Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der G***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Janschter, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Masseverwalterin Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18. November 2004, GZ 3 R 167/04k-12, mit dem infolge Rekurses der G***** KEG der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. September 2004, GZ 26 S 85/04a-2, abgeändert und der Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Konkursverfahrens zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Masseverwalterin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren hat das Rekursgericht den auf Antrag einer Gläubigerin gefassten Beschluss des Erstgerichtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens dahin abgeändert, dass es diesen Antrag zurückgewiesen hat, weil die KEG mittlerweile gemäß § 142 HGB im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge von einem Gesellschafter übernommen worden war (vgl auch Wünsch Gedanken zur Geschäftsübernahmen nach § 142 HGB JBl 2003, 758 ff unter Hinweis auf Ulmer HGB § 142 Rz 36).Im vorliegenden Verfahren hat das Rekursgericht den auf Antrag einer Gläubigerin gefassten Beschluss des Erstgerichtes auf Eröffnung des Konkursverfahrens dahin abgeändert, dass es diesen Antrag zurückgewiesen hat, weil die KEG mittlerweile gemäß Paragraph 142, HGB im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge von einem Gesellschafter übernommen worden war vergleiche auch Wünsch Gedanken zur Geschäftsübernahmen nach Paragraph 142, HGB JBl 2003, 758 ff unter Hinweis auf Ulmer HGB Paragraph 142, Rz 36).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Rekurs der Masseverwalterin ist unzulässig.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Masseverwalter im Verfahren über die Eröffnung des Konkursverfahrens keine allgemeine Rechtsmittellegitmitation zu (vgl RIS-Justiz RS0065224 mwN zuletzt 8 Ob 288/98; MGA KO9 § 176 E 19; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO § 176 Rz 9; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 68).Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Masseverwalter im Verfahren über die Eröffnung des Konkursverfahrens keine allgemeine Rechtsmittellegitmitation zu vergleiche RIS-Justiz RS0065224 mwN zuletzt 8 Ob 288/98; MGA KO9 Paragraph 176, E 19; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO Paragraph 176, Rz 9; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht, 68).
Textnummer
E78172European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00003.05G.0721.000Im RIS seit
20.08.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011