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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §24 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der T-GmbH in S, vertreten durch Dr. Christoph Weinberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 40, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 12. März 2007, RV/0115- K/05, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 14. November 2003 (Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2002) beantragte die beschwerdeführende GmbH Investitionszuwachsprämie für 2002 in Höhe von 13.963 EUR. Diese ergab sich aus der Anschaffung von drei Kraftfahrzeugen mit Anschaffungskosten von insgesamt 210.683,33 EUR. In einer Beilage werden die Anschaffungskosten wie folgt aufgeschlüsselt:
Anschaffung eines Renault
34.683,33 EUR
Anschaffung eines Volvo
88.000 EUR
Anschaffung eines Volvo
88.000 EUR
Summe
210.683,33 EUR
Das Finanzamt verbuchte die Investitionszuwachsprämie antragsgemäß auf dem Abgabenkonto.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2004 vernommen. Aus der darüber aufgenommenen Niederschrift ergibt sich, dass die Geschäftsführerin angegeben hat, der Renault sei am 2. Jänner 2003 bei der Verkäuferin (Autohaus) abgeholt worden. Gleichzeitig sei das Altfahrzeug "zurückgegeben" worden.
Aus der Niederschrift ergibt sich weiters, dass der Prüfer der Geschäftsführerin vorgehalten hat, in der von der Verkäuferin erstellten Rechnung sei als Liefer- und Rechnungsdatum der 2. Jänner 2003 angegeben, während die Geschäftsführerin eine Rechnung vorgelegt habe, in welcher als Liefer- und Rechnungsdatum der 19. Dezember 2002 aufscheine. Die Geschäftsführerin erteilte daraufhin die Auskunft, dass das Datum der Rechnung von ihr in Absprache mit einer Mitarbeiterin der Buchhaltung der Verkäuferin auf den 19. Dezember 2002 ausgebessert worden sei, weil vereinbart gewesen sei, dass die Rechnung noch im alten Jahr gestellt werde. Das Auto habe sich ab 19. Dezember 2002 bei der Verkäuferin befunden und sei deshalb am 2. Jänner 2003 angemeldet worden, damit es als Fahrzeug mit Erstanmeldung im Jahr 2003 (statt im Jahr 2002) gelte. Die Bezahlung sei am 19. Dezember 2002 erfolgt.
In der Niederschrift vom 20. Oktober 2004 über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung ist festgehalten, für den angeschafften Renault stehe die Investitionszuwachsprämie im Jahr 2002 nicht zu. Die Lieferung des Renault sei laut Übergabeschein der Verkäuferin am 2. Jänner 2003 erfolgt. Die Zulassung als Neufahrzeug sei ebenfalls am 2. Jänner 2003 erfolgt. Das Fahrzeug zählte daher nicht zum Investitionszuwachs für 2002. Die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie 2002 sei um 34.683,33 EUR, die Investitionszuwachsprämie 2002 um 3.468,33 EUR zu kürzen.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 wies das Finanzamt das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 14. November 2003 betreffend Investitionszuwachsprämie "2003" teilweise ab und verwies zur Begründung auf die Niederschrift vom 20. Oktober 2004.
Am 22. Oktober 2004 buchte das Finanzamt auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin eine Nachforderung von 3.468,33 EUR an Investitionszuwachsprämie 2002.
In der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes wurde vorgebracht, der Anschaffungszeitpunkt entspreche dem Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums. Aus der Auftragsbestätigung und der NoVA-Bescheinigung ergebe sich als Liefertermin der 30. Dezember 2002. Bereits am 19. Dezember 2002 sei das Fahrzeug bezahlt worden, sodass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt über das Fahrzeug habe verfügen können.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Auftragsbestätigung der Verkäuferin zwar das Datum
30. Dezember 2002 aufweise, jedoch erst am 2. Jänner 2003 unterfertigt worden sei. Die von der Verkäuferin ausgestellte Rechnung und der Übergabeschein wiesen als Liefer- und Rechnungsdatum den 2. Jänner 2003 auf. In der Rechnung vom 2. Jänner 2003 sei ausdrücklich angeführt, dass als Liefertag das Datum des Übergabescheines gelte. Dieser weise das Datum 2. Jänner 2003 auf.
Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, das Fahrzeug sei ab Mitte Dezember 2002 bei der Verkäuferin (Auohaus) zur Auslieferung bereit gestanden. Sie habe die Kaufpreiszahlung im Dezember 2002 geleistet. Daher sei der rechtliche Übergang des Fahrzeuges im Dezember 2002 erfolgt. Eine Anmeldung des Fahrzeuges im Jahr 2003 sei wirtschaftlich günstiger gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und setzte die Investitionszuwachsprämie 2002 im Instanzenzug mit 10.494,65 EUR fest.
Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin und Verkäuferin seien übereingekommen, dass ein Lkw Renault geliefert werde. Die Beschwerdeführerin habe den vereinbarten Kaufpreis im Dezember 2002 bezahlt. Das Fahrzeug sei ab Dezember 2002 auf dem Gelände der Verkäuferin zur Auslieferung bereitgestanden. Es habe sich bis zum 2. Jänner 2003 auf diesem Gelände befunden. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug am 2. Jänner 2003 bei der Verkäuferin abgeholt.
Am 2. Jänner 2003 habe die Verkäuferin eine "Auftragsbestätigung Neufahrzeug" betreffend dieses Fahrzeug ausgestellt, in der ein Liefer- und Rechnungsdatum
30. Dezember 2002 eingetragen sei. Ebenso habe die Verkäuferin eine Bescheinigung nach dem NoVAG ausgestellt, in der in Bezug auf dieses Fahrzeug ein Liefer- und Rechnungsdatum 30. Dezember 2002 bestätigt worden sei. Das Datum der Ausstellung dieser Bestätigung nach dem NoVAG sei dieser Bestätigung nicht zu entnehmen.
Das wirtschaftliche Eigentum am Lkw Renault sei zum Zeitpunkt der körperlichen Übergabe von der Verkäuferin auf die Beschwerdeführerin übergegangen, somit am 2. Jänner 2003. Die Entrichtung des Kaufpreises bereits im Dezember 2002 sei für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht ausreichend. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug seit Dezember 2002 auf dem Gelände der Verkäuferin bereit gestanden sei, habe nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums geführt.
Daher habe die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Erwerb des Lkw Renault keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002.
Im bekämpften Bescheid habe das Finanzamt über den Antrag auf Investitionszuwachsprämie "2003" abgesprochen. Der bekämpfte Bescheid lasse aber keinen Zweifel darüber zu, dass er auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 14. November 2003 ergangen sei. Dieser Antrag betreffe jedoch die Investitionszuwachsprämie 2002 und nicht jene für 2003. Der bekämpfte Bescheid verweise zur Begründung auf die Niederschrift vom 20. Oktober 2004. Diese Niederschrift beziehe sich auf die Investitionszuwachsprämie 2002. In dieses Bild füge sich, dass die Buchung der Nachforderung auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin, die das Finanzamt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid vorgenommen habe, die Widmung "PI 2002" erhalten habe, wobei "PI" für "Investitionszusatzprämie" stehe.
Aus diesen Umständen sei mit Sicherheit abzuleiten, dass das Finanzamt mit dem bekämpften Bescheid über Investitionszuwachsprämie 2002 und nicht über Investitionszuwachsprämie 2003 habe entscheiden wollen.
Dies sei zwischen den Parteien auch nicht strittig: Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung den bekämpften Bescheid als "Bescheid zur teilweisen Aberkennung von Investitionszuwachsprämie 2002" bezeichnet. In den Vorladungen zur mündlichen Verhandlung an die Parteien sei der bekämpfte Bescheid unwidersprochen als Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie für 2002 bezeichnet worden. Aus all dem ergebe sich, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der bekämpfte Bescheid Investitionszuwachsprämie 2002 betreffe. Der Nennung des Jahres 2003 im Spruch des bekämpften Bescheides sei somit ein Tippfehler gewesen. Daher werde der Spruch des bekämpften Bescheides in Bezug auf den Zeitraum berichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Finanzamt habe über Investitionszuwachsprämie 2003 entschieden. Die Änderung durch den angefochtenen Bescheid auf Investitionszuwachsprämie 2002 bewirke eine erstmalige Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2002. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Fehler in der Willensbildung der Behörde könnten nicht berichtigt werden.
Bestehen Zweifel über den Spruch eines Bescheides, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl die bei Ritz, BAO3, § 92 Tz 6f zitierte hg Rechtsprechung).
Der Bescheid des Finanzamtes vom 22. Oktober 2004 führt in seinem Spruch zwar die Investitionszuwachsprämie 2003 an, bezeichnet den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie aber als jenen vom 14. November 2003. Eben dieser Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. November 2003 bezieht sich aber auf die Investitionszuwachsprämie 2002. In der Begründung des Bescheides des Finanzamtes vom 22. Oktober 2004 wird auf die im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift vom 20. Oktober 2004 verwiesen; diese Niederschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass Gegenstand des Verfahrens die Investitionszuwachsprämie 2002 ist. Solcherart hat die belangte Behörde den Spruch des Bescheides des Finanzamtes vom 22. Oktober 2003 nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zutreffend dahingehend interpretiert, dass das Finanzamt über Investitionszuwachsprämie für 2002 absprechen wollte und der "händisch" erstellte, eine eigenhändige Unterschrift tragende Bescheid lediglich aufgrund eines Schreibfehlers im Spruch das Jahr 2003 (an Stelle des Jahres 2002) anführt.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, im Beschwerdefall sei die Verfügungsmacht durch Besitzkonstitut am 19. Dezember 2002 auf sie übergegangen. Es sei vereinbart worden, dass die Verkäuferin den Lkw bis zum 2. Jänner 2003 für die Beschwerdeführerin verwahre, um noch im Jahr 2002 die Anmeldung zur Normverbrauchsabgabe und am 2. Jänner 2003 die Verkehrszulassung vorzunehmen und das Fahrzeug dann herauszugeben. In der Fahrzeugbestellung vom 8. Oktober 2002 habe die Beschwerdeführerin als Liefertermin "ehest möglich" vereinbart. Als der Lkw erst in der zweiten Dezemberhälfte 2002 bei der Verkäuferin eingelangt sei, seien der Kauf und die Lieferung durch die Zahlung des auf die gleichzeitig vereinbarte Rückgabe eines Gebrauchtfahrzeuges sich ergebenden Differenzbetrages von 29.000 EUR perfekt gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe mit der Verkäuferin vereinbart, dass der Lkw wegen der erst am 2. Jänner 2003 vorzunehmenden Verkehrsanmeldung noch von ihr zu verwahren sei, um mit dem Zulassungsjahr 2003 einen allfälligen höheren künftigen Wiederverkaufspreis zu sichern. Mit dieser Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin bereits über den Lkw verfügt.
Strittig ist, ob es sich bei den Anschaffungskosten für den in Rede stehenden Lkw um im Jahr 2002 angefallene Anschaffungskosten handelt.
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 97/14/0006). Der Zeitpunkt der Anschaffung stimmt mit dem Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums überein. Unter wirtschaftlichem Eigentum (§ 24 Abs 1 lit d BAO) ist die (tatsächliche) Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem (zivilrechtlichen) Eigentümer zu verstehen.
Wenn auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern die Anschaffung in der Regel mit der körperliche Übergabe erfolgt, gibt es doch auch andere Möglichkeiten, dem Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum am Gegenstand zu verschaffen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den beweglichen Gegenstand schon innehat, oder an das so genannte Besitzkonstitut, wenn der Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum an einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut überträgt, ohne die Innehabung des beweglichen Gegenstandes aufzugeben, weil er den Gegenstand fortan unter einem anderen Rechtstitel innehaben will.
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass die Behauptung, es sei zwischen der Beschwerdeführerin und der Verkäuferin die Vereinbarung getroffen worden, dass die Verkäuferin den Lkw für die Beschwerdeführerin verwahre (Besitzkonstitut), im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden ist und daher eine für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen kann aber die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden:
Die Verkäuferin hat mit Datum 30. Dezember 2002 eine Bescheinigung ausgestellt, dass die Normverbrauchsabgabe am Fälligkeitstag an das Finanzamt abgeliefert werde. Aus diese Bescheinigung lässt sich nicht ableiten, ob die Lieferung am 30. Dezember 2002 oder erst einige Tage später erfolgt ist.
Die Verkäuferin hat weiters die "Auftragsbestätigung Neufahrzeug" verfasst, in welchem der Verkauf des Lkw festgehalten und ausgeführt wird, dass der Käufer bestätige, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben. Dieses Schreiben ist (nach der Aktenlage von der Beschwerdeführerin nicht und) von der Verkäuferin mit 2. Jänner 2003 unterfertigt, weist aber im Feld "Liefer- und Rechnungsdatum" den 30. Dezember 2002 aus.
Die körperliche Übergabe des Lkw ist unstrittig am 2. Jänner 2003 erfolgt. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass das in der am 2. Jänner 2003 erstellen "Auftragsbestätigung Neufahrzeug" ausgewiesene Lieferdatum nicht exakt stimmt. Wie sich dies aus der Berufungsvorentscheidung ergibt und von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht bestritten worden ist, wies die von der Verkäuferin ausgestellte Rechnung als Liefer- und Rechnungsdatum ohnedies den 2. Jänner 2003 aus.
Auf der Grundlage des von der belangten Behörde festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhaltes kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass sie in rechtlicher Hinsicht angenommen hat, die Lieferung sei erst mit der körperlichen Übergabe im Jahr 2003 erfolgt. Dass der Lkw noch im Jahr 2002 bestellt worden ist, ist genauso wenig entscheidend wie die noch im Jahr 2002 erfolgte Bezahlung. Darauf hingewiesen sei aber, dass das Beschwerdevorbringen, das Gebrauchtfahrzeug sei noch im Jahr 2002 "zurückgegeben" worden, nicht in Einklang steht mit der in der Niederschrift vom 20. Oktober 2004 festgehaltenen Aussage der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, aus welcher sich ergibt - und davon konnte sodann auch die belangte Behörde ausgehen -, dass das Gebrauchtfahrzeug erst gleichzeitig mit der Abholung des Neufahrzeuges am 2. Jänner 2003 "zurückgegeben" worden ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 2003/333.
Wien, am 26. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150096.X00Im RIS seit
22.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013