2003 bezifferte die klagende Partei ihre Regressforderung bis zum Ende des Jahres 2002 mit insgesamt EUR 27.950,16 (bei richtiger Addition der aufgeschlüsselten Leistungen: EUR 34.445,36) und ersuchte um Refundierung. Das Schreiben enthielt eine Deckungsfondsberechnung für das Jahr 1998 mit der Anmerkung, dass diese mit geringfügigen Abweichungen auch in den übrigen Jahre gelte. Darauf antwortete die beklagte Partei mit Schreiben vom 16. 6. 2003, die Ansprüche der klagenden Parteien seien seit spätestens 19. 4. 2002 verjährt. Es könne daher keine Regressleistung erbracht werden.
Mit der am 5. 9. 2003 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei Zahlung von EUR 34.445,36 sA für die im Zeitraum 1. 10. 1997 bis 31. 12. 2002 an die Witwe erbrachten Leistungen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für all jene Leistungen, die sie aus Anlass des tödlichen Unfalles des Franz F***** vom 18. 9. 1997 aufgrund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die gesetzliche Pensionsversicherung zu erbringen habe; dies insoweit als diese Leistungen in dem Schaden Deckung fänden, dessen Ersatz die Hinterbliebene nach Franz F***** aus dem bezeichneten Anlass ohne den Rechtsübergang gemäß § 332 ASVG von der beklagten Partei unmittelbar zu fordern berechtigt wäre; die Haftung der beklagten Partei sei mit der Versicherungssumme begrenzt; ein Mitverschulden des Getöteten sei auszuschließen.
Die klagende Partei brachte dazu vor, sie habe als Trägerin der gesetzlichen Pensionsversicherung ab 1. 10. 1997 an die hinterbliebene Witwe gemäß § 136 GSVG eine Witwenpension samt Ausgleichszulage und Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu erbringen. Die Schadenersatzansprüche der Witwe gegen die Schädigerin und dessen Haftpflichtversicherer seien gemäß § 332 Abs 1 ASVG (richtig: § 190 Abs 1 GSVG) auf die klagende Partei übergegangen, soweit diese kongruente Leistungen zu erbringen habe. Die erbrachten Leistungen seien den Schadenersatzansprüchen der Witwe aus dem Titel des Ersatzes des Unterhaltsentganges nach § 1327 ABGB kongruent und im jährlichen Deckungsfonds gedeckt. Die klagende Partei werde auch in Hinkunft zu Leistungen an die Witwe in einem derzeit noch nicht feststellbaren Ausmaß verpflichtet sein, sodass zur Vermeidung der Verjährung, aber auch zur Klärung des zwischen den Streitteilen strittigen Rechtsgrundes ein Feststellungsbegehren zu stellen sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandte ein, der klagenden Partei sei kein Schaden entstanden. Sämtliche Ansprüche seien überdies verjährt.
Das Erstgericht, welches das Verfahren auf den Grund des Anspruches einschränkte, erkannte mit Zwischenurteil, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und gab dem Feststellungsbegehren mit (richtig:) Teilurteil statt. Es ging von den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen aus und vertrat die Rechtsansicht, ein redlicher Erklärungsempfänger habe die Erklärung der beklagten Partei im Schreiben vom 28. 4. 1999 nur als konstutives Anerkenntnis verstehen können. In weiterer Folge hätten die Streitteile bis zum Ablehnungsschreiben vom 16. 6. 2003 Vergleichsgespräche über die Höhe der Ansprüche geführt. Hinsichtlich der in den Schreiben vom 25. 1. 1999 und 19. 4. 1999 ziffernmäßig bekanntgegebenen Forderungen sei die Verjährungsfrist überdies gemäß § 27 Abs 2 KHVG bis zur schriftlichen Ablehnung gehemmt gewesen. Der Verjährungseinwand der beklagten Partei verstoße gegen Treu und Glauben.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es ließ die in der Berufung ausgeführte Tatsachenrüge unerledigt und erörterte in rechtlicher Hinsicht, gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der nach dem Unfall eine geringere Witwenrente auszahle, als die bisherige Altersrente für den getöteten Versicherten ausgemacht habe, finde kein Vorteilsausgleich statt. Des weiteren verwies es unter auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidung 2 Ob 223/04i auf die neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 27 Abs 2 KHVG, wonach eine Bezifferung des Anspruches nicht mehr Voraussetzung der Verjährungshemmung im Sinne dieser Gesetzesstelle sei. Auch im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist (jedenfalls) vom unbestrittenen Zugang des Schreibens der klagenden Partei vom 19. 4. 1999 bis zum Zugang des Ablehnungsschreibens der beklagten Partei vom 16. 6. 2003 gehemmt gewesen sei. Der Verjährungseinwand bestehe daher nicht zu Recht. Dies treffe im Hinblick auf die in den Schreiben vom 25. 1. 1999 und 19. 4. 1999 gewählte Formulierung, dass für die Zukunft eine halbjährliche Abrechnung der jeweils erbrachten Pensionsleistungen vorgeschlagen werde, auch auf die zukünftigen Ansprüche zu. Ob im Schreiben der beklagten Partei vom 28. 4. 1999 ein konstitutives oder nur ein deklaratives Anerkenntnis zu erblicken sei oder ob der Einwand der Verjährung wider Treu und Glauben erfolge, müsse nicht mehr geprüft werden. Ebensowenig komme es darauf an, ob die beklagte Partei das Schreiben vom 25. 1. 1999 erhalten habe. Die ordentliche Revision ließ es zur Frage zu, „wie im Lichte der jüngsten Judikatur zu § 27 KHVG ein Anspruchsschreiben abgefasst sein muss, um auch die Hemmung der Verjährung für im Zeitpunkt des ersten Anspruchsschreibens noch gar nicht betraglich bestimmbare zukünftige Ansprüche bis zum Ablehnungsschreiben zu bewirken - konkret: ob die hier von der Klägerin gewählte Formulierung genügt (wie vom Berufungsgericht ausgesprochen) oder ob einem Feststellungsurteil oder einer Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, entsprechende Formulierung zu verlangen ist."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nicht beachtet hat; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, die Witwe habe keinen im Wege der Legalzession übergangsfähigen Schaden erlitten. Während sie ihren Unterhalt zu Lebzeiten ihres verunglückten Ehegatten aus dessen Alterspension bezogen habe, erhalte sie nunmehr eine Witwenpension, zu deren Leistung die klagende Partei aufgrund des Versicherungsverhältnisses zum Verstorbenen unfallsunabhängig verpflichtet sei. Ein durch den Unfall adäquat verursachter Schaden sei darin nicht zu erblicken, sondern allenfalls die zeitliche Vorverlegung einer der Höhe nach zu Gunsten der klagenden Partei geänderten Versorgungspflicht. Zur Frage der Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG liege uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Es bestehe kein Anlass zu einem Abgehen von der bis zum Jahr 2004 ständigen Judikatur, wonach der Geschädigte seine Forderung beim Versicherer konkret zu benennen und zu beziffern hat. Dies sei mit Ausnahme der Ansprüche für den Zeitraum vom 1. 10. 1997 bis September (richtig: Dezember; insoweit wurden die Feststellungen des Erstgerichtes auch im Berufungsurteil unrichtig wiedergegeben) 1998 nicht geschehen. Die Verjährung von Feststellungsansprüchen unterliege denselben Grundsätzen wie die Verjährung von Leistungsansprüchen. Die klagende Partei habe erstmals mit Schreiben vom 11. 8. 2000, somit zwei Jahre und elf Monate nach dem Beginn der Verjährungsfrist dem Grunde nach künftige Ersatzansprüche geltend gemacht, sodass nach Verstreichen des zwischen dem Ablehnungsschreiben und der Klagseinbringung gelegenen Zeitraumes jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen sei das Feststellungsbegehren nicht einmal auf künftige Schäden beschränkt, sondern umfasse die Haftung dem Grunde nach für sämtliche, demnach auch bereits „vergangene und verjährte" Ansprüche der klagenden Partei.
Hiezu wurde erwogen:
Da sowohl die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenpension in den Bestimmungen des § 136 GSVG bzw des § 258 ASVG als auch die Regelung über die Legalzession in § 190 Abs 1 GSVG bzw § 332 Abs 1 ASVG übereinstimmen, kann bei der Beurteilung dieses Rechtsstreites uneingeschränkt die bezüglich des Regresses von Sozialversicherungsträgern zu § 332 Abs 1 ASVG entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden (vgl SZ 56/173; 2 Ob 2266/96s; Neumayr in Schwimann, ABGB² § 332 ASVG Rz 2). Den in der Revision dagegen geäußerten Bedenken ist nicht zu folgen:
Die in § 332 Abs 1 ASVG und § 190 Abs 1 GSVG angeordnete Legalzession erfasst jeweils solche Haftpflichtansprüche des Verletzten, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, dass einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Sachliche Kongruenz liegt dann vor, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist dann zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 69/93; ZVR 1999/95; RIS-Justiz RS0085343). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen den von der hinterbliebenen Ehegattin bezogenen Witwenpensionen und ihren Schadenersatzansprüchen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts bzw Beistandes nach § 1327 ABGB sachliche Kongruenz (JBl 1990, 723; RIS-Justiz RS0031633; Neumayr aaO Rz 57; Harrer in Schwimann, ABGB² § 1327 Rz 64). Zufolge § 332 ASVG bzw § 190 GSVG gehen daher die aus § 1327 ABGB abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Witwe auf den Sozialversicherungsträger über, der kongruente Leistungen an Witwenpension erbringt (2 Ob 69/93; 2 Ob 307/00m mwN). Dabei bildet der der geschädigten Witwe gegenüber dem Schädiger (und dessen Haftpflichtversicherer) zustehende Schadenersatzanspruch für den Sozialversicherungsträger den Deckungsfonds, aus dem die Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Vorrang vor dem Leistungsempfänger zu befriedigen sind (SZ 56/173; RIS-Justiz RS0085365, RS0085405 uva). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dem Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers, der nach Tötung eines Pensionisten eine Witwenpension leistet, nicht der Einwand der Vorteilsausgleichung wegen Wegfalles der (höheren) Alterspension des Getöteten mit Erfolg entgegengehalten werden kann (2 Ob 31/86; 2 Ob 298/02s mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung; RIS-Justiz RS0031538).
Die beklagte Partei bestreitet nicht, dass die hinterbliebene Witwe zu Lebzeiten ihres Ehegatten diesem gegenüber unterhaltsberechtigt war. Mit dem Tod ihres Ehegatten trat anstelle des Unterhaltsanspruches der in § 1327 ABGB begründete Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts bzw der entgangenen Beistandsleistungen, der in der „juristischen Sekunde" des schädigenden Ereignisses im Umfang der Leistungspflicht des klagenden Sozialversicherungsträgers auf diesen als Legalzessionar iSd § 190 Abs 1 GSVG übergegangen ist (ZVR 2001/14; SZ 2002/143; 2 Ob 48/05f mwN). Die diese Rechtsfolge in Abrede stellenden Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei widersprechen den dargestellten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; es ist ihnen daher nicht zu folgen.
Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG (hier: § 190 GSVG) eine Schadenersatzforderung des Geschädigten schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können (SZ 2002/143 mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung in Österreich und Deutschland sowie der österreichischen Lehre; 8 ObA 73/03y; RIS-Justiz RS0116986). Dieser Zeitpunkt steht zwar im vorliegenden Fall nicht fest. Die Ansprüche der klagenden Partei wären aber selbst dann nicht verjährt, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist - im Sinne der früheren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034514, zuletzt 2 Ob 242/99y) - auf den Unfallszeitpunkt abzustellen wäre.
Gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn er dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftliche Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Bei dieser Bestimmung, die der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v, RIS-Justiz RS0065855). Der erkennende Senat hat erstmals in der Entscheidung 2 Ob 223/04i in ausdrücklicher Abkehr von der früheren ständigen Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 271/00t und 2 Ob 259/01d; RIS-Justiz RS0065899) ausgesprochen, dass - wie es auch der ständigen Rechtsprechung zu § 12 Abs 2 VersVG entspricht (RIS-Justiz RS0080149) - eine Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des geschädigten Dritten nicht mehr als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG anzusehen ist. Er gelangte nach eingehender Befassung mit der vergleichbaren deutschen Rechtslage zu dem Ergebnis, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, den Anspruchsberechtigten in der Kfz-Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Verjährungshemmung schlechter zu stellen als nach allgemeinem Versicherungsvertragsrecht. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0119627) wurde in den Entscheidungen 2 Ob 247/04v und 2 Ob 246/04x festgehalten. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegt zu den Voraussetzungen der Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG somit bereits eine neue, einheitliche Rechtsprechung des erkennenden Senates vor, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang steht und gegen die die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel keine stichhältigen, vom Obersten Gerichtshof nicht ohnedies schon berücksichtigten Argumente vorzubringen vermag. Danach reicht bereits eine Schadensmeldung aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Fortlaufshemmung (spätestens) mit dem Zugang des Schreibens vom 19. 4. 1999 an die beklagte Partei eingetreten ist, in welchem die klagende Partei ihre - wenngleich erst teilweise fälligen und nur teilweise bezifferten - Regressansprüche als Legalzessionarin gemäß § 190 Abs 1 GSVG angemeldet hat, und erst mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens vom 16. 6. 2003 an die klagende Partei endete. Reicht aber schon die Schadensmeldung aus, um die Verjährungshemmung zu erwirken, so ist auch die vom Berufungsgericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage, ob bei der Abfassung des Anspruchsschreibens nach fälligen und noch nicht fälligen bzw betraglich bestimmbaren und noch nicht bestimmbaren Regressansprüchen unterschieden werden muss, zu verneinen.
Was den Feststellungsanspruch anlangt, wurde in der Rechtsprechung entgegen der Auffassung der beklagten Partei schon vor der Entscheidung 2 Ob 223/04i der Standpunkt vertreten, dass Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar sind, jedoch an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse besteht (2 Ob 242/99y; RIS-Justiz RS0034403, RS0032800, RS0034358; vgl auch M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1479 Rz 1 und § 1489 Rz 2 je mwN). Diese Rechtsprechung steht auch keineswegs im Gegensatz zu jener Judikatur, wonach der Geschädigte der drohenden Verjährung künftiger aber schon vorhersehbarer Schäden mit Feststellungsklage begegnen muss, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist. Sie besagt nur, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch, der ein schon verjährtes Recht zum Gegenstand hat, nicht wegen Verjährung, sondern wegen fehlenden Feststellungsinteresses abzuweisen ist.Was den Feststellungsanspruch anlangt, wurde in der Rechtsprechung entgegen der Auffassung der beklagten Partei schon vor der Entscheidung 2 Ob 223/04i der Standpunkt vertreten, dass Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar sind, jedoch an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse besteht (2 Ob 242/99y; RIS-Justiz RS0034403, RS0032800, RS0034358; vergleiche auch M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1479 Rz 1 und § 1489 Rz 2 je mwN). Diese Rechtsprechung steht auch keineswegs im Gegensatz zu jener Judikatur, wonach der Geschädigte der drohenden Verjährung künftiger aber schon vorhersehbarer Schäden mit Feststellungsklage begegnen muss, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist. Sie besagt nur, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch, der ein schon verjährtes Recht zum Gegenstand hat, nicht wegen Verjährung, sondern wegen fehlenden Feststellungsinteresses abzuweisen ist.
Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, dann muss die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (SZ 69/55; RIS-Justiz RS0083144, insbesondere T 2, 6 und 8; Fasching in Fasching/Konecny² III § 228 ZPO Rz 150; M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3). Besteht ein Schadenersatzanspruch aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen, muss zur Verhinderung der Verjährung sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teils unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird. Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 46/81; ZVR 1984/210 uva; RIS-Justiz RS0034286). In der Entscheidung 2 Ob 242/99y wurde ausgesprochen, dass auch der vorhersehbare künftige „Rentenregress" des (dort: deutschen) Sozialversicherungsträgers mit Feststellungsurteil gesichert werden muss.Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, dann muss die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (SZ 69/55; RIS-Justiz RS0083144, insbesondere T 2, 6 und 8; Fasching in Fasching/Konecny² römisch III § 228 ZPO Rz 150; M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3). Besteht ein Schadenersatzanspruch aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen, muss zur Verhinderung der Verjährung sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teils unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird. Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 46/81; ZVR 1984/210 uva; RIS-Justiz RS0034286). In der Entscheidung 2 Ob 242/99y wurde ausgesprochen, dass auch der vorhersehbare künftige „Rentenregress" des (dort: deutschen) Sozialversicherungsträgers mit Feststellungsurteil gesichert werden muss.
Bei Einbringung der Klage war infolge der Hemmung der Verjährungsfrist noch keiner der Regressansprüche der klagenden Partei verjährt. Auch das Feststellungsbegehren wurde daher rechtzeitig im Sinne der zitierten Rechtsprechung gestellt, weshalb das Feststellungsinteresse der klagenden Partei von den Vorinstanzen - zumindest implizit - grundsätzlich zutreffend bejaht worden ist. Sie haben allerdings übersehen, dass sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche bezieht (1 Ob 100/02s; RIS-Justiz RS0034286). Ein rechtliches Interesse besteht nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (2 Ob 13/03f; 7 Ob 259/03v; RIS-Justiz RS0034771). Soweit das Feststellungsbegehren der klagenden Partei auch bereits fällige Forderungen - etwa aus dem Zeitraum 1. 1. 2003 bis zur Klagseinbringung - umfasst, ist es daher abzuweisen. Es war somit das Feststellungsurteil auf die künftig fällig werdenden Regressansprüche zu beschränken, das auf den Ersatz aller (also auch schon fälliger) Regressansprüche schlechthin gerichtete Feststellungsbegehren hingegen abzuweisen (2 Ob 13/03f). Im Spruch der Entscheidung war ferner die richtige Legalzessionsnorm anzuführen.
Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen, soweit es über das Leistungsbegehren dem Grunde nach entschied. Hingegen war die Entscheidung über das Feststellungsbegehren wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO, in Ansehung des Zwischenurteils iVm § 393 Abs 4 ZPO.
Textnummer
E77933European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00105.05P.0707.000Im RIS seit
06.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.03.2011