TE OGH 2005/7/12 4Ob116/05w

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Veröffentlicht am 12.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 1,191.563,27 EUR und Feststellung (Streitwert 759.479,30 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Februar 2005, GZ 3 R 165/04p-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. Juni 2004, GZ 26 Cg 32/04h-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 4.781,16 EUR (darin 796,86 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht Leistungsansprüche in Höhe von 1,191.563,27 EUR geltend und erhebt ein Feststellungsbegehren. Die Beklagte habe 684 Verbrauchern Kredite gewährt, dabei jedoch gesetzwidrige Zinsanpassungsklauseln vereinbart und in weiterer Folge durch deren Anwendung den Verbrauchern überhöhte Zinsen verrechnet. Dadurch sei diesen ein Schaden entstanden, den die Beklagte zu verantworten habe. Die Verbraucher hätten ihre Schadenersatzforderungen der Klägerin zur klageweisen Geltendmachung abgetreten.

Die einzelnen Forderungen liegen zum Teil (deutlich unter), in rund 20 Fällen jedoch jeweils über 10.000 EUR.

Die Beklagte macht geltend, die „Sammelklage" sei unzulässig. § 227 Abs 2 ZPO sei daher nicht anwendbar. Daraus folge, dass das angerufene Gericht für die 10.000 EUR nicht übersteigenden Ansprüche nicht zuständig sei.Die Beklagte macht geltend, die „Sammelklage" sei unzulässig. Paragraph 227, Absatz 2, ZPO sei daher nicht anwendbar. Daraus folge, dass das angerufene Gericht für die 10.000 EUR nicht übersteigenden Ansprüche nicht zuständig sei.

Das Erstgericht wies die Klage als unzulässig zurück. Weder unter dem Gesichtspunkt des § 11 ZPO noch unter jenem des § 227 ZPO ergebe sich ein prozessökonomischer Vorteil der vorliegenden „Sammelklage". Eine gemeinsame Beweisaufnahme sei nicht nur nicht sinnvoll, sondern vielmehr gar nicht möglich; in rechtlicher Hinsicht seien insgesamt 13 unterschiedliche Zinsanpassungsklauseln zu prüfen. Jeder einzelne Kreditvertrag habe ein anderes Schicksal.Das Erstgericht wies die Klage als unzulässig zurück. Weder unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 11, ZPO noch unter jenem des Paragraph 227, ZPO ergebe sich ein prozessökonomischer Vorteil der vorliegenden „Sammelklage". Eine gemeinsame Beweisaufnahme sei nicht nur nicht sinnvoll, sondern vielmehr gar nicht möglich; in rechtlicher Hinsicht seien insgesamt 13 unterschiedliche Zinsanpassungsklauseln zu prüfen. Jeder einzelne Kreditvertrag habe ein anderes Schicksal.

Das Rekursgericht wies „den Antrag der Beklagten, die Klage als unzulässige 'Sammelklage' zurückzuweisen, ab" und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit von „Sammelklagen" bzw deren Voraussetzungen liege nicht vor. Das Erstgericht habe erkennbar lediglich über die Zulässigkeit einer „Sammelklage", nicht aber auch über seine sachliche Zuständigkeit absprechen wollen. Damit sei der Rekurs trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 45 JN zulässig. § 11 ZPO sei nicht unmittelbar einschlägig, weil bei einer „Sammelklage" nur ein Kläger auftrete, allerdings eröffne § 227 ZPO aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit der gemeinsamen Geltendmachung mehrerer Ansprüche im Wege der objektiven Klagshäufung. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der zu lösenden Rechtsfragen seien prozessökonomische Vorteile gegeben; die Beweisaufnahme werde sich auf die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten beschränken. Im Übrigen wären die Kreditnehmer, als deren Inkassozessionar die Klägerin auftrete, im Hinblick auf die Gleichartigkeit ihrer Forderungen ohnehin formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 ZPO. Bei Zulässigkeit der „Sammelklage" wäre auch die (sachliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben.Das Rekursgericht wies „den Antrag der Beklagten, die Klage als unzulässige 'Sammelklage' zurückzuweisen, ab" und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit von „Sammelklagen" bzw deren Voraussetzungen liege nicht vor. Das Erstgericht habe erkennbar lediglich über die Zulässigkeit einer „Sammelklage", nicht aber auch über seine sachliche Zuständigkeit absprechen wollen. Damit sei der Rekurs trotz des Rechtsmittelausschlusses des Paragraph 45, JN zulässig. Paragraph 11, ZPO sei nicht unmittelbar einschlägig, weil bei einer „Sammelklage" nur ein Kläger auftrete, allerdings eröffne Paragraph 227, ZPO aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit der gemeinsamen Geltendmachung mehrerer Ansprüche im Wege der objektiven Klagshäufung. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der zu lösenden Rechtsfragen seien prozessökonomische Vorteile gegeben; die Beweisaufnahme werde sich auf die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten beschränken. Im Übrigen wären die Kreditnehmer, als deren Inkassozessionar die Klägerin auftrete, im Hinblick auf die Gleichartigkeit ihrer Forderungen ohnehin formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, ZPO. Bei Zulässigkeit der „Sammelklage" wäre auch die (sachliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.

1. Der Oberste Gerichtshof hat - in einem ebenfalls die Parteien dieses Verfahrens betreffenden Rechtsstreit (3 Ob 133/03k = ÖBA 2004/229 mwN) - bei ähnlich gelagertem Sachverhalt § 45 1. Halbsatz JN angewandt, wonach nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar sind. Diese Bestimmung gelte unabhängig davon, ob ein Gericht erster oder zweiter Instanz die sachliche Zuständigkeit bejaht. Der Gesetzgeber der ZVN 1983 sei bei der Neuregelung des § 45 JN vor allem von der Überlegung ausgegangen, Streitigkeiten über die sachliche Zuständigkeit so weit wie möglich zu verhindern und Anfechtungsmöglichkeiten einzuschränken. Der Rechtsmittelauschluss gelte uneingeschränkt und unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte. Ein Rechtsmittel sei somit selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird. Eine Veränderung der sachlichen Zuständigkeit allein sei nicht relevant. Auch die Frage nach der Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung betreffe ausschließlich die sachliche und nicht die örtliche Zuständigkeit. Eine Zuständigkeitsentscheidung des Gerichts liege auch dann vor, wenn es über eine erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit eigenem Beschluss entschieden, aber durch die Entscheidung - etwa in der Hauptsache - seine Zuständigkeit implizite bejaht hat (ähnlich auch 2 Ob 106/03g = ÖBA 2003/1143; vgl dazu auch Ballon in Fasching² [2000] § 45 JN Rz 3 mwN).1. Der Oberste Gerichtshof hat - in einem ebenfalls die Parteien dieses Verfahrens betreffenden Rechtsstreit (3 Ob 133/03k = ÖBA 2004/229 mwN) - bei ähnlich gelagertem Sachverhalt Paragraph 45, 1. Halbsatz JN angewandt, wonach nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar sind. Diese Bestimmung gelte unabhängig davon, ob ein Gericht erster oder zweiter Instanz die sachliche Zuständigkeit bejaht. Der Gesetzgeber der ZVN 1983 sei bei der Neuregelung des Paragraph 45, JN vor allem von der Überlegung ausgegangen, Streitigkeiten über die sachliche Zuständigkeit so weit wie möglich zu verhindern und Anfechtungsmöglichkeiten einzuschränken. Der Rechtsmittelauschluss gelte uneingeschränkt und unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte. Ein Rechtsmittel sei somit selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird. Eine Veränderung der sachlichen Zuständigkeit allein sei nicht relevant. Auch die Frage nach der Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung betreffe ausschließlich die sachliche und nicht die örtliche Zuständigkeit. Eine Zuständigkeitsentscheidung des Gerichts liege auch dann vor, wenn es über eine erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit eigenem Beschluss entschieden, aber durch die Entscheidung - etwa in der Hauptsache - seine Zuständigkeit implizite bejaht hat (ähnlich auch 2 Ob 106/03g = ÖBA 2003/1143; vergleiche dazu auch Ballon in Fasching² [2000] Paragraph 45, JN Rz 3 mwN).

Die nach Streitanhängigkeit ergangene Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulässigkeit der „Sammelklage" ist - auch im vorliegenden Verfahren - jedenfalls einer die sachliche Zuständigkeit schlüssig bejahenden Entscheidung gleichzuhalten. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts war nie strittig. Dass das Rekursgericht formell den - im Übrigen so nicht gestellten - Antrag der Beklagten, die Klage als unzulässige „Sammelklage" zurückzuweisen, abgewiesen hat, vermag daran nichts zu ändern. Das Rekursgericht hat inhaltlich die Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO bejaht. Die Frage der Zulässigkeit einer „Sammelklage" ist lediglich Vorfrage für die Zuständigkeitsentscheidung (vgl auch G. Kodek, Die „Sammelklage" nach österreichischem Recht - Ein neues prozessrechtliches Institut auf dem Prüfstand, ÖBA 2004, 615 [624]).Die nach Streitanhängigkeit ergangene Entscheidung des Rekursgerichts über die Zulässigkeit der „Sammelklage" ist - auch im vorliegenden Verfahren - jedenfalls einer die sachliche Zuständigkeit schlüssig bejahenden Entscheidung gleichzuhalten. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts war nie strittig. Dass das Rekursgericht formell den - im Übrigen so nicht gestellten - Antrag der Beklagten, die Klage als unzulässige „Sammelklage" zurückzuweisen, abgewiesen hat, vermag daran nichts zu ändern. Das Rekursgericht hat inhaltlich die Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO bejaht. Die Frage der Zulässigkeit einer „Sammelklage" ist lediglich Vorfrage für die Zuständigkeitsentscheidung vergleiche auch G. Kodek, Die „Sammelklage" nach österreichischem Recht - Ein neues prozessrechtliches Institut auf dem Prüfstand, ÖBA 2004, 615 [624]).

Im Übrigen hat das Rekursgericht in der Begründung des Beschlusses ausdrücklich ausgeführt, bei Zulässigkeit der „Sammelklage" wäre die (sachliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben. Daran könnte jedenfalls auch der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin überwiegend abgetretene Ansprüche in einer jeweils 10.000 EUR nicht übersteigenden Höhe geltend macht. Nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können nämlich mehrere Kläger als formelle Streitgenossen zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof Ansprüche durchgesetzten, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt (3 Ob 275/04v mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).Im Übrigen hat das Rekursgericht in der Begründung des Beschlusses ausdrücklich ausgeführt, bei Zulässigkeit der „Sammelklage" wäre die (sachliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben. Daran könnte jedenfalls auch der Umstand nichts ändern, dass die Klägerin überwiegend abgetretene Ansprüche in einer jeweils 10.000 EUR nicht übersteigenden Höhe geltend macht. Nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können nämlich mehrere Kläger als formelle Streitgenossen zufolge Paragraph 227, Absatz 2, ZPO vor dem Gerichtshof Ansprüche durchgesetzten, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteigt (3 Ob 275/04v mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur).

2. Für die Beklagte wäre aber auch bei meritorischer Behandlung des Revisionsrekurses nichts gewonnen:

2.1. Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Klage handelt es sich um eine - in der Praxis regelmäßig so bezeichnete - „Sammelklage nach österreichischem Recht" (zur Begriffsbildung vgl Kolba, Sammelklagen: Österreich ein Vorbild? Vorbild für Österreich? VRInfo 2000 H 11, 1; Rechberger, Verbandsklagen, Musterprozesse und „Sammelklagen", in FS Welser [2004] 871; G. Kodek, aaO 615). Dabei treten mehrere Anspruchsteller (in der Regel Verbraucher) ihre Ansprüche an einen (gemäß § 29 KSchG klagebefugten) Verband zum Inkasso ab, der diese Ansprüche sodann gemeinsam gerichtlich geltend macht und sich dabei allenfalls auch einer Prozessfinanzierungsgesellschaft bedient (vgl G. Kodek, aaO 616).2.1. Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Klage handelt es sich um eine - in der Praxis regelmäßig so bezeichnete - „Sammelklage nach österreichischem Recht" (zur Begriffsbildung vergleiche Kolba, Sammelklagen: Österreich ein Vorbild? Vorbild für Österreich? VRInfo 2000 H 11, 1; Rechberger, Verbandsklagen, Musterprozesse und „Sammelklagen", in FS Welser [2004] 871; G. Kodek, aaO 615). Dabei treten mehrere Anspruchsteller (in der Regel Verbraucher) ihre Ansprüche an einen (gemäß Paragraph 29, KSchG klagebefugten) Verband zum Inkasso ab, der diese Ansprüche sodann gemeinsam gerichtlich geltend macht und sich dabei allenfalls auch einer Prozessfinanzierungsgesellschaft bedient vergleiche G. Kodek, aaO 616).

2.2. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit derartigen „Sammelklagen" zu befassen (2 Ob 106/03g; 3 Ob 133/03k; 6 Ob 222/04x). Bereits in der Entscheidung 3 Ob 479/26 (= SZ 8/206) war die Auffassung vertreten worden, gleichartige Ersatzansprüche, die (mehrere) Gläubiger einem Verband übertragen hatten, behielten ihre Selbstständigkeit im Sinne des § 227 ZPO. In der Entscheidung 3 Ob 275/04v führte der Oberste Gerichtshof - wie zu 1. schon erwähnt - aus, auch Ansprüche mehrerer Kläger könnten zufolge § 227 Abs 2 ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteige; Voraussetzung sei aber, dass es sich bei den Klägern um formelle Streitgenossen handle.2.2. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit derartigen „Sammelklagen" zu befassen (2 Ob 106/03g; 3 Ob 133/03k; 6 Ob 222/04x). Bereits in der Entscheidung 3 Ob 479/26 (= SZ 8/206) war die Auffassung vertreten worden, gleichartige Ersatzansprüche, die (mehrere) Gläubiger einem Verband übertragen hatten, behielten ihre Selbstständigkeit im Sinne des Paragraph 227, ZPO. In der Entscheidung 3 Ob 275/04v führte der Oberste Gerichtshof - wie zu 1. schon erwähnt - aus, auch Ansprüche mehrerer Kläger könnten zufolge Paragraph 227, Absatz 2, ZPO vor dem Gerichtshof durchgesetzt werden, wenn der Streitwert der Ansprüche auch nur eines Klägers die Gerichtshofsgrenze übersteige; Voraussetzung sei aber, dass es sich bei den Klägern um formelle Streitgenossen handle.

2.3. Nach § 227 ZPO können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in der selben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist - oder lediglich Ansprüche über und unter 10.000 EUR vermengt werden (§ 227 Abs 2 Satz 1 ZPO) - und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist. Daraus schließt ein Teil der Lehre, dass eine „Sammelklage" grundsätzlich zulässig sei.2.3. Nach Paragraph 227, ZPO können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, JN), in der selben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist - oder lediglich Ansprüche über und unter 10.000 EUR vermengt werden (Paragraph 227, Absatz 2, Satz 1 ZPO) - und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist. Daraus schließt ein Teil der Lehre, dass eine „Sammelklage" grundsätzlich zulässig sei.

Nach Fasching (in Fasching/Konecny² [2004] § 227 ZPO Rz 16) sind außer den erwähnten Voraussetzungen keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, insbesondere sei kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ansprüchen notwendig. Ebenso wenig sei die Klagehäufungsmöglichkeit auf solche Ansprüche beschränkt, zu deren Erledigung ein zumindest teilweise gemeinsames Verfahren erforderlich sei. Es könnten somit auch Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden, die in selbstständig durchzuführenden Beweisverfahren zu erledigen sind. Die Auffassung, eine Klagehäufung sei nur zulässig, wenn eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO vorliege, widerspreche dem klaren Wortlaut des § 227 ZPO.Nach Fasching (in Fasching/Konecny² [2004] Paragraph 227, ZPO Rz 16) sind außer den erwähnten Voraussetzungen keine weiteren Voraussetzungen erforderlich, insbesondere sei kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ansprüchen notwendig. Ebenso wenig sei die Klagehäufungsmöglichkeit auf solche Ansprüche beschränkt, zu deren Erledigung ein zumindest teilweise gemeinsames Verfahren erforderlich sei. Es könnten somit auch Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden, die in selbstständig durchzuführenden Beweisverfahren zu erledigen sind. Die Auffassung, eine Klagehäufung sei nur zulässig, wenn eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO vorliege, widerspreche dem klaren Wortlaut des Paragraph 227, ZPO.

Rechberger (Prozessrechtliche Aspekte von Kumul- und Großschäden, VR 2003, 15; ebenso in FS Welser [2004] 871 [883]) verweist ebenfalls auf § 227 ZPO. Dieser bezwecke einerseits die Entlastung der Gerichte durch Vermeidung unnötiger Prozesse und fördere andererseits den Gleichklang der Entscheidungen über einzelne Teilansprüche. Eine teleologische Reduktion in dem Sinne, dass die für die Streitgenossenschaft geltenden Grundsätze auch auf die objektive Klagenhäufung angewendet würden, stehe diesem „Zweck" entgegen.Rechberger (Prozessrechtliche Aspekte von Kumul- und Großschäden, VR 2003, 15; ebenso in FS Welser [2004] 871 [883]) verweist ebenfalls auf Paragraph 227, ZPO. Dieser bezwecke einerseits die Entlastung der Gerichte durch Vermeidung unnötiger Prozesse und fördere andererseits den Gleichklang der Entscheidungen über einzelne Teilansprüche. Eine teleologische Reduktion in dem Sinne, dass die für die Streitgenossenschaft geltenden Grundsätze auch auf die objektive Klagenhäufung angewendet würden, stehe diesem „Zweck" entgegen.

Klauser („Sammelklage" und Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung auf dem Prüfstand, ecolex 2002, 805 [807]) und Klauser/Maderbacher (Neues zur „Sammelklage", ecolex 2004, 168) betonen, dass in § 227 Abs 1 ZPO keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale hineininterpretiert werden dürften. Für ein Versehen des (historischen) Gesetzgebers, wonach dieser bei der Normierung von § 227 ZPO die Möglichkeit der Abtretung (und Kumulierung) von Ansprüchen nicht bedacht hätte, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Immerhin habe der Oberste Gerichtshof bereits 1926 (= SZ 8/206) eine „Sammelklage" zu beurteilen gehabt. Vielmehr scheine gerade die objektive Klagenhäufung nach Forderungsabtretung der Anlass für § 227 ZPO gewesen zu sein, weil diese Norm wohl nur in diesen Fällen einen quantitativ nennenswerten Anwendungsbereich habe.Klauser („Sammelklage" und Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung auf dem Prüfstand, ecolex 2002, 805 [807]) und Klauser/Maderbacher (Neues zur „Sammelklage", ecolex 2004, 168) betonen, dass in Paragraph 227, Absatz eins, ZPO keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale hineininterpretiert werden dürften. Für ein Versehen des (historischen) Gesetzgebers, wonach dieser bei der Normierung von Paragraph 227, ZPO die Möglichkeit der Abtretung (und Kumulierung) von Ansprüchen nicht bedacht hätte, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Immerhin habe der Oberste Gerichtshof bereits 1926 (= SZ 8/206) eine „Sammelklage" zu beurteilen gehabt. Vielmehr scheine gerade die objektive Klagenhäufung nach Forderungsabtretung der Anlass für Paragraph 227, ZPO gewesen zu sein, weil diese Norm wohl nur in diesen Fällen einen quantitativ nennenswerten Anwendungsbereich habe.

Nach Fasching, Rechberger, Klauser und Klauser/Maderbacher wäre somit (jedenfalls) eine Klage - als „Sammelklage nach österreichischem Recht" -, mit der die Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession begehrt wird, uneingeschränkt zulässig.

2.4. Demgegenüber vertritt Madl (Ausgewählte Rechtsfragen zur Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen bei mangelnder Bestimmtheit einer Zinsanpassungsklausel, ÖBA 2003, 722 [724]) die Auffassung, mehrere Personen könnten nur dann gemeinschaftlich mehrere auch ungleichartige Ansprüche einklagen, wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 11 Z 2 ZPO vorlägen; dies müsse auch dann gelten, wenn einer von ihnen die Ansprüche auch für die anderen einklage. Um § 11 Z 2 ZPO nicht einfach durch Vorschaltung eines „Sammelklägers" umgehen zu können, sei § 227 Abs 1 ZPO (im hier interessierenden Zusammenhang) teleologisch dahin zu reduzieren, dass von einem Kläger im Sinne dieser Bestimmung nur dann ausgegangen werden könne, wenn dieser im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko klage. § 11 Z 2 ZPO regelt die formelle Streitgenossenschaft und erlaubt eine gemeinschaftliche Klage mehrerer Personen, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.2.4. Demgegenüber vertritt Madl (Ausgewählte Rechtsfragen zur Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen bei mangelnder Bestimmtheit einer Zinsanpassungsklausel, ÖBA 2003, 722 [724]) die Auffassung, mehrere Personen könnten nur dann gemeinschaftlich mehrere auch ungleichartige Ansprüche einklagen, wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO vorlägen; dies müsse auch dann gelten, wenn einer von ihnen die Ansprüche auch für die anderen einklage. Um Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO nicht einfach durch Vorschaltung eines „Sammelklägers" umgehen zu können, sei Paragraph 227, Absatz eins, ZPO (im hier interessierenden Zusammenhang) teleologisch dahin zu reduzieren, dass von einem Kläger im Sinne dieser Bestimmung nur dann ausgegangen werden könne, wenn dieser im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko klage. Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO regelt die formelle Streitgenossenschaft und erlaubt eine gemeinschaftliche Klage mehrerer Personen, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Machen mehrere Kreditnehmer auf Grund unterschiedlicher Kreditverträge mit unterschiedlichen Zinsanpassungsklauseln Rückforderungsansprüche gegen ein Kreditinstut im Weg einer Inkassozession geltend, soll nach Madl keine (formelle) Streitgenossenschaft vorliegen; der Inkassozessionar wäre auch nicht ein Kläger im Sinne des § 227 Abs 1 ZPO, die „Sammelklage" damit unzulässig.Machen mehrere Kreditnehmer auf Grund unterschiedlicher Kreditverträge mit unterschiedlichen Zinsanpassungsklauseln Rückforderungsansprüche gegen ein Kreditinstut im Weg einer Inkassozession geltend, soll nach Madl keine (formelle) Streitgenossenschaft vorliegen; der Inkassozessionar wäre auch nicht ein Kläger im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, ZPO, die „Sammelklage" damit unzulässig.

2.5. G. Kodek (aaO 624) geht zwar im Sinne der unter 2.3. referierten Lehre ebenfalls von einer (uneingeschränkten) Anwendbarkeit des § 227 Abs 1 ZPO auf „Sammelklagen" aus, meint aber, auch eine (ergänzende) Anwendung des § 11 Z 2 ZPO bedeutete keine wesentliche Einschränkung. Voraussetzung der gemeinsamen Geltendmachung mehrerer abgetretener Ansprüche müsse danach ein im Wesentlichen gleichartiger Grund sein, Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts wäre hingegen nicht erforderlich. Im Interesse der Prozessökonomie wäre ein relativ großzügiger Maßstab anzulegen, zumal sich allenfalls aus der Klagenhäufung ergebende Nachteile durch die Anordnung der getrennten Verhandlung ausgleichen ließen.2.5. G. Kodek (aaO 624) geht zwar im Sinne der unter 2.3. referierten Lehre ebenfalls von einer (uneingeschränkten) Anwendbarkeit des Paragraph 227, Absatz eins, ZPO auf „Sammelklagen" aus, meint aber, auch eine (ergänzende) Anwendung des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO bedeutete keine wesentliche Einschränkung. Voraussetzung der gemeinsamen Geltendmachung mehrerer abgetretener Ansprüche müsse danach ein im Wesentlichen gleichartiger Grund sein, Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts wäre hingegen nicht erforderlich. Im Interesse der Prozessökonomie wäre ein relativ großzügiger Maßstab anzulegen, zumal sich allenfalls aus der Klagenhäufung ergebende Nachteile durch die Anordnung der getrennten Verhandlung ausgleichen ließen.

Kalss (Massenverfahren im Kapitalmarktrecht, ÖBA 2005, 322 [331]) meint, Voraussetzung sei das Vorliegen im Wesentlichen gleicher Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Verfahren betreffen. Nur so könne der dem § 227 ZPO zugrundeliegende Gedanke der Prozessökonomie tatsächlich erreicht werden. Es genüge zwar ein geringerer Zusammenhang als ein einziges Ereignis, jedenfalls müsse aber eine maßgebliche gemeinsame Grundlage vorliegen. Andernfalls könnten trotz Fehlens jedes Zusammenhangs oder jeder Gemeinsamkeit völlig verschiedene Ansprüche gegen einen bestimmten Beklagten beliebig zusammengefasst werden. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Möglichkeit sei aber mehr als zweifelhaft.Kalss (Massenverfahren im Kapitalmarktrecht, ÖBA 2005, 322 [331]) meint, Voraussetzung sei das Vorliegen im Wesentlichen gleicher Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Verfahren betreffen. Nur so könne der dem Paragraph 227, ZPO zugrundeliegende Gedanke der Prozessökonomie tatsächlich erreicht werden. Es genüge zwar ein geringerer Zusammenhang als ein einziges Ereignis, jedenfalls müsse aber eine maßgebliche gemeinsame Grundlage vorliegen. Andernfalls könnten trotz Fehlens jedes Zusammenhangs oder jeder Gemeinsamkeit völlig verschiedene Ansprüche gegen einen bestimmten Beklagten beliebig zusammengefasst werden. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Möglichkeit sei aber mehr als zweifelhaft.

Auch nach G. Kodek und Kalss wären damit Klagen, mit denen die Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession begehrt wird, zulässig.

2.6. Nach deutscher Auffassung ist eine Klagenhäufung immer dann als zulässig anzusehen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und weder Unübersichtlichkeit noch Verwirrung der Prozessführung drohen (BGH NJW 1992, 981; vgl G. Kodek, aaO 625 FN 128).2.6. Nach deutscher Auffassung ist eine Klagenhäufung immer dann als zulässig anzusehen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und weder Unübersichtlichkeit noch Verwirrung der Prozessführung drohen (BGH NJW 1992, 981; vergleiche G. Kodek, aaO 625 FN 128).

2.7. Das Bundesministerium für Justiz hat in einem Begutachtungsentwurf vom Herbst 2004 (zit nach Kalss aaO 332) Regelungen über die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen in einem Verfahren vorgeschlagen. Verbindung und gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche sollten im Wesentlichen gleichartige Sach- oder Rechtsfragen voraussetzen, die es zu klären gäbe; darüber hinaus sollte ein prozessökonomischer Effekt gegeben sein, das heißt die Maßnahme sollte geeignet erscheinen, entweder das Verfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen oder die Kosten der Prozessführung zu mindern.

3. Im Hinblick darauf, dass bei einer „Sammelklage nach österreichischem Recht" der (eine) Kläger nicht originäre, sondern zum Inkasso abgetretene Ansprüche geltend macht, wobei diese abgetretenen Ansprüche zumindest in einem gewissen Umfang ihre prozessuale Eigenständigkeit bewahren (G. Kodek, aaO 620), vermag sich der erkennende Senat jenen - unter 2.3. referierten - Lehrmeinungen, die für eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 227 ZPO auf „Sammelklagen" eintreten, nicht anzuschließen. Dagegen spricht auch der von Kalss (aaO 331) besonders hervorgehobene Umstand, dass nach dieser Auffassung völlig verschiedene Ansprüche beliebig zusammengefasst („gesammelt") und dann gemeinsam geltend gemacht werden könnten. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, beruhte doch die Neuregelung des § 227 ZPO durch die ZVN 1983 auf prozessökonomischen Erwägungen (3 Ob 275/04v). Davon könnte aber bei einer willkürlichen „Sammlung" völlig verschiedener Ansprüche in einem Verfahren nicht die Rede sein; der Verweis auf die Möglichkeit der getrennten Verhandlung erscheint vor diesem Hintergrund wenig zielführend. Umgekehrt lässt sich aber auch die Auffassung, § 227 ZPO sei nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko anzuwenden, dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.3. Im Hinblick darauf, dass bei einer „Sammelklage nach österreichischem Recht" der (eine) Kläger nicht originäre, sondern zum Inkasso abgetretene Ansprüche geltend macht, wobei diese abgetretenen Ansprüche zumindest in einem gewissen Umfang ihre prozessuale Eigenständigkeit bewahren (G. Kodek, aaO 620), vermag sich der erkennende Senat jenen - unter 2.3. referierten - Lehrmeinungen, die für eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des Paragraph 227, ZPO auf „Sammelklagen" eintreten, nicht anzuschließen. Dagegen spricht auch der von Kalss (aaO 331) besonders hervorgehobene Umstand, dass nach dieser Auffassung völlig verschiedene Ansprüche beliebig zusammengefasst („gesammelt") und dann gemeinsam geltend gemacht werden könnten. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, beruhte doch die Neuregelung des Paragraph 227, ZPO durch die ZVN 1983 auf prozessökonomischen Erwägungen (3 Ob 275/04v). Davon könnte aber bei einer willkürlichen „Sammlung" völlig verschiedener Ansprüche in einem Verfahren nicht die Rede sein; der Verweis auf die Möglichkeit der getrennten Verhandlung erscheint vor diesem Hintergrund wenig zielführend. Umgekehrt lässt sich aber auch die Auffassung, Paragraph 227, ZPO sei nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Interesse und auf eigenes Risiko anzuwenden, dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

Dem erkennenden Senat erscheint vielmehr die vermittelnde Lösung von G. Kodek und Kalss überzeugend, wonach eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger dann zulässig ist, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage) vorliegt. Darüber hinaus müssen im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sein.

Für diese Auffassung spricht zunächst einmal die bereits zu 2.2. erwähnte Entscheidung 3 Ob 479/26, auf die sich auch Klauser/Maderbacher (ecolex 2004, 168) berufen und die von gleichartigen Ansprüchen spricht. Insbesondere sind aber prozessökonomische Überlegungen maßgebend:

Betreffen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur die Haupt- oder eine ganz maßgebliche Vorfrage hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche, verringert es den Verfahrensaufwand sowohl für die Anspruchsteller als auch die Gerichte, wenn diese Fragen einmal und für alle Ansprüche bindend geklärt werden; eine Vielzahl von Einzelverfahren (mit unter Umständen unterschiedlichen Verfahrensergebnissen auf Grund allfälliger Rechtsmittelbeschränkungen im Hinblick auf den einzelnen Streitwert) erübrigt sich. Durch die Zusammenrechnung der Ansprüche (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) erhöht sich zwar der Streitwert des (einzigen) Verfahrens, im Hinblick auf die degressive Tarifgestaltung des RechtsanwaltstarifG und des GerichtsgebührenG würden die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren bei gesonderter Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren allerdings weit höher liegen als bei gemeinsamer Geltendmachung. Die willkürliche „Sammlung" völlig verschiedener Ansprüche in einem Verfahren wird durch die Voraussetzung des „im Wesentlichen gleichen Anspruchsgrunds" verhindert; die im deutschen Rechtsbereich befürchtete „Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung" scheidet durch das Abstellen auf Haupt- oder doch ganz maßgebliche Nebenfragen aus.Betreffen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur die Haupt- oder eine ganz maßgebliche Vorfrage hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche, verringert es den Verfahrensaufwand sowohl für die Anspruchsteller als auch die Gerichte, wenn diese Fragen einmal und für alle Ansprüche bindend geklärt werden; eine Vielzahl von Einzelverfahren (mit unter Umständen unterschiedlichen Verfahrensergebnissen auf Grund allfälliger Rechtsmittelbeschränkungen im Hinblick auf den einzelnen Streitwert) erübrigt sich. Durch die Zusammenrechnung der Ansprüche (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN) erhöht sich zwar der Streitwert des (einzigen) Verfahrens, im Hinblick auf die degressive Tarifgestaltung des RechtsanwaltstarifG und des GerichtsgebührenG würden die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren bei gesonderter Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren allerdings weit höher liegen als bei gemeinsamer Geltendmachung. Die willkürliche „Sammlung" völlig verschiedener Ansprüche in einem Verfahren wird durch die Voraussetzung des „im Wesentlichen gleichen Anspruchsgrunds" verhindert; die im deutschen Rechtsbereich befürchtete „Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung" scheidet durch das Abstellen auf Haupt- oder doch ganz maßgebliche Nebenfragen aus.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erscheint die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer „Sammelklage nach österreichischem Recht", zulässig (in diesem Sinn auch G. Kodek und Kalss, jeweils aaO). Es wird ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund geltend gemacht, nämlich Bereicherungs- und/oder Schadenersatzansprüche auf Grund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln eines bestimmten Kreditinstituts. Dabei sind insoferne im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu lösen, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, als die verschiedenen Zinsanpassungsklauseln jeweils zahlreiche Kreditnehmer betreffen und die Beklagte unter anderem Verjährung der Ansprüche und Anerkenntnis der Abrechnungen durch die Kreditnehmer eingewendet hat.

Damit ist aber das Rekursgericht im Ergebnis zutreffend von der Zulässigkeit der vorliegenden „Sammelklage" ausgegangen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E77838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00116.05W.0712.000

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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