TE OGH 2005/7/11 7Ob111/05g

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Veröffentlicht am 11.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen (restl.) EUR 8.800 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Februar 2005, GZ 4 R 15/05w-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. November 2004, GZ 9 Cg 71/03f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass auch das restliche Klagebegehren von EUR 8.800 samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 2003 abgewiesen wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 4.977,06 (hierin enthalten EUR 1.612 Barauslagen und EUR 560,84 USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat mit der beklagten Versicherung am 8. 5. 1996 zu Polizze Nr ***** einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, nach dessen Polizze das versicherte Risiko mit „Erzeugung von Verpackungen aus Wellpappe, Karton und Styropor, Styroporwärmedämmplatten, Formteile" umschrieben ist und auch „reine Vermögensschäden gemäß Klausel Nr H316" sowie die „Produktehaftpflicht" umfasst. Die zugrundeliegenden Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986) lauten (soweit von Entscheidungswesentlichkeit) wie folgt:

„Artikel 1

Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1. Versicherungsfall

1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.

...

2. Versicherungsschutz

2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen;

...

2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

...

Artikel 7

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht1. Unter die Versicherung gemäß Artikel eins, fallen insbesondere nicht

1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;

1.3 die Erfüllung von Erträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

...

7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

8.1 ...

8.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;

..."

Seit ca zwanzig Jahren bezieht die Firma Adolf R***** OHG (im Folgenden kurz: Firma R*****) von der klagenden Partei Faltschachteln. Vereinbarungsgemäß werden die von der Klägerin erzeugten Kartonschachteln in gefalteten Zustand auf Paletten an den Sitz der Firma R***** in H***** geliefert. Diese verwendet die Schachteln aus Wellpappe, um darin ihre Produkte für den Versand zu verpacken. Es handelt sich dabei um Haferflocken und Hundefutter, das in Papier- und Plastikbeuteln abgefüllt ist. Diese Beutel werden sodann in den von der Klägerin gelieferten Schachteln zu den Kunden der Firma R***** transportiert.

2002 war eine Lieferung solcher Schachteln, bestehend aus ca fünf oder sechs Paletten gefalteter Kartons, mangelhaft. Bei der Herstellung war durch eine falsch eingestellte Eingangswalze an einer Produktionsmaschine die Wellpappe gequetscht worden. Dadurch wurde die gewellte Zwischenschicht zerstört und konnte so ihre stabilisierende Funktion nicht erfüllen. Die Kartonschachteln waren deshalb für den vorgesehenen Zweck, nämlich den Transport der Waren darin, zu wenig stabil. Beim Einlangen der darin transportierten Hafer- und Hundeflockenbeutel an der Lieferadresse B***** in Wiener Neustadt stellte sich nämlich heraus, dass die Kartons den Anforderungen nicht standhielten und eingedrückt waren. Dies betraf vor allem die unteren Lagen der Schachteln auf den Transportpaletten, auf denen jeweils sieben Schichten von Schachteln gestapelt waren. Dadurch platzten die in den Kartons befindlichen Papier- und Plastikbeutel, sodass „Hafer- und Hundeflocken" herausrieselten. Bereits bei der automatischen Verpackung war es zu Schwierigkeiten gekommen, weil die Kartonschachteln zum Knicken neigten, doch wurde das Problem zunächst nicht erkannt, weil ein gewisser Ausschuss beim Verpacken üblich ist. Auch der Lagerung auf den Paletten hielten die Kartons stand. Sie rissen erst, als sie auf dem Transport Erschütterungen ausgesetzt waren.

Nach Beanstandung durch ihre Kundin musste die Firma R***** die Ware zurücknehmen. Insgesamt fünf LKW-Ladungen wurden auf Kosten der Firma R***** zurück nach H***** transportiert, um dann in andere Kartons und zum Teil auch in andere Produktbeutel neu verpackt zu werden. Für das Abladen, Neuverpacken und Wiederaufladen von fünf LKW-Zügen mit je 34 Paletten zu 42 Kartons wurden bei der Firma R***** ca vierzig Arbeitsstunden aufgewendet. Der Materialverlust in Form verloren gegangener oder verunreinigter und deshalb aus hygienischen Gründen nicht mehr verwendbarer Haferflocken bzw Hundeflocken entsprach dem Inhalt von rund 233 Kartons, ds rund 4.600 Beutel.

Durch diese Rückholaktion entstand der Firma R***** folgender

Aufwand:

Frachtkosten für 5 LKW-Züge hin und retour

inklusive USt                     EUR 6.200

Entladung, Umpacken und neuerliches Beladen

40 Stunden á EUR 30               EUR 1.200

Materialverlust                   EUR 1.400

zusammen                          EUR 8.800

Die Firma R***** stellte an die klagende Partei am 3. 10. 2002 eine entsprechende „Belastungsnote wegen Schadensfall", in welcher sie auch 20 % Mehrwertsteuer aus den vorstehenden Schadenspositionen einschließlich des bereits Umsatzsteuer enthaltenden Bruttorechnungsbetrages der Frachtkosten (Fremdkosten), sohin einen zusätzlichen Mehrwertsteuerbetrag von EUR 1.760 (ergebend sohin eine Gesamtsumme von EUR 10.560), berechnete.

Die klagende Partei hat der Firma R***** als Ersatz für die mangelhaften Kartonwaren einwandfreie Kartonschachteln geliefert. Die Belastungsnote der Firma R***** akzeptierte die klagende Partei durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Die beklagte Partei ihrerseits lehnte die Gewährung von Versicherungsschutz für diese Schäden, weil kein versicherter Schaden vorliege, ab.

Mit der am 12. 3. 2003 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin unter Hinweis auf ihre aufrechte Versicherungspolizze zufolge aufrechter Versicherungsdeckung den Ersatz des der Firma R***** ersetzten Schadens in Höhe von EUR 10.560 (laut vorstehender Aufschlüsselung) samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2003. Bei den der Firma R***** ersetzten Schäden handle es sich jedenfalls um von der Haftpflichtversicherung umfasste Produkthaftpflichtschäden. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, die Klägerin begehre den Ersatz von Aufwendungen, welche den Ersatz der ursprünglich mangelhaften Ware durch eine mangelfreie Ware betreffe; derartige Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel seien vom Versicherungsvertrag nicht gedeckt. Ein Produkthaftpflichtschaden liege nicht vor. Die Klägerin treffe an der mangelhaften Lieferung kein Verschulden, der Mangel sei vielmehr auf einen von der Klägerin unbeeinflussbaren Produktionsfehler zurückzuführen, ohne dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, der Firma R***** deren Schaden zu ersetzen. Eine (laut Bedingungen verlangte) besondere Vereinbarung betreffend den Ersatz von Schadenersatzverpflichtungen aus dem Verlust körperlicher Sachen liege nicht vor. Außerdem sei die Klageforderung überhöht.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR

8.800 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2003 und wies das Mehrbegehren von EUR 1.760 (rechtskräftig) ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Aufwand für die Rückholung der Produkte der Firma R*****, deren Neuverpackung sowie der Ersatz verloren gegangener oder verunreinigter Ware und der neuerlichen Versendung derselben nicht Gewährleistungs-, sondern Mängelfolgeschäden betreffen. Diese würden unter das versicherte Risiko fallen. Die von der Beklagten ins Treffen geführten Einschränkungen und Ausschlüsse vom Versicherungsschutz kämen nicht zum Tragen. Wie vom Geschäftsführer der Klägerin in seiner Vernehmung eingestanden worden sei, sei die mangelnde Qualität der gelieferten Kartonschachteln auf ein Fehlverhalten der Mitarbeiter der Klägerin, nämlich einer falschen Einstellung einer Walze an einer Maschine zur Bearbeitung des Kartons entstanden. Damit liege ein ersatzfähiger Schadenersatzanspruch vor. Ersatzfähig seien daher die festgestellten Schadenspositionen einschließlich der in den Frachtkosten enthaltenden Mehrwertsteuer (insgesamt sohin EUR 8.800), nicht jedoch die von der Firma R***** darüber hinaus geltend gemachte Mehrwertsteuer aus den genannten Positionen in der Höhe von EUR

1.760.

Das lediglich von der beklagten Partei und auch nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge und sprach zunächst weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an und führte hiezu noch ergänzend aus, dass sich die vom Erstgericht als ersatzfähig erachteten Kosten nach den Feststellungen auf Tätigkeiten der Firma R*****, mit denen diese ihre Vertragsverpflichtungen gegenüber ihren eigenen Kunden erfüllt habe, bezogen hätten. Die Firma R***** sei wegen der mangelhaften Lieferung der Klägerin gezwungen gewesen, ihre Ware zurückzunehmen und durch andere Ware zu ersetzen. Hingegen seien diese Tätigkeiten nicht verrichtet worden, um im Rahmen der Gewährleistungspflicht der Klägerin die mangelhaften Kartons an die Klägerin zurückzustellen und gegen mangelfreie Kartons auszutauschen. Dadurch verursachte Kosten wären im Sinne des Rechtsstandpunktes der Beklagten nicht ersatzfähig. Solche würden aber von der Klägerin nicht begehrt. Nach den Verfahrensergebnissen könne auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin die offenbar unbrauchbaren Kartons zurückverlangt und ihre Kunden diese tatsächlich zurückgestellt habe. Die geltend gemachten Kosten beträfen auch nicht Nachteile, die in der Fehlbeschaffenheit der Leistung selbst lägen, bzw Schäden an den von der Klägerin hergestellten und gelieferten Kartons iSd Art 7.8.7. der AHVB 1986, sondern nur Kosten, die die Firma R***** infolge der ihr gelieferten mangelhaften Kartons gehabt habe, weil sie dadurch gezwungen gewesen sei, die von ihr an ihre Kundin ausgelieferten Waren zurückzunehmen und neuerlich auszuliefern. Der Hinweis der beklagten Partei auf Art 1.2.2 AHVB 1986, wonach Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen nur bei Vorliegen einer in den EHVB vorgesehenen besonderen Vereinbarung, die hier nicht getroffen worden sei, versichert seien, komme hier deshalb nicht zum Tragen, weil Sachen, die im kausalen Zusammenhang mit einem Sachschaden vernichtet würden oder verloren gingen, ebenfalls von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst seien. Dieser kausale Zusammenhang sei hier zweifelsfrei gegeben.Das lediglich von der beklagten Partei und auch nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge und sprach zunächst weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an und führte hiezu noch ergänzend aus, dass sich die vom Erstgericht als ersatzfähig erachteten Kosten nach den Feststellungen auf Tätigkeiten der Firma R*****, mit denen diese ihre Vertragsverpflichtungen gegenüber ihren eigenen Kunden erfüllt habe, bezogen hätten. Die Firma R***** sei wegen der mangelhaften Lieferung der Klägerin gezwungen gewesen, ihre Ware zurückzunehmen und durch andere Ware zu ersetzen. Hingegen seien diese Tätigkeiten nicht verrichtet worden, um im Rahmen der Gewährleistungspflicht der Klägerin die mangelhaften Kartons an die Klägerin zurückzustellen und gegen mangelfreie Kartons auszutauschen. Dadurch verursachte Kosten wären im Sinne des Rechtsstandpunktes der Beklagten nicht ersatzfähig. Solche würden aber von der Klägerin nicht begehrt. Nach den Verfahrensergebnissen könne auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin die offenbar unbrauchbaren Kartons zurückverlangt und ihre Kunden diese tatsächlich zurückgestellt habe. Die geltend gemachten Kosten beträfen auch nicht Nachteile, die in der Fehlbeschaffenheit der Leistung selbst lägen, bzw Schäden an den von der Klägerin hergestellten und gelieferten Kartons iSd Artikel 7 Punkt 8 Punkt 7, der AHVB 1986, sondern nur Kosten, die die Firma R***** infolge der ihr gelieferten mangelhaften Kartons gehabt habe, weil sie dadurch gezwungen gewesen sei, die von ihr an ihre Kundin ausgelieferten Waren zurückzunehmen und neuerlich auszuliefern. Der Hinweis der beklagten Partei auf Artikel eins Punkt 2 Punkt 2, AHVB 1986, wonach Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen nur bei Vorliegen einer in den EHVB vorgesehenen besonderen Vereinbarung, die hier nicht getroffen worden sei, versichert seien, komme hier deshalb nicht zum Tragen, weil Sachen, die im kausalen Zusammenhang mit einem Sachschaden vernichtet würden oder verloren gingen, ebenfalls von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst seien. Dieser kausale Zusammenhang sei hier zweifelsfrei gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtzulassung der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO. Über Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO änderte es in der Folge diesen Ausspruch dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt wurde, weil deren Ausführungen im Rechtsmittel insofern zuzustimmen sei, als man auch begründet die Ansicht vertreten könne, die Entscheidungsgründe des Erstgerichtes reichten nicht aus, um daraus tatsächlich ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Klägerin abzuleiten, das als schuldhaft beurteilt werden könnte und die Versicherungsdeckung durch die Beklagte begründen würde; insofern könnte eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorliegen, die gegebenenfalls im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren wäre.Die Nichtzulassung der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Über Antrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, ZPO änderte es in der Folge diesen Ausspruch dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt wurde, weil deren Ausführungen im Rechtsmittel insofern zuzustimmen sei, als man auch begründet die Ansicht vertreten könne, die Entscheidungsgründe des Erstgerichtes reichten nicht aus, um daraus tatsächlich ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Klägerin abzuleiten, das als schuldhaft beurteilt werden könnte und die Versicherungsdeckung durch die Beklagte begründen würde; insofern könnte eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorliegen, die gegebenenfalls im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren wäre.

In der auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt die beklagte Partei primär die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage, in eventu diesem keine Folge zu geben.

Die Revision ist zufolge Verkennung der Rechtslage durch die Vorinstanzen zulässig und auch berechtigt.

Es entspricht der stRsp des erkennenden versicherungsrechtlichen Fachsenates des Obersten Gerichtshofes, dass in der Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert ist (RIS-Justiz RS0081685). Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen (RIS-Justiz RS0081518; 7 Ob 2018/96g; 7 Ob 297/98x; 7 Ob 228/99a); es soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. Zur Absicherung dieses Grundsatzes dienen die Haftungsausschlüsse des Art 7 AHVB (7 Ob 262/02h). Demgemäß sind (jegliche) Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Art 7.1.1 AHVB). Unter „Ansprüche aus Gewährleistung" fallen dabei nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind (RIS-Justiz RS0021974; 7 Ob 117/04p). Ebenfalls von dieser Ausschlussbestimmung erfasst sind auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle der Gewährleistung treten (sie surrogieren), also den an sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten (Zankl, Haftpflichtversicherung, Gewährleistung und Schadenersatz, ecolex 1990, 278). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den noch restlichen Forderungspositionen exakt um solche, die einerseits der (eigentlichen) Mängelbehebung (Austausch der schadhaften Kartonagen samt Neuverpackung der Inhaltsbeutel) vorangingen, um diese überhaupt zu erfüllen (Transport des schadhaften Gutes vom Zielort zurück an die Produktionsstätte der gewährleistungspflichtigen Klägerin in Vorarlberg), sowie andererseits für die zufolge gesetzlicher (vertraglicher) Gewährleistungspflicht ersetzte schadensfreie Austauschware.Es entspricht der stRsp des erkennenden versicherungsrechtlichen Fachsenates des Obersten Gerichtshofes, dass in der Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert ist (RIS-Justiz RS0081685). Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen (RIS-Justiz RS0081518; 7 Ob 2018/96g; 7 Ob 297/98x; 7 Ob 228/99a); es soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. Zur Absicherung dieses Grundsatzes dienen die Haftungsausschlüsse des Artikel 7, AHVB (7 Ob 262/02h). Demgemäß sind (jegliche) Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Artikel 7 Punkt eins Punkt eins, AHVB). Unter „Ansprüche aus Gewährleistung" fallen dabei nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind (RIS-Justiz RS0021974; 7 Ob 117/04p). Ebenfalls von dieser Ausschlussbestimmung erfasst sind auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle der Gewährleistung treten (sie surrogieren), also den an sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten (Zankl, Haftpflichtversicherung, Gewährleistung und Schadenersatz, ecolex 1990, 278). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den noch restlichen Forderungspositionen exakt um solche, die einerseits der (eigentlichen) Mängelbehebung (Austausch der schadhaften Kartonagen samt Neuverpackung der Inhaltsbeutel) vorangingen, um diese überhaupt zu erfüllen (Transport des schadhaften Gutes vom Zielort zurück an die Produktionsstätte der gewährleistungspflichtigen Klägerin in Vorarlberg), sowie andererseits für die zufolge gesetzlicher (vertraglicher) Gewährleistungspflicht ersetzte schadensfreie Austauschware.

Daraus folgt, dass die hier verfahrensgegenständlichen Kosten zur Gänze vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das darauf gerichtete Klagebegehren war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz für den Revisionsschriftsatz beträgt nur 60 %.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Einheitssatz für den Revisionsschriftsatz beträgt nur 60 %.

Anmerkung

E77999 7Ob111.05g

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2005,749 =Reisinger, RdW 2006/252S269 - Reisinger, RdW 2006,269 = VR 2008,22/Heft3 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00111.05G.0711.000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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