TE OGH 2005/7/14 6Ob195/04a

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Veröffentlicht am 14.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Daniela P*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter DI Doris U*****, diese vertreten durch Hauer-Puchleitner-Majer, Rechtsanwälte OEG in Gleisdorf, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2003, GZ 48 R 39/03w-48, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. September 2003, GZ 7 P 229/02g-30, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Verfahrensrechtliches:

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss über den für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsanspruch, der auch die Deckung von Sonderbedarf (Privatschulkosten) umfasste, in einem 20.000 EUR übersteigenden Betrag entschieden und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Sonderbedarf ist nur ein Teil des Unterhaltsanspruchs und daher mit dem daneben geltend gemachten laufenden Unterhalt zusammenzurechnen. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts überstieg demnach 20.000 EUR, sodass gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gemäß § 14 Abs 5 AußStrG (idF vor der Neufassung gemäß BGBl I 2003/111: § 203 Abs 7 leg cit) nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden konnte, der dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen war (§ 16 Abs 2 Z 3 AußStrG [aF]). Die anwaltlich vertretene Minderjährige erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs und stellte - „aus anwaltlicher Vorsicht" - zugleich an das Rekursgericht den Antrag, einen Bewertungsausspruch vorzunehmen, und einen Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG (aF), den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich des Sonderbedarfs doch zuzulassen, und führte den ordentlichen Revisionsrekurs in diesem Punkt inhaltlich gleich dem außerordentlichen Revisionsrekurs aus.Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss über den für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhaltsanspruch, der auch die Deckung von Sonderbedarf (Privatschulkosten) umfasste, in einem 20.000 EUR übersteigenden Betrag entschieden und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Sonderbedarf ist nur ein Teil des Unterhaltsanspruchs und daher mit dem daneben geltend gemachten laufenden Unterhalt zusammenzurechnen. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts überstieg demnach 20.000 EUR, sodass gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG in der Fassung vor der Neufassung gemäß BGBl römisch eins 2003/111: Paragraph 203, Absatz 7, leg cit) nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden konnte, der dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen war (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG [aF]). Die anwaltlich vertretene Minderjährige erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs und stellte - „aus anwaltlicher Vorsicht" - zugleich an das Rekursgericht den Antrag, einen Bewertungsausspruch vorzunehmen, und einen Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG (aF), den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich des Sonderbedarfs doch zuzulassen, und führte den ordentlichen Revisionsrekurs in diesem Punkt inhaltlich gleich dem außerordentlichen Revisionsrekurs aus.

Das Rekursgericht (ON 90) wies den Antrag, die Rekursentscheidung um einen Bewertungsausspruch zu ergänzen, zutreffend (7 Ob 150/00k mwN) ab und den Abänderungsantrag sowie den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil es den Antrag für nicht stichhältig hielt. Die Revisionsrekurswerberin ließ diesen Beschluss unbekämpft, obwohl dem Rekursgericht - lag doch kein Fall iSd § 14a Abs 4 AußStrG (aF) vor - nur die Befugnis zugekommen wäre, den verfehlten Abänderungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, nicht aber den gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs (7 Ob 150/00k). Die Rechtskraft dieses Beschlusses des Rekursgerichts macht den außerordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich des Sonderbedarfs jedoch nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittelrecht insoweit endgültig konsumiert worden wäre, weil hier - anders als in dem zu 7 Ob 150/00k entschiedenen Fall - das zustehende Rechtsmittel (außerordentlicher Revisionsrekurs) schon mit dem verfehlten Abänderungsantrag samt Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses erhoben wurde.Das Rekursgericht (ON 90) wies den Antrag, die Rekursentscheidung um einen Bewertungsausspruch zu ergänzen, zutreffend (7 Ob 150/00k mwN) ab und den Abänderungsantrag sowie den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil es den Antrag für nicht stichhältig hielt. Die Revisionsrekurswerberin ließ diesen Beschluss unbekämpft, obwohl dem Rekursgericht - lag doch kein Fall iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG (aF) vor - nur die Befugnis zugekommen wäre, den verfehlten Abänderungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, nicht aber den gleichzeitig erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs (7 Ob 150/00k). Die Rechtskraft dieses Beschlusses des Rekursgerichts macht den außerordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich des Sonderbedarfs jedoch nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittelrecht insoweit endgültig konsumiert worden wäre, weil hier - anders als in dem zu 7 Ob 150/00k entschiedenen Fall - das zustehende Rechtsmittel (außerordentlicher Revisionsrekurs) schon mit dem verfehlten Abänderungsantrag samt Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses erhoben wurde.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs legt keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) erhebliche Rechtsfrage dar:2. Der außerordentliche Revisionsrekurs legt keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) erhebliche Rechtsfrage dar:

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, dürfen die Kosten des Besuchs einer Privatschule nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a mwN). Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich dabei nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich maßgebliche Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solche Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (4 Ob 108/98f mwN; 7 Ob 101/99z ua). Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte (bzw der betreuende Elternteil) nach dem Grundsatz, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a mwN). Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, können Kosten für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (4 Ob 108/98f ua). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: Eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes; besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg (4 Ob 108/98f mwN). Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für diesen begründende Umstände behauptungs- und beweispflichtig (1 Ob 180/98x). Ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf gegeben sind, stellt - sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz auf der Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung bewegt und keine krasse Fehlbeurteilung darstellt - keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) erhebliche Rechtsfrage dar (9 Ob 40/02a). Im vorliegenden Fall hat die im strittigen Zeitraum in Wien wohnhaft gewesene Minderjährige aber keine besonderen Umstände dargelegt, die den Besuch der Volksschule im Sacre Coeur in Wien 3 anstelle einer öffentlichen Volksschule in Wien rechtfertigen könnten. Die hier vom Rekursgericht getroffene Entscheidung, dass der unterhaltspflichtige Vater die Kosten des Besuchs der Privatschule nicht zu tragen hat, ist daher keineswegs unvertretbar.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, dürfen die Kosten des Besuchs einer Privatschule nicht von vornherein aus den Fällen des vom Unterhaltsschuldner zu bestreitenden Sonderbedarfs ausgeschieden werden (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a mwN). Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich dabei nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich maßgebliche Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt, stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einzelne solche Umstände bedingten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (4 Ob 108/98f mwN; 7 Ob 101/99z ua). Stehen in einem bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privatschulen neben öffentlichen (unentgeltlichen) Schulen zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte (bzw der betreuende Elternteil) nach dem Grundsatz, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Unterhaltsverpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich eine öffentliche Schule auszuwählen oder die Mehrkosten der Privatschule selbst zu tragen haben (4 Ob 108/98f; 9 Ob 40/02a mwN). Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, können Kosten für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (4 Ob 108/98f ua). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: Eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes; besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg (4 Ob 108/98f mwN). Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für diesen begründende Umstände behauptungs- und beweispflichtig (1 Ob 180/98x). Ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf gegeben sind, stellt - sofern sich die Entscheidung der zweiten Instanz auf der Grundlage der wiedergegebenen Rechtsprechung bewegt und keine krasse Fehlbeurteilung darstellt - keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) erhebliche Rechtsfrage dar (9 Ob 40/02a). Im vorliegenden Fall hat die im strittigen Zeitraum in Wien wohnhaft gewesene Minderjährige aber keine besonderen Umstände dargelegt, die den Besuch der Volksschule im Sacre Coeur in Wien 3 anstelle einer öffentlichen Volksschule in Wien rechtfertigen könnten. Die hier vom Rekursgericht getroffene Entscheidung, dass der unterhaltspflichtige Vater die Kosten des Besuchs der Privatschule nicht zu tragen hat, ist daher keineswegs unvertretbar.

Nach einhelliger Meinung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung oder - auch nur teilweisen - Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (1 Ob 551/91; 6 Ob 2286/96m; 6 Ob 230/01f; RIS-Justiz RS0034807). Für die Ermittlung einer Minderleistung bei Naturalunterhalt sind sämtlichen monatlichen Unterhaltsleistungen des Verpflichten zu berücksichtigen, wobei Naturalleistungen entgegen §§ 1413 f ABGB ohne weiteres durch Geldleistungen ersetzbar sind, weil kein schützenswertes Interesse dagegen spricht (stRsp zB: 5 Ob 544/91). Nur wenn der Wert der tatsächlichen Unterhaltsleistungen den errechneten Geldunterhaltsbetrag eindeutig unterschreitet, ist von einer Unterhaltsverletzung auszugehen, die den Geldunterhaltsanspruch des Kindes begründet (6 Ob 230/01v ua). Die Frage, ob die Haushaltseinkäufe des Unterhaltsverpflichteten für die Minderjährige monatlich mit einem Wert von 78 EUR (ein Viertel der Ausgaben), wie das Rekursgericht annahm, oder nur mit einem Wert von 52,48 EUR, ein Sechstel der Ausgaben (Rekurs S 5) als Unterhaltsleistung heranzuziehen sind, ist nicht rechtserheblich. Auch ohne die von den Vorinstanzen angenommenen „Betreuungsleistungen" des Vaters (vgl zur Berücksichtigung von Betreuungsleistungen bei der Prüfung der Frage der Verletzung der Naturalunterhaltspflicht 6 Ob 230/01f), ergäbe sich nämlich, wenn man dem Standpunkt der Revisionsrekurswerberin folgte, im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten monatlichen Unterhaltsleistungen noch keine eindeutige Unterschreitung des vom Rekursgericht mit höchstens dem 2,5fachen des Regelbedarfs der Minderjährigen angenommenen Geldunterhaltsanspruchs. Die Frage, ob ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall beim 2,5fachen des Regelbedarfs liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) (5 Ob 64/03b; 2 Ob 83/03z ua).Nach einhelliger Meinung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung oder - auch nur teilweisen - Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (1 Ob 551/91; 6 Ob 2286/96m; 6 Ob 230/01f; RIS-Justiz RS0034807). Für die Ermittlung einer Minderleistung bei Naturalunterhalt sind sämtlichen monatlichen Unterhaltsleistungen des Verpflichten zu berücksichtigen, wobei Naturalleistungen entgegen Paragraphen 1413, f ABGB ohne weiteres durch Geldleistungen ersetzbar sind, weil kein schützenswertes Interesse dagegen spricht (stRsp zB: 5 Ob 544/91). Nur wenn der Wert der tatsächlichen Unterhaltsleistungen den errechneten Geldunterhaltsbetrag eindeutig unterschreitet, ist von einer Unterhaltsverletzung auszugehen, die den Geldunterhaltsanspruch des Kindes begründet (6 Ob 230/01v ua). Die Frage, ob die Haushaltseinkäufe des Unterhaltsverpflichteten für die Minderjährige monatlich mit einem Wert von 78 EUR (ein Viertel der Ausgaben), wie das Rekursgericht annahm, oder nur mit einem Wert von 52,48 EUR, ein Sechstel der Ausgaben (Rekurs S 5) als Unterhaltsleistung heranzuziehen sind, ist nicht rechtserheblich. Auch ohne die von den Vorinstanzen angenommenen „Betreuungsleistungen" des Vaters vergleiche zur Berücksichtigung von Betreuungsleistungen bei der Prüfung der Frage der Verletzung der Naturalunterhaltspflicht 6 Ob 230/01f), ergäbe sich nämlich, wenn man dem Standpunkt der Revisionsrekurswerberin folgte, im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten monatlichen Unterhaltsleistungen noch keine eindeutige Unterschreitung des vom Rekursgericht mit höchstens dem 2,5fachen des Regelbedarfs der Minderjährigen angenommenen Geldunterhaltsanspruchs. Die Frage, ob ein „Unterhaltsstopp" im Einzelfall beim 2,5fachen des Regelbedarfs liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) (5 Ob 64/03b; 2 Ob 83/03z ua).

Wenn die Rechtsmittelwerberin ferner rügt, es sei zu klären, ob der Vater mit den monatlichen Überweisungen auf das Konto der Mutter - seiner Lebensgefährtin - dieser eine unterhaltsähnliche Zuwendung geben wollte, ist sie darauf zu verweisen, dass sie in ihrem Rekurs nicht mehr geltend machte, der Vater habe mit seinen monatlichen Überweisungen die Mutter alimentieren wollen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG [aF] iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG [aF] in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E77848 6Ob195.04a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00195.04A.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20050714_OGH0002_0060OB00195_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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