TE OGH 2005/7/12 5Ob150/04a

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Veröffentlicht am 12.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Raits, Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen § 22 Abs 1 Z 6 WGG 1979 iVm § 15 WGG 1979 (Angemessenheit des vereinbarten Preises) in Berichtigung des Sachbeschlusses vom 14. September 2004, GZ 5 Ob 150/04a-25, nachstehendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Raits, Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG 1979 in Verbindung mit Paragraph 15, WGG 1979 (Angemessenheit des vereinbarten Preises) in Berichtigung des Sachbeschlusses vom 14. September 2004, GZ 5 Ob 150/04a-25, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit EUR 1.768,13 bestimmten Barauslagen des Verfahrens (darin EUR 290,69 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der zur Gänze obsiegende Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. 11. 2000 ein Barauslagenverzeichnis vorgelegt, worin eine Pauschalgebühr von S 330 sowie ein Betrag von S 24.000 für Sachverständigenkosten angesprochen wurden. Der Antragsteller hatte während des gerichtlichen Verfahrens (außerhalb des Prozesses) einen Sachverständigen beauftragt, um die Höhe der der Antragsgegnerin zugeflossenen Skontobeträge zu ermitteln. Dadurch wurde es dem Antragsteller möglich, sein Begehren mit S 17.366,24 zu beziffern. Das SV-Gutachten ist im erstinstanzlichen Sachbeschluss als Beweismittel angeführt; sein Ergebnis fand auch Eingang in die erstgerichtlichen Feststellungen.

Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren den Einbehalt von Skonti nicht bestritten, jedoch den Rechtsstandpunkt vertreten, sie sei zum Einbehalt dieser Beträge berechtigt gewesen, weil es insgesamt zu keiner Überschreitung der Angemessenheit des vereinbarten Preises gekommen sei.

Beide Vorinstanzen haben das Begehren auf Feststellung der Überschreitung des angemessenen Preises abgewiesen und bedurften daher einer Feststellung des tatsächlichen Überschreitungsbetrags nicht. Erst der erkennende Senat hat in Antragsstattgebung die unbestritten gebliebene erstinstanzliche Feststellung über die Höhe des Überschreitungsbetrages von S 17.366,24, der sich aus den einbehaltenen Skonti errechnete, verwerteteitelt und den Betrag dem Antragsteller zuerkannt.

Ohne das vom Antragsteller eingeholte Privatgutachten, dessen Richtigkeit von der Antragsgegnerin zugestanden wurde (AS 45), hätte es einer Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der einbehaltenen Skonti bedurft.

Damit erweisen sich die vom Antragsteller in seinem Barauslagenverzeichnis angesprochenen Sachverständigengebühren, die der Höhe nach den Bestimmungen des GebAG entsprechen, als notwendig und zweckmäßig zur Verfolgung seines Anspruchs. An der Prozessbezogenheit (vgl M. Bydlinski Kostenersatz 164 ff; Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 39 zu § 41 ZPO mwN) besteht in Anbetracht der bewirkten Prozessförderung kein Zweifel. Das hatte zur Zuerkennung des angesprochenen Barauslagenbetrages in sinngemäßer Anwendung des § 41 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF zu führen, weil die Kostenentscheidung lediglich aus einem Beschluss nicht in den Sachbeschluss aufgenommen wurde.Damit erweisen sich die vom Antragsteller in seinem Barauslagenverzeichnis angesprochenen Sachverständigengebühren, die der Höhe nach den Bestimmungen des GebAG entsprechen, als notwendig und zweckmäßig zur Verfolgung seines Anspruchs. An der Prozessbezogenheit vergleiche M. Bydlinski Kostenersatz 164 ff; Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 39 zu Paragraph 41, ZPO mwN) besteht in Anbetracht der bewirkten Prozessförderung kein Zweifel. Das hatte zur Zuerkennung des angesprochenen Barauslagenbetrages in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF zu führen, weil die Kostenentscheidung lediglich aus einem Beschluss nicht in den Sachbeschluss aufgenommen wurde.

Die Berichtigung des bezeichneten Sachbeschlusses gründet sich auf die Bestimmung des § 419 ZPO.Die Berichtigung des bezeichneten Sachbeschlusses gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 419, ZPO.

Anmerkung

E77975 5Ob150.04a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00150.04A.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20050712_OGH0002_0050OB00150_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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