TE OGH 2005/7/12 5Ob160/05y

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Veröffentlicht am 12.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Edith K*****, vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in Purgstall, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. Imre K*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Dezember 2004, GZ 23 R 173/04w-81, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 11. Mai 2004, GZ 1 P 2969/95b-64, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Zum ersten Rechtsgang wird auf 5 Ob 67/03v, zum zweiten auf 5 Ob 230/04s verwiesen.

Im dritten Rechtsgang entschied das Rekursgericht (abgesehen von einem offenbaren Schreibfehler: 1. 5. 1998/1. 8. 1998) wie im zweiten. Es ließ neuerlich den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil die Frage, wie und in welcher Höhe der Unterhaltsstopp nunmehr konkret zu ermitteln sei, von dem ausgehend die steuerliche Entlastung zu ermitteln sei, nach wie vor vom Höchstgericht nicht beantwortet worden sei, und es sich dabei um eine Frage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung handle. Darüber hinaus habe der Oberste Gerichtshof bislang auch nicht zur Frage Stellung genommen, wie vorzugehen sei, wenn die erforderliche steuerliche Entlastung die Höhe der Familienbeihilfe übersteige, und wie zu berücksichtigen sei, dass die Familienbeihilfe nach dem Willen des Gesetzgebers ja auch der steuerlichen Entlastung jenes Elternteiles dienen solle, in dessen Haushalt das Kind Pflege und Erziehung genieße.

Vorauszuschicken ist, dass das Rekursgericht beharrlich die ihm in den zitierten Aufhebungsbeschlüssen des Obersten Gerichtshofes überbundene Rechtsansicht ignoriert. Der überwiegende Teil seiner Ausführungen ist daher entbehrlich und unbeachtlich.

In welcher Höhe der Unterhaltsstopp anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb eine allgemein gültige Festlegung nicht möglich ist (5 Ob 67/03v). Wie eine allfällige Überalimentierung konkret zu ermitteln ist, betrifft den Tatsachenbereich und ist daher Sache der Vorinstanzen. Die Verneinung einer Überalimentierung beim 2,5-fachen des Regelbedarfes wurde für den konkreten Fall ohnehin schon in 5 Ob 230/04s gebilligt.

Die neuerliche Missachtung der Bindung an die Rechtsansichten in den oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlüssen führt nur deshalb nicht zur neuerlichen Aufhebung der Rekursentscheidung, weil das Rekursgericht immerhin eine alternative Berechnung unter Berücksichtigung eines Unterhaltsstopps beim 2,5-fachen des Regelbedarfs vorgenommen hat. Es ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die ermittelte steuerliche Entlastung die Höhe der Familienbeihilfe überschreite (womit der betreuende Elternteil nicht mehr entlastet werde). Dies sei im Vorbeschluss irrtümlich nicht berücksichtigt worden, könne aber wegen Teilrechtskraft nicht mehr korrigiert werden.

Der Rechtsmittelwerber tritt dieser Berechnung in seinem Revisionsrekurs nicht entgegen. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrages) nicht weitergehen kann als deren Höhe ausmacht (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 34), versteht sich von selbst und begründet ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.Der Rechtsmittelwerber tritt dieser Berechnung in seinem Revisionsrekurs nicht entgegen. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrages) nicht weitergehen kann als deren Höhe ausmacht vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 34), versteht sich von selbst und begründet ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Der Revisionsrekurs war somit - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E78052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00160.05Y.0712.000

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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