Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Landesgerichtes Hofrat Dr. Josef Wimmer (Vorsitzender) und durch die Richter Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Pflegschaftssache des mj. L***** B*****, *****, rumänischer Staatsbürger, 7022 Schattendorf, ***** 7, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, Jugendwohlfahrt, 7210 Mattersburg, Marktgasse 2, über den Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, 1016 Wien, Schmerlingplatz 11, gegen den Beschluss der Bezirksgerichtes Mattersburg vom 1.4.2005, GZ 4 P 46/05 k-03 (Rekursinteresse: € 5.232,60), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Kindes ihm einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von EUR 145,35 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.3.2008 zu gewähren, abgewiesen wird.Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Kindes ihm einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von EUR 145,35 gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.3.2008 zu gewähren, abgewiesen wird.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Der mj. L***** B***** und seine geschiedenen Eltern L***** B***** sen. und Mi*****-Di***** K***** sind rumänische Staatsangehörige. Li***** B***** wohnt mit seiner Mutter in 7022 Schattendorf. Der Vater hat in Österreich keinen fixen Wohnsitz, sondern hält sich immer nur solange auf, als es fremdenpolizeilich möglich ist. Danach befindet er sich in Italien und danach wieder in Rumänien. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 16.12.1992 zu 2 C 42/92 i im Einvernehmen geschieden. Nach dem an diesem Tag abgeschlossenen Scheidungsvergleich steht der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen zu. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf zu AZ 49/92 vom 19.8.1992 wurde der Vater verpflichtet, dem Kind einen monatlichen Unterhalt von ATS 2.000,-- ab 1.2.1992 zu zahlen. Mit dem am 1.4.2005 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON u1) beantragte das durch den Unterhaltssachwalter (Bezirkshauptmannschaft Mattersburg) vertretene Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in dieser Höhe und verwies darauf, dass sowohl der Mutter als auch dem Kind mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 19.1.2005 die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei. Der Vater gehe keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nach. Das Erstgericht gewährte die begehrten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1.4.2005 bis zum 31.3.2008. Im Kopf der Entscheidung führte es sowohl beim Kind als auch bei der Mutter an, dass beide österreichische Staatsangehörige seien. In der Begründung wurde dargelegt, dass sowohl der Mutter als auch dem Kind die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Ausscheidens aus dem rumänischen Staatsverbund zugesichert worden sei.Der mj. L***** B***** und seine geschiedenen Eltern L***** B***** sen. und Mi*****-Di***** K***** sind rumänische Staatsangehörige. Li***** B***** wohnt mit seiner Mutter in 7022 Schattendorf. Der Vater hat in Österreich keinen fixen Wohnsitz, sondern hält sich immer nur solange auf, als es fremdenpolizeilich möglich ist. Danach befindet er sich in Italien und danach wieder in Rumänien. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 16.12.1992 zu 2 C 42/92 i im Einvernehmen geschieden. Nach dem an diesem Tag abgeschlossenen Scheidungsvergleich steht der Mutter die Obsorge für den Minderjährigen zu. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf zu AZ 49/92 vom 19.8.1992 wurde der Vater verpflichtet, dem Kind einen monatlichen Unterhalt von ATS 2.000,-- ab 1.2.1992 zu zahlen. Mit dem am 1.4.2005 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON u1) beantragte das durch den Unterhaltssachwalter (Bezirkshauptmannschaft Mattersburg) vertretene Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in dieser Höhe und verwies darauf, dass sowohl der Mutter als auch dem Kind mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 19.1.2005 die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei. Der Vater gehe keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nach. Das Erstgericht gewährte die begehrten Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 3,, 4 Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1.4.2005 bis zum 31.3.2008. Im Kopf der Entscheidung führte es sowohl beim Kind als auch bei der Mutter an, dass beide österreichische Staatsangehörige seien. In der Begründung wurde dargelegt, dass sowohl der Mutter als auch dem Kind die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Ausscheidens aus dem rumänischen Staatsverbund zugesichert worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, dem Berechtigung zukommt. Das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind und der Vater haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Minderjährige und seine beiden Eltern derzeit jedenfalls noch rumänische Staatsangehörige sind (vgl. hg Aktenvermerk vom 15.6.2005). Zutreffend verweist der Rekurswerber darauf, dass das UVG grundsätzlich daran anknüpft, ob das minderjährige Kind entweder österreichischer Staatsbürger oder staatenlos ist.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Minderjährige und seine beiden Eltern derzeit jedenfalls noch rumänische Staatsangehörige sind vergleiche hg Aktenvermerk vom 15.6.2005). Zutreffend verweist der Rekurswerber darauf, dass das UVG grundsätzlich daran anknüpft, ob das minderjährige Kind entweder österreichischer Staatsbürger oder staatenlos ist.
Der Umstand, dass sowohl der Mutter als auch dem Kind die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, ändert daran nichts. Die mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verbundenen Gestaltungswirkungen dahingehend, dass dem neuen Staatsbürger Rechte zukommen und ihn Pflichten treffen, tritt noch nicht mit der Zusicherung gemäß § 20 Abs. 1 des StbG ein. Beim Zusicherungsbescheid handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (VwGH 6.5.1992, 92/01/0087). Mit der bescheidmäßigen Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den rumänischen Antragsteller ist aber noch nicht deren Erwerb verbunden; sie wäre aber - wie oben ausgeführt - gemäß § 2 Abs. 1 UVG eine Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen (vgl. LGZ Wien 44 R 380/00 h, EFSlg 94.050 [bulgarischer Antragsteller]).Der Umstand, dass sowohl der Mutter als auch dem Kind die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert wurde, ändert daran nichts. Die mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verbundenen Gestaltungswirkungen dahingehend, dass dem neuen Staatsbürger Rechte zukommen und ihn Pflichten treffen, tritt noch nicht mit der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des StbG ein. Beim Zusicherungsbescheid handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (VwGH 6.5.1992, 92/01/0087). Mit der bescheidmäßigen Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den rumänischen Antragsteller ist aber noch nicht deren Erwerb verbunden; sie wäre aber - wie oben ausgeführt - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG eine Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen vergleiche LGZ Wien 44 R 380/00 h, EFSlg 94.050 [bulgarischer Antragsteller]).
Das System der Zusicherung einer Staatsbürgerschaft korreliert mit der der österreichischen Rechtsordnung zugrundeliegenden Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeiten zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II 126). Der Umsetzung dieses Zieles dienen wesentlich die §§ 10 und 20 StbG, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit knüpfen. Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit ist aber - auch außerhalb des besonderen Verleihungstatbestandes des § 10 Abs. 6 StbG - kein absoluter Versagungsgrund; ist dem Einbürgerungswerber ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht möglich oder zumutbar, so kann er trotzdem bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden Verleihungstatbestandes die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Allenfalls ist ihm nach Verleihung die Staatsbürgerschaft nach § 34 StbG zu entziehen, wenn nunmehr nach dieser Verleihung ein Ausscheiden möglich und zumutbar wäre, er von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch macht (vgl. ÖJZ 2001/100 AF = ZfVB 2001/ 1372). In diesem Sinn legt § 20 Abs. 3 StBG fest, dass die Staatsbürgerschaft jedenfalls zu verleihen ist, sobald der Fremde nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlung nicht möglich oder nicht zumutbar waren. Insoweit der Antragsteller vertritt, dass er aus dem rumänischen Staatsverband nur entlassen werden kann, wenn der (offenbar nicht erreichbare Vater) dem zustimmt (vgl. den Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 15.4.2005), ist er auf die eben zitierten Ausführungen zu verweisen. Selbst wenn diese Möglichkeit nach dem österreichischen Staatsbürgergesetz nicht in Betracht kommt, wäre durch den Jugendwohlfahrtsträger auch das rumänische Recht dahin zu prüfen, ob eine fehlende Zustimmung eines Elternteils durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden kann. Solange jedoch das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht erlangt hat, hat es keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.Das System der Zusicherung einer Staatsbürgerschaft korreliert mit der der österreichischen Rechtsordnung zugrundeliegenden Ordnungsvorstellung, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeiten zu vermeiden (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch II 126). Der Umsetzung dieses Zieles dienen wesentlich die Paragraphen 10 und 20 StbG, die für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit knüpfen. Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit ist aber - auch außerhalb des besonderen Verleihungstatbestandes des Paragraph 10, Absatz 6, StbG - kein absoluter Versagungsgrund; ist dem Einbürgerungswerber ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht möglich oder zumutbar, so kann er trotzdem bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden Verleihungstatbestandes die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Allenfalls ist ihm nach Verleihung die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 34, StbG zu entziehen, wenn nunmehr nach dieser Verleihung ein Ausscheiden möglich und zumutbar wäre, er von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch macht vergleiche ÖJZ 2001/100 AF = ZfVB 2001/ 1372). In diesem Sinn legt Paragraph 20, Absatz 3, StBG fest, dass die Staatsbürgerschaft jedenfalls zu verleihen ist, sobald der Fremde nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlung nicht möglich oder nicht zumutbar waren. Insoweit der Antragsteller vertritt, dass er aus dem rumänischen Staatsverband nur entlassen werden kann, wenn der (offenbar nicht erreichbare Vater) dem zustimmt vergleiche den Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 15.4.2005), ist er auf die eben zitierten Ausführungen zu verweisen. Selbst wenn diese Möglichkeit nach dem österreichischen Staatsbürgergesetz nicht in Betracht kommt, wäre durch den Jugendwohlfahrtsträger auch das rumänische Recht dahin zu prüfen, ob eine fehlende Zustimmung eines Elternteils durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden kann. Solange jedoch das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht erlangt hat, hat es keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Auch aus den im Rekurs angeführten EU-Verordnungen kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht abgeleitet werden. In seiner Entscheidung vom 15.3.2001, Rs C-85/99-Offermanns (Slg 2001, I-2261, 2285; vgl. ecolex 2001, 797), qualifizierte der EUGH Leistungen nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 lit. h der VO (EWG) Nummer 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung). Er sprach aus, dass die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gelte, nach deren Artikel 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht des Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben (vgl. auch RIS Justiz RS0115509; RS0115844). In den persönlichen Geltungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung fallen (Artikel 2 Abs. 1) Arbeitnehmer und Selbständige sowie Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als staatenlos oder als Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Der EuGH hat in der Begründung seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 15.3.2001 in Ansehung der Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) betont, dass die Unterscheidung zwischen eigenen und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für die Familienleistungen gilt. Folglich sind Kinder, die als Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers oder Selbständigen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nummer 1408/71 fallen, wie er in Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegt ist, in Bezug auf die Familienleistungen als Personen anzusehen, für die diese Verordnung für die Zwecke ihres Artikel 3 Abs. 1 gilt. In diesem Sinne hat der EuGH in seiner weiteren das österreichische Unterhaltsvorschussgesetz betreffenden Entscheidung vom 15.2.2002, Rs C-255/99, Humer (Slg 2002, I-1205), ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 iVm Artikel 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nummer 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Artikel 73 und 74 dieser Verordnung betreffend Familienleistungen sind so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind auch dann Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, wenn es zusammen mit dem obsorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung Nummer 1408/71 ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes. Diese Voraussetzung ist dahin zu verstehen, dass eine Anwendung der Vorschriften über die Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht kommt. Normzweck des Artikel 42 EGV und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nummer 1408/71 ist nämlich nur die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden (4 Ob 260/02 t, 7 Ob 295/02 m). Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt somit voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- und Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder ähnlichen Merkmalen zu sehen (Eichenhofer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht 3 Artikel 2 VO 1408/71 Rz 6 und 14). Es entspricht daher der Rechtsprechung des EuGH, dass Artikel 51 (nunmehr Artikel 42) des EGV-Vertrages und die Verordnung Nummer 1408/71, insbesondere ihrAuch aus den im Rekurs angeführten EU-Verordnungen kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht abgeleitet werden. In seiner Entscheidung vom 15.3.2001, Rs C-85/99-Offermanns (Slg 2001, I-2261, 2285; vergleiche ecolex 2001, 797), qualifizierte der EUGH Leistungen nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz als Familienleistung im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Litera h, der VO (EWG) Nummer 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung). Er sprach aus, dass die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gelte, nach deren Artikel 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht des Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben vergleiche auch RIS Justiz RS0115509; RS0115844). In den persönlichen Geltungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung fallen (Artikel 2 Absatz eins,) Arbeitnehmer und Selbständige sowie Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als staatenlos oder als Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Der EuGH hat in der Begründung seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 15.3.2001 in Ansehung der Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) betont, dass die Unterscheidung zwischen eigenen und (aus der Stellung als Familienangehöriger) abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für die Familienleistungen gilt. Folglich sind Kinder, die als Mitglieder der Familie eines Arbeitnehmers oder Selbständigen in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nummer 1408/71 fallen, wie er in Artikel 2 Absatz 2, dieser Verordnung festgelegt ist, in Bezug auf die Familienleistungen als Personen anzusehen, für die diese Verordnung für die Zwecke ihres Artikel 3 Absatz eins, gilt. In diesem Sinne hat der EuGH in seiner weiteren das österreichische Unterhaltsvorschussgesetz betreffenden Entscheidung vom 15.2.2002, Rs C-255/99, Humer (Slg 2002, I-1205), ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nummer 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Artikel 73 und 74 dieser Verordnung betreffend Familienleistungen sind so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind auch dann Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, wenn es zusammen mit dem obsorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung Nummer 1408/71 ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes. Diese Voraussetzung ist dahin zu verstehen, dass eine Anwendung der Vorschriften über die Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht kommt. Normzweck des Artikel 42 EGV und der aufgrund dieser Bestimmung ergangenen Wanderarbeitnehmerverordnung Nummer 1408/71 ist nämlich nur die Koordinierung, nicht die Harmonisierung der verschiedenen sozialrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten für Personen mit grenzüberschreitendem Berufsverlauf. Es soll nicht ein einheitliches gemeinschaftsweit gültiges Sozialversicherungssystem geschaffen, sondern durch Koordinierung nationaler Regeln die Freizügigkeit sichergestellt werden (4 Ob 260/02 t, 7 Ob 295/02 m). Der danach als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zu fordernde Gemeinschaftsbezug setzt somit voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- und Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder ähnlichen Merkmalen zu sehen (Eichenhofer in Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht 3 Artikel 2 VO 1408/71 Rz 6 und 14). Es entspricht daher der Rechtsprechung des EuGH, dass Artikel 51 (nunmehr Artikel 42) des EGV-Vertrages und die Verordnung Nummer 1408/71, insbesondere ihr
Artikel 3, nicht für Sachverhalte gelten, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen. Dieser Gemeinschaftsbezug war auch nach Auffassung von Kirschbaum (Österreichischer Amtsvormund 2003, Seite 243 f) in der Rechtssache Offermanns gegeben, weil es sich bei den unterhaltsberechtigten Kindern um Angehörige von in Österreich erwerbstätigen Selbständigen mit der Staatsbürgerschaft eines (anderen) EU-Staates handelte, sodass die Verordnung Nummer 1408/71 gemäß Artikel 2 Abs. 1 grundsätzlich anwendbar war. In der Rechtssache Hummer war der erforderliche Gemeinschaftsbezug und damit die grundsätzliche Anwendbarkeit der VO Nummer 1408/71 deshalb gegeben, weil es sich bei dem unterhaltsberechtigten Kind um einen Angehörigen einer Arbeitnehmerin mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates handelte, die in einem anderen EU-Staat erwerbstätig war. Im konkreten Fall ist dieser Gemeinschaftsbezug jedenfalls nicht gegeben, da weder Kind noch die Eltern Angehörige eines EU-Mitgliedstaates sind und eine weitere Beziehung der Situation zu einem weiteren Mitgliedstaat - wie von der Verordnung Nummer 859/2003 vorausgesetzt („... wenn sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenze eines Mitgliedstaates hinausweist"), wenn der Anspruchswerber ein Drittstaatsangehöriger ist - vorliegend nicht gegeben ist. Der Minderjährige fällt daher auch nach Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Wanderarbeitnehmerverordnung nicht unter deren Bestimmungen (vgl. dazu auch 6 Ob 151/04 f).Artikel 3, nicht für Sachverhalte gelten, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen. Dieser Gemeinschaftsbezug war auch nach Auffassung von Kirschbaum (Österreichischer Amtsvormund 2003, Seite 243 f) in der Rechtssache Offermanns gegeben, weil es sich bei den unterhaltsberechtigten Kindern um Angehörige von in Österreich erwerbstätigen Selbständigen mit der Staatsbürgerschaft eines (anderen) EU-Staates handelte, sodass die Verordnung Nummer 1408/71 gemäß Artikel 2 Absatz eins, grundsätzlich anwendbar war. In der Rechtssache Hummer war der erforderliche Gemeinschaftsbezug und damit die grundsätzliche Anwendbarkeit der VO Nummer 1408/71 deshalb gegeben, weil es sich bei dem unterhaltsberechtigten Kind um einen Angehörigen einer Arbeitnehmerin mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates handelte, die in einem anderen EU-Staat erwerbstätig war. Im konkreten Fall ist dieser Gemeinschaftsbezug jedenfalls nicht gegeben, da weder Kind noch die Eltern Angehörige eines EU-Mitgliedstaates sind und eine weitere Beziehung der Situation zu einem weiteren Mitgliedstaat - wie von der Verordnung Nummer 859/2003 vorausgesetzt („... wenn sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenze eines Mitgliedstaates hinausweist"), wenn der Anspruchswerber ein Drittstaatsangehöriger ist - vorliegend nicht gegeben ist. Der Minderjährige fällt daher auch nach Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Wanderarbeitnehmerverordnung nicht unter deren Bestimmungen vergleiche dazu auch 6 Ob 151/04 f).
Dem berechtigten Rekurs war deshalb Folge zu geben. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 59 Abs. 1 Z 2, 62 Abs. 1 AußStrG, zumal eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Das Rechtsmittelgericht folgt der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die auch in der Entscheidung zitiert wird.Dem berechtigten Rekurs war deshalb Folge zu geben. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 59, Absatz eins, Ziffer 2,, 62 Absatz eins, AußStrG, zumal eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Das Rechtsmittelgericht folgt der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, die auch in der Entscheidung zitiert wird.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00074 20R71.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:02000R00071.05Y.0712.000Dokumentnummer
JJT_20050712_LG00309_02000R00071_05Y0000_000