TE OGH 2005/7/11 7Ob152/05m

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Veröffentlicht am 11.07.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander T*****, vertreten durch Mag. Udo Hohensasser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Günther B*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert: EUR 7.000), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. April 2005, GZ 2 R 122/05h-12, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. Februar 2005, GZ 20 C 1768/04z-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zwischen dem Grundstück des Klägers Nr ***** Grundbuch ***** und den Grundstücken Nr ***** und Nr ***** des Beklagten verläuft der öffentliche „Pappelweg".

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zwischen den Streitteilen festzustellen, dass der Beklagte und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der genannten Grundstücke nicht berechtigt seien, das Eigentum des Klägers und seiner Rechtsnachfolger dadurch zu stören, dass auf dem öffentlichen Wegegut Nr ***** (Pappelweg) Arbeitsgeräte und Fahrzeuge in der Weise abgestellt werden, dass der Kläger in seinem Eigentum durch Behinderung der Einfahrt und Ausfahrt in sein bzw aus seinem Grundstück Nr ***** in Verbindung mit dem öffentlichen Wegegut Nr ***** gestört werde (Punkt 1 des Urteilsbegehrens), sowie die Unterlassung der genannten „Anmaßungs- und Störungshandlungen" und jeder ähnlichen derartigen Handlung (Punkt 2 des Urteilsbegehrens).

Der Beklagte beantragt Klagsabweisung. Durch die nur geringfügigen Behinderungen der Zu- und Ausfahrt in der Dauer von sechs Stunden pro Jahr sei der Klagsanspruch nicht gerechtfertigt. Außerdem sei er verjährt.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und erklärte das „gesamte" Verfahren für nichtig. Für das Begehren auf Unterlassung von Eingriffen in den Gemeingebrauch sei der Rechtsweg verschlossen, weil über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs die zuständigen Verwaltungsbehörden abzusprechen hätten, die auch für dessen ungehinderte Ausübung sorgen müssten. Auch die sog Anliegerrechte zählten zum Gemeingebrauch. Das seien Nutzungen, die die an die Straße angrenzenden Grundbesitzer von der Straße und dem darüber befindlichen Luftraum bezögen. Dazu gehöre insb auch das Zufahrtsrecht, dessen Behinderung hier behauptet werde. Anliegerrechte könnten als subjektiv öffentliche Rechte nur den Behörden gegenüber geltend gemacht werden. Ein Eingriff in das Eigentum des Klägers liege nicht vor, weil es an der Grundstücksgrenze ende, und diese vom Beklagten nicht überschritten worden sei. Selbst durch einen Wassergraben am öffentlichen Straßengut, durch den ein Tor auf einer Liegenschaft unerreichbar werde, sei das Eigentum an dieser Liegenschaft nicht verletzt (SZ 51/100).

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs des Klägers dahin ab, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug und aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 nicht jedoch EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es gehe hier nicht um die Geltendmachung eines Rechtes an öffentlichem Grund, sondern ausschließlich um die Ermöglichung der Ausübung des Eigentumsrechts. Die privatrechtliche Benützungsbefugnis des Klägers an seinem Grundstück gehe so weit, dass er damit im Zivilrechtsweg die ungehinderte Zufahrt und Abfahrt erzwingen könne.

Da aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 51/100 auch die vom Erstgericht vertretene Meinung abgeleitet werden könnte, sei der Revisionsrekurs zuzulassen.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt werde.

Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist (absolut) unzulässig.

Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T42, T44]).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T42, T44]).

Nach der von der Lehre gebilligten stRsp des Obersten Gerichtshofs ist daher die Anfechtungsbeschränkung im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 149/92 und 9 ObA 24/96 [inländische Gerichtsbarkeit]; 9 ObA 258/929 ObA 22/98w und 8 ObA 36/98x [Streitanhängigkeit]; 9 ObA 36/95 [Unzulässigkeit des Rechtswegs]; SZ 70/1 [allgemein zur analogen Anwendung]; jüngst: 9 Ob 139/04x und 7 Ob 99/05t mwN zur aktuellen Rsp; Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 1).Nach der von der Lehre gebilligten stRsp des Obersten Gerichtshofs ist daher die Anfechtungsbeschränkung im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 149/92 und 9 ObA 24/96 [inländische Gerichtsbarkeit]; 9 ObA 258/929 ObA 22/98w und 8 ObA 36/98x [Streitanhängigkeit]; 9 ObA 36/95 [Unzulässigkeit des Rechtswegs]; SZ 70/1 [allgemein zur analogen Anwendung]; jüngst: 9 Ob 139/04x und 7 Ob 99/05t mwN zur aktuellen Rsp; Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 1).

Demgemäß kann (auch) die Bejahung der Rechtswegzulässigkeit durch das Rekursgericht vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden. Mangels Anfechtbarkeit dieser Entscheidung liegt vielmehr eine bindende Vorentscheidung gemäß § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs vor (6 Ob 24/05f und 6 Ob 67/05d mwN).Demgemäß kann (auch) die Bejahung der Rechtswegzulässigkeit durch das Rekursgericht vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden. Mangels Anfechtbarkeit dieser Entscheidung liegt vielmehr eine bindende Vorentscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs vor (6 Ob 24/05f und 6 Ob 67/05d mwN).

Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung nicht zulässig: Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (6 Ob 24/05f; SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1 Ob 178/04i). Davon abgesehen wäre die hier erstattete Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls nicht zu honorieren, weil sie - mangels Hinweises auf die Unanfechtbarkeit der vom gegnerischen Rekurs bekämpften Entscheidung - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war (10 Ob 22/05s).

Textnummer

E78014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00152.05M.0711.000

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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