TE OGH 2005/7/11 7Ob53/05b

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Veröffentlicht am 11.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Primar Dr. Harald Maximilian S*****, und 2. Elisabeth Ilse S*****, beide: *****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Verena Baumgartner-Gabriel, Rechtsanwältin in Graz, wegen Räumung (Streitwert EUR 25.000), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 3 R 198/04v-29, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. August 2004, GZ 16 Cg 159/03t-23, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Ausführungen im Rekurs kritisieren die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass das Eintragungsprinzip dann durchbrochen wird, wenn dem Belasteten die offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeit zumindest bei einiger Aufmerksamkeit bekannt sein musste, dass offenkundige Dienstbarkeiten somit sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt werden, sofern es nicht nach dem Willen der Parteien, bei einem bloßen obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben sollte (vgl 8 Ob 16/00m, 1 Ob 300/01a, 1 Ob 259/02y, 7 Ob 290/03b, RIS-Justiz RS0011631).Die Ausführungen im Rekurs kritisieren die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass das Eintragungsprinzip dann durchbrochen wird, wenn dem Belasteten die offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeit zumindest bei einiger Aufmerksamkeit bekannt sein musste, dass offenkundige Dienstbarkeiten somit sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt werden, sofern es nicht nach dem Willen der Parteien, bei einem bloßen obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben sollte vergleiche 8 Ob 16/00m, 1 Ob 300/01a, 1 Ob 259/02y, 7 Ob 290/03b, RIS-Justiz RS0011631).

Auf diese Rechtsfrage kommt es aber im vorliegenden Fall gar nicht an.

Bei der streitgegenständlichen Dienstbarkeit handelte es sich um eine sogenannte unregelmäßige Servitut iSd § 479 erster Halbsatz ABGB. Es wird eine Dienstbarkeit (Recht der Beklagten auf Verlegung und Erhaltung von Hochspannungskabeln auf der von den Klägern erworbenen Liegenschaft), welche an sich eine Grunddienstbarkeit ist, einer Person und deren Rechtsnachfolgern eingeräumt (vgl auch 8 Ob 16/00m; Hofmann in Rummel I³ § 479 ABGB, Rz 1). Unabhängig davon, ob nun nach dem Parteiwillen im Einzelfall ein ausschließlich obligatorisches Recht eingeräumt werden sollte oder nicht, erfolgte hier, wie das Berufungsgericht in vertretbarer Vertragsauslegung bereits erkannt hat, im Kaufvertrag eine Überbindung der Verpflichtung zur Duldung an die Kläger. Den Klägern war nämlich nach den Feststellungen vor Abschluss des Kaufvertrages aufgrund der Teilnahme der Kläger an der Widmungsverhandlung vom 23. 8. 1990 und der Stellungnahme des Vertreters der Beklagten in dieser Verhandlung bekannt, dass ein Kabel der Beklagten über das zu widmende Grundstück, dessen Eigentümer die Kläger in der Folge wurden, verläuft und dass bei den von ihnen geplanten Bau- und Grabungsarbeiten in diesem Bereich auf den Bestand des Kabels Rücksicht zu nehmen und das Einvernehmen mit der Beklagten herzustellen ist. Auch in dem den Klägern bekannten Bewilligungsbescheid vom 17. 1. 1991 wird auf diese Stellungnahme des Stellvertreters der Beklagten wörtlich verwiesen. Zusätzlich nahmen die Rechtsvorgängerin und die Kläger im Kaufvertrag über die Liegenschaft zu Punkt X einvernehmlich auf diesen Bescheid Bezug. Wissen die Kläger aber bei Abschluss des Kaufvertrages, dass auf der zu erwerbenden Liegenschaft Kabel der Beklagten verlegt sind und dass sie bei den beabsichtigten Bauarbeiten auf diese Rücksicht zu nehmen haben, so ist auch klar, dass diese Kabel weiterhin auf Dauer verbleiben sollen. Wird nun im Kaufvertrag über die Liegenschaft auf den Bescheid Bezug genommen und vereinbart, dass die Liegenschaft „in dem Zustand, wie sie sich heute befindet samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten" übernommen und gekauft wird, so ist die Rechtsansicht im Einzelfall nicht zu beanstanden, dass die Parteien eine Übernahme der Servitut durch den Einzelrechtsnachfolger, die Kläger, vereinbart haben. Wird aber eine vertragliche, nichtverbücherte Servitut durch einen Einzelrechtsnachfolger übernommen, ist sie auch diesem gegenüber wirksam (1 Ob 300/01a, 1 Ob 128/98z, 7 Ob 286/99f, RIS-Justiz RS0011871) und die Kläger zur Duldung verpflichtet.Bei der streitgegenständlichen Dienstbarkeit handelte es sich um eine sogenannte unregelmäßige Servitut iSd Paragraph 479, erster Halbsatz ABGB. Es wird eine Dienstbarkeit (Recht der Beklagten auf Verlegung und Erhaltung von Hochspannungskabeln auf der von den Klägern erworbenen Liegenschaft), welche an sich eine Grunddienstbarkeit ist, einer Person und deren Rechtsnachfolgern eingeräumt vergleiche auch 8 Ob 16/00m; Hofmann in Rummel I³ Paragraph 479, ABGB, Rz 1). Unabhängig davon, ob nun nach dem Parteiwillen im Einzelfall ein ausschließlich obligatorisches Recht eingeräumt werden sollte oder nicht, erfolgte hier, wie das Berufungsgericht in vertretbarer Vertragsauslegung bereits erkannt hat, im Kaufvertrag eine Überbindung der Verpflichtung zur Duldung an die Kläger. Den Klägern war nämlich nach den Feststellungen vor Abschluss des Kaufvertrages aufgrund der Teilnahme der Kläger an der Widmungsverhandlung vom 23. 8. 1990 und der Stellungnahme des Vertreters der Beklagten in dieser Verhandlung bekannt, dass ein Kabel der Beklagten über das zu widmende Grundstück, dessen Eigentümer die Kläger in der Folge wurden, verläuft und dass bei den von ihnen geplanten Bau- und Grabungsarbeiten in diesem Bereich auf den Bestand des Kabels Rücksicht zu nehmen und das Einvernehmen mit der Beklagten herzustellen ist. Auch in dem den Klägern bekannten Bewilligungsbescheid vom 17. 1. 1991 wird auf diese Stellungnahme des Stellvertreters der Beklagten wörtlich verwiesen. Zusätzlich nahmen die Rechtsvorgängerin und die Kläger im Kaufvertrag über die Liegenschaft zu Punkt römisch zehn einvernehmlich auf diesen Bescheid Bezug. Wissen die Kläger aber bei Abschluss des Kaufvertrages, dass auf der zu erwerbenden Liegenschaft Kabel der Beklagten verlegt sind und dass sie bei den beabsichtigten Bauarbeiten auf diese Rücksicht zu nehmen haben, so ist auch klar, dass diese Kabel weiterhin auf Dauer verbleiben sollen. Wird nun im Kaufvertrag über die Liegenschaft auf den Bescheid Bezug genommen und vereinbart, dass die Liegenschaft „in dem Zustand, wie sie sich heute befindet samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten" übernommen und gekauft wird, so ist die Rechtsansicht im Einzelfall nicht zu beanstanden, dass die Parteien eine Übernahme der Servitut durch den Einzelrechtsnachfolger, die Kläger, vereinbart haben. Wird aber eine vertragliche, nichtverbücherte Servitut durch einen Einzelrechtsnachfolger übernommen, ist sie auch diesem gegenüber wirksam (1 Ob 300/01a, 1 Ob 128/98z, 7 Ob 286/99f, RIS-Justiz RS0011871) und die Kläger zur Duldung verpflichtet.

Der Rekurs, der zu dieser Frage keine Erörterung enthält, war mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Anmerkung

E78019 7Ob53.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00053.05B.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20050711_OGH0002_0070OB00053_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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