TE OGH 2005/7/14 6Ob76/05b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raimund B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei Felix A*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 9.672 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2005, GZ 1 R 183/04v-23, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15. Juli 2004, GZ 5 Cg 117/03b-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung des Teilbegehrens von 3.500 EUR samt 4 % Zinsen seit Klagezustellung als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen (Abweisung weiterer 6.172 EUR samt 4 % Zinsen seit Klagezustellung und des Feststellungsbegehrens) aufgehoben.

Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger suchte am 29. 12. 2002 die Eislaufhalle in B***** auf, um dort Eis zu laufen. Nachdem er mit einigen Freunden und auch dem Beklagten „Fangen" gespielt hatte, stellte er sich an den Rand der Eislauffläche an jenen Teil der Bande, die an den Eisstockschützenplatz angrenzt, um beim Eisstockschießen zuzusehen. Nach einigen Minuten verspürte er einen Stoß gegen ein Bein und es wurden ihm „die Füße weggerissen". Er kam zu Fall, wobei er sich mit den Händen abstützte. Ob sich der Zusammenstoß dadurch ereignete, dass der Beklagte im Vorbeilaufen gegen einen Fuß des Klägers stieß oder dass der Beklagte neben dem Kläger stand und beim Wegfahren gegen den Schlittschuh des Klägers rutschte, kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger erlitt eine mit einer Schwellung des Handgelenks verbundene Prellung an der rechten Hand. Im Krankenhaus wurde ihm im Rahmen der ambulanten Behandlung eine Gipsfixation für drei Wochen angelegt, weil von einer Handgelenksfraktur ausgegangen wurde. Der Kläger begann noch während seines Krankenstands mit einer Physiotherapie, die er nach Wiederaufnahme seiner Arbeit am 3. 3. 2003 fortsetzte. Der Kläger litt - gerafft gerechnet - vier Tage an mittelstarken und etwa vier Wochen an leichten Schmerzen, worin die mit der Gipsfixation verbundenen Unannehmlichkeiten eingerechnet sind. Es ist möglich, dass Spätschäden in Form einer Diskusläsion auftreten.

Der Kläger begehrte 8.000 EUR Schmerzengeld, 900 EUR an Verdienstentgang, 692 EUR für eine Haushaltshilfe und 80 EUR an Spesen, insgesamt somit 9.672 EUR und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige, aus dem Eislaufunfall resultierende Schäden. Der Beklagte sei mit zu geringem Seitenabstand am Kläger vorbeigefahren und deshalb mit ihm kollidiert.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe den vom Kläger behaupteten Vorfall nicht wahrgenommen. Es sei möglich, dass sich seine Schlittschuhe mit jenen des Klägers verhakt hätten, als er von der Bande weggefahren sei. Dies lasse sich auch bei Einhaltung aller möglichen Sorgfalt bei der Ausübung des Eislaufsports nicht verhindern.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im Fall der sogenannten parallelen Sportausübung seien alle Teilnehmer zur Rücksichtnahme verpflichtet. Dadurch könne zwar das Schadensrisiko verringert, im Allgemeinen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die typischen Gefahren der betreffenden Sportart trage jeder Teilnehmer. Für das Eislaufen bedeute dies, dass insbesondere aufgrund der schnellen Fortbewegung auf glattem Untergrund Zusammenstöße und Stürze nicht auszuschließen seien. Die Rechtswidrigkeit sei daher nur gegeben, wenn ein Verhalten gesetzt werde, das das in der Natur des Eislaufens gelegene Risiko vergrößere. Es dürfe also die im Eislaufsport zu fordernde Vorsicht nicht überspannt werden, um die Sportausübung nicht praktisch unmöglich zu machen, wobei jeder Teilnehmer am Eislaufsport dessen typische Risken kenne und sich diesen durch die Teilnahme auch bewusst aussetze. Dass der Beklagte durch rücksichtslose oder unaufmerksame Fahrweise den stehenden Kläger niedergestoßen habe, sei nicht erwiesen. Gehe man davon aus, dass die Streitteile vor dem Unfall nebeneinander gestanden seien und der Beklagte, wie dies üblich und technisch notwendig sei, durch seitliches Wegschieben aus dem Stand weggefahren und hiebei gegen einen Schlittschuh des Beklagten gerutscht sei, so sei dies eine mit dem Eislaufen typischerweise verbundene Gefährdung, die die Teilnehmer selbst zu tragen hätten.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses im Umfang der Abweisung des Teilbetrags von 3.500 EUR unbekämpft gebliebene Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und erklärte zunächst die ordentliche Revision für nicht zulässig. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Die Gefahr von Verletzungen beim Publikumseislauf liege ähnlich wie beim Skisport in den schnellen Bewegungen der Sportler und den oft hohen Geschwindigkeiten auf engem Raum und eisglattem Untergrund. Bei allen in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen der notwendigen Nähe der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder Verletzungen von Teilnehmern kommen könne, würden übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die Körperverletzungen zugefügt würden, in der Regel nicht als rechtswidrig erachtet, soweit die zur Verletzung führenden Handlungen oder Unterlassungen nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößerten. Diese Rechtsprechung beruhe auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Die typische Gefahr an der betreffenden Sportart trage der Teilnehmer. Rechtswidrigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Schädigers über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgehe. Eine derart rechtswidrige Verletzungshandlung habe das Erstgericht zu Recht nicht angenommen. Die Rechtsansicht des Klägers, dass er im Zeitpunkt des Unfalls an keiner Gemeinschaftssportausübung beteiligt gewesen sei, werde nicht geteilt. Unabhängig davon, ob er sich am Fangenspielen beteiligt habe, sei er zur Unfallszeit auf der Eislauffläche gestanden, also auf dem beschränkten Gefährdungsbereich, auf dem die Sportart ausgeübt werde. Es liege kein atypischer, rücksichtsloser Regelverstoß vor, wenn ein wenngleich guter Eisläufer, allenfalls auch im Zug eines Fangspiels, beim Weglaufen mit einem Schlittschuh gegen den Schlittschuh eines anderen, neben oder vor ihm stehende Eisläufers rutsche.

Seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision änderte das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers gemäß § 508a ZPO im Sinn einer Zulässigerklärung der Revision mit der Begründung ab, dass auch der Standpunkt vertretbar sei, dass ein Eisläufer beim Weglaufen neben einem oder beim Vorbeilaufen an einem stehendem Eisläufer einen derart großen Sicherheitsabstand einzuhalten habe, dass er mit seinem Schlittschuh nicht gegen jenen des stehenden Eisläufers rutschen könne.Seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision änderte das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508 a, ZPO im Sinn einer Zulässigerklärung der Revision mit der Begründung ab, dass auch der Standpunkt vertretbar sei, dass ein Eisläufer beim Weglaufen neben einem oder beim Vorbeilaufen an einem stehendem Eisläufer einen derart großen Sicherheitsabstand einzuhalten habe, dass er mit seinem Schlittschuh nicht gegen jenen des stehenden Eisläufers rutschen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist aus nachfolgenden Gründen zulässig und im Sinn einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang berechtigt.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend österreichiches Recht angewendet; dagegen wird von den Parteien auch im Revisionsverfahren nichts eingewendet.

Wie das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs ausgeführt hat, betraf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 51/00a, obgleich es auch dort um eine Verletzung beim Eislaufsport ging, keinen vergleichbaren Sachverhalt, sodass daraus keine Schlussfolgerungen für den hier zu beurteilenden Fall abgeleitet werden können. Dies gilt ebenso für die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 703/82 (EvBl 1983/118), bei der eine Sportverletzung während eines Spiels mit Eishockeyschlägern auf einer Rasenfläche zu beurteilen war. Die Vorinstanzen haben zwar die Grundsätze der Rechtsprechung zu Sportunfällen während eines Kampfsports oder einer sonstigen in Gemeinschaft ausgeübten Sportart, bei der es wegen der notwendigen Nähe der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann, zutreffend dargestellt (vgl RIS-Justiz RS0022443; RS0023039). Richtig ist auch, dass denjenigen, der sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr, etwa durch Teilnahme an einer gefährlichen (sportlichen) Veranstaltung, aussetzt, unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt wird (RIS-Justiz RS0023006; RS0023400). Diese Rechtssätze sind hier aber nicht ohne Weiteres anwendbar. Der Kläger hat im Zeitpunkt seines vom Beklagten ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilgenommen. Er hatte seine Mitwirkung am „Fangenspielen" bereits seit einigen Minuten beendet und sich erkennbar einer anderen Tätigkeit, nämlich der Beobachtung des am anschließenden Platz betriebenen Eisstockschießens zugewendet. Er hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. Allein der Umstand, dass der Kläger Eislaufschuhe trug und sich auf der Eislauffläche aufhielt, rechtfertigt es nicht, die für gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeübte Sportarten geltenden Grundsätze heranzuziehen. Der Kläger ist vielmehr mit einem Skifahrer vergleichbar, der am Pistenrand steht und (aus irgendeinem Grund) eine Pause eingelegt hat. Richtig ist zwar, dass auch bei einem Aufenthalt am Rand einer Eislauffläche, die von anderen Eisläufern zur Sportausübung benutzt wird - ebenso wie bei einem am Pistenrand stehenden Skifahrer - die Gefahr bestehen bleibt, dass es zu einer Kollision eines den Sport aktiv Ausübenden kommt. Dieser Gefahr kann letztlich nur durch das Verlassen der für die Sportausübung bestimmten Fläche, hier demnach der Eislauffläche, entgegen gewirkt werden. Insofern ist zu prüfen, ob allenfalls durch einen Aufenthalt im potenziellen Gefahrenbereich nach Beendigung oder während der Unterbrechung der sportlichen Betätigung ein Handeln auf eigene Gefahr zu bejahen ist, das die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers ausschließt.Wie das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs ausgeführt hat, betraf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 51/00a, obgleich es auch dort um eine Verletzung beim Eislaufsport ging, keinen vergleichbaren Sachverhalt, sodass daraus keine Schlussfolgerungen für den hier zu beurteilenden Fall abgeleitet werden können. Dies gilt ebenso für die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 703/82 (EvBl 1983/118), bei der eine Sportverletzung während eines Spiels mit Eishockeyschlägern auf einer Rasenfläche zu beurteilen war. Die Vorinstanzen haben zwar die Grundsätze der Rechtsprechung zu Sportunfällen während eines Kampfsports oder einer sonstigen in Gemeinschaft ausgeübten Sportart, bei der es wegen der notwendigen Nähe der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann, zutreffend dargestellt vergleiche RIS-Justiz RS0022443; RS0023039). Richtig ist auch, dass denjenigen, der sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr, etwa durch Teilnahme an einer gefährlichen (sportlichen) Veranstaltung, aussetzt, unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt wird (RIS-Justiz RS0023006; RS0023400). Diese Rechtssätze sind hier aber nicht ohne Weiteres anwendbar. Der Kläger hat im Zeitpunkt seines vom Beklagten ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilgenommen. Er hatte seine Mitwirkung am „Fangenspielen" bereits seit einigen Minuten beendet und sich erkennbar einer anderen Tätigkeit, nämlich der Beobachtung des am anschließenden Platz betriebenen Eisstockschießens zugewendet. Er hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. Allein der Umstand, dass der Kläger Eislaufschuhe trug und sich auf der Eislauffläche aufhielt, rechtfertigt es nicht, die für gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeübte Sportarten geltenden Grundsätze heranzuziehen. Der Kläger ist vielmehr mit einem Skifahrer vergleichbar, der am Pistenrand steht und (aus irgendeinem Grund) eine Pause eingelegt hat. Richtig ist zwar, dass auch bei einem Aufenthalt am Rand einer Eislauffläche, die von anderen Eisläufern zur Sportausübung benutzt wird - ebenso wie bei einem am Pistenrand stehenden Skifahrer - die Gefahr bestehen bleibt, dass es zu einer Kollision eines den Sport aktiv Ausübenden kommt. Dieser Gefahr kann letztlich nur durch das Verlassen der für die Sportausübung bestimmten Fläche, hier demnach der Eislauffläche, entgegen gewirkt werden. Insofern ist zu prüfen, ob allenfalls durch einen Aufenthalt im potenziellen Gefahrenbereich nach Beendigung oder während der Unterbrechung der sportlichen Betätigung ein Handeln auf eigene Gefahr zu bejahen ist, das die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers ausschließt.

Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist im Fall echten Handelns auf eigene Gefahr aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen (Koziol, Österr. HaftpflichtR I³ Rz 4/39; 3 Ob 221/02z). Diese Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Klägers aus: Zumindest dann, wenn auf dem Eislaufplatz nicht gerade eine Wettkampfsportart - etwa ein Eishockeyspiel - ausgetragen wird, kann ein am Rand stehender Eisläufer davon ausgehen, dass die anderen Eisläufer ihm nicht zu nahe kommen und darauf achten, nicht gegen ihn zu stoßen. Dies gilt selbst dann, wenn einige Eisläufer „Fangen" spielen, verlangt dieses Spiel doch den Mitwirkenden keine derartige Konzentration und keinen derartigen körperlichen Einsatz ab, dass eine am Rand der Eislauffläche pausierende Person mit entsprechender Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, einfach übersehen und angestoßen zu werden.

Bei der Sportausübung hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dazu gehört - wie dies etwa die FIS-Regel Nr 2 für den Skisport sehr allgemein bestimmt -, dass jeder Skifahrer unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen hat (1 Ob 287/02s = EvBl 2003/76). Nichts anderes kann für einen Eisläufer gelten. Ein besonderer Grund ist hier weder für ein ganz knappes Heranfahren des Beklagten an den am Rand stehenden, sich am Spiel schon seit einigen Minuten nicht mehr beteiligenden Kläger zu erkennen noch für ein derart weites, zum Kontakt führendes „Ausholen" mit den Beinen beim (allfälligen) Losstarten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte entweder das vor allem dem Schutz in der Nähe befindlicher Personen dienende, beim Skifahren und auch bei vergleichbaren Sportarten geltende Gebot, seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können anzupassen, verletzt oder sonst durch Unaufmerksamkeit dem Kläger zu nahe gekommen oder zu nahe neben ihm mit zu ausladenden Bewegungen losgefahren ist. Dem Beklagten ist subjektiv entweder ein Aufmerksamkeitsfehler oder die bewusste Herbeiführung eines Verletzungsrisikos des stehenden Klägers durch eine zu knappe Annäherung an ihn vorzuwerfen. Auch wenn es sich dabei um ein Verschulden minderen Grades handelt, hat dies die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger zur Folge, der dem sorglosen Verhalten des Beklagten ohne konkrete Abwehrmöglichkeit ausgesetzt war (vgl 1 Ob 287/02s).Bei der Sportausübung hat sich jeder Teilnehmer soweit wie möglich so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden. Dazu gehört - wie dies etwa die FIS-Regel Nr 2 für den Skisport sehr allgemein bestimmt -, dass jeder Skifahrer unter anderem seine Fahrweise seinem Können anzupassen hat (1 Ob 287/02s = EvBl 2003/76). Nichts anderes kann für einen Eisläufer gelten. Ein besonderer Grund ist hier weder für ein ganz knappes Heranfahren des Beklagten an den am Rand stehenden, sich am Spiel schon seit einigen Minuten nicht mehr beteiligenden Kläger zu erkennen noch für ein derart weites, zum Kontakt führendes „Ausholen" mit den Beinen beim (allfälligen) Losstarten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte entweder das vor allem dem Schutz in der Nähe befindlicher Personen dienende, beim Skifahren und auch bei vergleichbaren Sportarten geltende Gebot, seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können anzupassen, verletzt oder sonst durch Unaufmerksamkeit dem Kläger zu nahe gekommen oder zu nahe neben ihm mit zu ausladenden Bewegungen losgefahren ist. Dem Beklagten ist subjektiv entweder ein Aufmerksamkeitsfehler oder die bewusste Herbeiführung eines Verletzungsrisikos des stehenden Klägers durch eine zu knappe Annäherung an ihn vorzuwerfen. Auch wenn es sich dabei um ein Verschulden minderen Grades handelt, hat dies die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger zur Folge, der dem sorglosen Verhalten des Beklagten ohne konkrete Abwehrmöglichkeit ausgesetzt war vergleiche 1 Ob 287/02s).

Die Vorinstanzen haben daher die Ansprüche des Klägers zu Unrecht dem Grunde nach mangels rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten verneint. Da hinsichtlich des Schmerzengeldanspruchs des Klägers zur behaupteten psychischen Komponente noch keine Feststellungen getroffen wurden und die behaupteten Ansprüche wegen Verdienstentgang, Aufwand für eine Haushaltshilfe und zu ersetzender Spesen ungeprüft blieben, ist eine abschließende Erledigung der Rechtssache noch nicht möglich. Das Erstgericht wird insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E78069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00076.05B.0714.000

Im RIS seit

13.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten