TE OGH 2005/7/21 8Ob76/05t

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Veröffentlicht am 21.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes J*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G*****, vertreten durch Jaksch Schoeller & Riel Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 12, wegen Feststellung (Revisionsinteresse EUR 618.212,83), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2005, GZ 3 R 223/04t-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bekämpft im Wesentlichen ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein allfälliger Erwerber der vermieteten Liegenschaft auch zur Rückzahlung der bei Abschluss des Mietvertrages geleisteten Barkaution verpflichtet sei. Diese Rechtsansicht entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0105724 mwN, und zwar 2 Ob 2344/96, 7 Ob 53/01x und 9 Ob 160/02y, vgl ferner Würth in Rummel ABGB3 § 1120 Rz 40; Iro in KBB § 1120 Rz 5).Der Kläger bekämpft im Wesentlichen ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein allfälliger Erwerber der vermieteten Liegenschaft auch zur Rückzahlung der bei Abschluss des Mietvertrages geleisteten Barkaution verpflichtet sei. Diese Rechtsansicht entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0105724 mwN, und zwar 2 Ob 2344/96, 7 Ob 53/01x und 9 Ob 160/02y, vergleiche ferner Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 1120, Rz 40; Iro in KBB Paragraph 1120, Rz 5).

Soweit sich der Kläger für seine davon abweichende Rechtsansicht auf die deutsche Lehre und auf § 572 BGB stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung eben in ihrem zweiten Absatz ausdrücklich vorsieht, dass der Erwerber zur Rückgewährung der Sicherheit nur verpflichtet ist, wenn ihm diese ausgehändigt wurde oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewährung übernommen hat. Eine dahingehende Regelung ist jedoch in den §§ 1120, 1121 ABGB nicht vorgesehen. In § 24 Abs 1 zweiter Satz KO wird etwa die Vorauszahlung des Bestandzinses auch dem Masseverwalter gegenüber für einen bestimmten Zeitraum anerkannt. § 1102 ABGB wiederum ordnet an, dass eine Vorauszahlung bei einem später eingetragenem Gläubiger oder neuen Eigentümer nur hinsichtlich der ersten „Fristzahlung" entgegengehalten werden. Beide Regelungen kennen diese zeitliche Beschränkungen nicht, soweit es sich um verbücherte Vorauszahlungen handelt. Inwieweit nun die zeitlichen Beschränkungen der §§ 1102 Abs 1 ABGB und § 24 Abs 1 KO auch auf Barkautionen zu übertragen sind, weil es sich um ein Rechtsgeschäft mit gleicher Wirkung handelt (vgl dazu Würth in Rummel ABGB3 § 1102 Rz 3), bedarf hier keiner näheren Auseinandersetzung, weil ein dahingehendes Vorbringen vom Kläger gar nicht erstattet wurde.Soweit sich der Kläger für seine davon abweichende Rechtsansicht auf die deutsche Lehre und auf Paragraph 572, BGB stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung eben in ihrem zweiten Absatz ausdrücklich vorsieht, dass der Erwerber zur Rückgewährung der Sicherheit nur verpflichtet ist, wenn ihm diese ausgehändigt wurde oder wenn er dem Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewährung übernommen hat. Eine dahingehende Regelung ist jedoch in den Paragraphen 1120,, 1121 ABGB nicht vorgesehen. In Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz KO wird etwa die Vorauszahlung des Bestandzinses auch dem Masseverwalter gegenüber für einen bestimmten Zeitraum anerkannt. Paragraph 1102, ABGB wiederum ordnet an, dass eine Vorauszahlung bei einem später eingetragenem Gläubiger oder neuen Eigentümer nur hinsichtlich der ersten „Fristzahlung" entgegengehalten werden. Beide Regelungen kennen diese zeitliche Beschränkungen nicht, soweit es sich um verbücherte Vorauszahlungen handelt. Inwieweit nun die zeitlichen Beschränkungen der Paragraphen 1102, Absatz eins, ABGB und Paragraph 24, Absatz eins, KO auch auf Barkautionen zu übertragen sind, weil es sich um ein Rechtsgeschäft mit gleicher Wirkung handelt vergleiche dazu Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 1102, Rz 3), bedarf hier keiner näheren Auseinandersetzung, weil ein dahingehendes Vorbringen vom Kläger gar nicht erstattet wurde.

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Textnummer

E78170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00076.05T.0721.000

Im RIS seit

20.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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