TE OGH 2005/7/14 6Ob150/05k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 307,84 EUR und Räumung, aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2005, GZ 38 R 300/04f-23, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. September 2004, GZ 3 C 539/03z-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Nachholung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat sein bisher durchgeführtes Verfahren für nichtig erklärt und die Klage aus dem Grund der vollen Immunität des Beklagten zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es erachtete einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses für entbehrlich, weil § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden sei.Das Erstgericht hat sein bisher durchgeführtes Verfahren für nichtig erklärt und die Klage aus dem Grund der vollen Immunität des Beklagten zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es erachtete einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses für entbehrlich, weil Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden sei.

Die Klägerin erhob einen Revisionsrekurs.

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bedarf es eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist es nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts formeller Natur war (RIS-Justiz RS0101971). Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, obwohl er gegen eine bestätigende Entscheidung gerichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass ein solcher Revisionsrekurs jedenfalls zulässig wäre; vielmehr ist auch er nur unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO wurde vom Obersten Gerichtshof nur in den Fällen bejaht, wo ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückgewiesen hat (4 Ob 1509/96; 5 Ob 109/03w uva; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 528 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist es nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts formeller Natur war (RIS-Justiz RS0101971). Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, obwohl er gegen eine bestätigende Entscheidung gerichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass ein solcher Revisionsrekurs jedenfalls zulässig wäre; vielmehr ist auch er nur unter der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig. Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO wurde vom Obersten Gerichtshof nur in den Fällen bejaht, wo ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückgewiesen hat (4 Ob 1509/96; 5 Ob 109/03w uva; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 528, mwN).

Eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands bedarf es hingegen nicht (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands bedarf es hingegen nicht (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).

Textnummer

E78063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00150.05K.0714.000

Im RIS seit

13.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten