TE OGH 2005/7/7 2Ob159/05d

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Richard S*****, 2.) Renate S*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeiffer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Rupert P*****, 2.) Dr. Peter St*****, 3.) Mag. Veronika St*****, 4.) Margareta B*****, alle vertreten durch Dr. Heinz Kalss und andere Rechtsanwälte in Bad Aussee, wegen Feststellung (Streitwert EUR 10.007,05), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. Mai 2005, GZ 2 R 59/05x-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger haben ihr Begehren auf Feststellung der Beitragspflicht der Beklagten zu den Asphaltierungskosten auf eine (von den Miteigentümern der Zufahrtsstraße) getroffene Vereinbarung gestützt, eine solche aber nicht nachweisen können.

Richtig ist, dass eine Bescheidbegründung - in welcher hier die Asphaltierung vorkommt - für das Gericht zwar nicht verbindlich ist (RIS-Justiz RS0036948), aber zur Auslegung des Spruches herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0049680). Wie der im Klagebegehren genannte Widmungsbescheid auszulegen ist, hat aber keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Abgesehen davon ist der Bescheid an den Erstkläger gerichtet und konnte daher andere Miteigentümer nicht zur Kostentragung verpflichten; möglicherweise unterstellt die Verwaltungsbehörde ohnehin nur eine - nunmehr nicht erwiesene - Vereinbarung zwischen den Miteigentümern. Dieser Bescheid ist also für sich allein als Anspruchsgrundlage nicht geeignet.

Anmerkung

E78050 2Ob159.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00159.05D.0707.000

Dokumentnummer

JJT_20050707_OGH0002_0020OB00159_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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