TE OGH 2005/7/11 7Ob89/05x

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Veröffentlicht am 11.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Mag. Johannes Z*****, vertreten durch Dr. Kristina Köck, Rechtsanwältin in Laa/Thaya, gegen die beklagte Partei Simone S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 123.543,82 sA, über die außerordentliche Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil samt Aufhebungsbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 1. Juni 2004, GZ 23 R 48/04p-93, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 30. Juni 2003, GZ 1 C 206/98b-81, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben worden war, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 2005, 7 Ob 89/05x-103, wird in seinem Punkt 2. des Spruches dahingehend berichtigt, dass es statt „Rekurs der klagenden Partei" richtig „Rekurs der beklagten Partei" zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund eines Diktat- bzw Schreibfehlers wurde im Punkt 2 des Spruches des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 11. 5. 2005, 7 Ob 89/05x-103, als rekurswerbende Partei, deren Rechtsmittel nicht Folge gegeben wurde, die klagende anstelle der beklagten Partei genannt. Tatsächlich war jedoch die beklagte Partei alleinige Rekurswerberin gegen den Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz, wie sich auch aus Seite 10 der Entscheidung (samt Nennung der richtigen Rechtsmittelwerberin im Kopf der zitierten Entscheidung) ergibt.

Gemäß § 419 ZPO war daher diese offenkundige Unrichtigkeit wie aus dem Spruch ersichtlich, zu berichtigen.Gemäß Paragraph 419, ZPO war daher diese offenkundige Unrichtigkeit wie aus dem Spruch ersichtlich, zu berichtigen.

Anmerkung

E78022 7Ob89.05x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00089.05X.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20050711_OGH0002_0070OB00089_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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