Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 82769w eingetragenen R***** AG mit dem Sitz in W***** N*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Vorstandsmitglieds Dkfm. Andreas T*****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. September 2004, GZ 4 R 202/04m-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004, GZ 1 Fr 2093/03s-19, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das mit Beschluss vom 15. Dezember 2004, 6 Ob 304/04f, unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird von Amts wegen aufgenommen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Mit Senatsbeschluss vom 15. 12. 2004, 6 Ob 304/04f, wurde das Revisionsrekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den in den außerordentlichen Revisionsrekursen enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend ein Mitglied des Rekurssenats, der die angefochtene Entscheidung fällte, unterbrochen. Das Ablehnungsverfahren wurde mit Senatsbeschluss vom 19. 5. 2005, 6 Ob 90/05m, rechtskräftig beendet, sodass das unterbrochene Revisionsrekursverfahren von Amts wegen fortzusetzen war.
2. Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Zwangsstrafenverhängung im vorliegenden Revisionsrekurs wie auch schon in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat (vgl insbesondere die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung vom 25. 3. 2004, 6 Ob 226/03h). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht um so weniger nach Vorliegen der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. 9. 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03, aus der hervorgeht, dass der Gerichtshof die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht, Anlass.2. Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Zwangsstrafenverhängung im vorliegenden Revisionsrekurs wie auch schon in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat vergleiche insbesondere die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung vom 25. 3. 2004, 6 Ob 226/03h). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung besteht um so weniger nach Vorliegen der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. 9. 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03, aus der hervorgeht, dass der Gerichtshof die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht, Anlass.
Da das Rekursgericht auf die Argumente beider Rekurswerber eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgender Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs des Vorstandsmitglieds für inhaltlich berechtigt hält, kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. In der Sache vermag sie keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Auch mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafen wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dargelegt. Die Strafen bewegen sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Es ist daher der Revisionsrekurs gegen die Zwangsstrafenverhängung insgesamt - auch soweit er von der Gesellschaft erhoben wurde - ungeachtet der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft jedenfalls mangels jeglicher inhaltlicher Berechtigung zurückzuweisen.Da das Rekursgericht auf die Argumente beider Rekurswerber eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgender Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs des Vorstandsmitglieds für inhaltlich berechtigt hält, kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. In der Sache vermag sie keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Auch mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafen wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dargelegt. Die Strafen bewegen sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Es ist daher der Revisionsrekurs gegen die Zwangsstrafenverhängung insgesamt - auch soweit er von der Gesellschaft erhoben wurde - ungeachtet der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft jedenfalls mangels jeglicher inhaltlicher Berechtigung zurückzuweisen.
Mit Zurückweisung des Revisionsrekurses sind auch die darin an den Obersten Gerichtshof gestellten Unterbrechungsanträge - mangels Vorliegens zulässiger Rechtsmittel - zurückgewiesen.
Anmerkung
E78082 6Ob141.05mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00141.05M.0714.000Dokumentnummer
JJT_20050714_OGH0002_0060OB00141_05M0000_000