TE OGH 2005/7/7 4Nc15/05a

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Sebastian B*****, geboren am 12. April 2004, *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Sebastian B*****, geboren am 12. April 2004, *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 25. Mai 2005, GZ 10 P 135/04z-32, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Graz wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 25. Mai 2005, GZ 10 P 135/04z-32, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Graz wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Minderjährige ist das außereheliche Kind Mathias R*****s und Jasmin B*****s. Die Obsorge kommt auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts Döbling vom 15. April 2005 den mütterlichen Großeltern Roman und Mathilde B***** zu, bei denen der Minderjährige auch lebt. Auch die Mutter des Minderjährigen lebt bei ihren Eltern in Graz, *****.

Am 12. April 2004 (ON 22 = ON 28) beantragte der Minderjährige, vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 1 UVG. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.Am 12. April 2004 (ON 22 = ON 28) beantragte der Minderjährige, vertreten durch den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, UVG. Über diesen Antrag wurde bislang noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 25. Mai 2005 übertrug das Bezirksgericht Döbling die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Graz. Der Minderjährige halte sich jetzt ständig in Graz auf; es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Graz die Pflegschaftssache führe.

Das Bezirksgericht Graz übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Döbling mit dem Bemerken zurück, dass über den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch nicht entschieden worden sei.

Die vom Bezirksgericht Döbling verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (2 Nc 2/05z; RIS-Justiz RS0047300). Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts ist anzunehmen, dass das Kind auch zukünftig im Sprengel des Bezirksgerichts Graz wohnen wird. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0047027; ebenso Mayr in Rechberger² [2000] § 111 JN Rz 4; Fucik in Fasching² [2000] § 111 JN 3); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (2 Nc 2/05z). Ein offener Unterhaltsvorschussgewährungsantrag, der bislang zu keinerlei Erhebungen geführt hat und auch noch nicht zugestellt worden ist, hindert die Übertragung jedenfalls nicht, sodass diese zu genehmigen war.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt (2 Nc 2/05z; RIS-Justiz RS0047300). Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts ist anzunehmen, dass das Kind auch zukünftig im Sprengel des Bezirksgerichts Graz wohnen wird. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RS0047027; ebenso Mayr in Rechberger² [2000] Paragraph 111, JN Rz 4; Fucik in Fasching² [2000] Paragraph 111, JN 3); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (2 Nc 2/05z). Ein offener Unterhaltsvorschussgewährungsantrag, der bislang zu keinerlei Erhebungen geführt hat und auch noch nicht zugestellt worden ist, hindert die Übertragung jedenfalls nicht, sodass diese zu genehmigen war.

Anmerkung

E77835 4Nc15.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040NC00015.05A.0707.000

Dokumentnummer

JJT_20050707_OGH0002_0040NC00015_05A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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