TE OGH 2005/7/21 8Ob75/05w

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Veröffentlicht am 21.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache des Trägerkreises der evangelisch-reformierten Gemeinde W*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Abwicklers Mag. Albrecht Z*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. Juni 2005, GZ 2 R 90/05a-27, womit der Rekurs des Abwicklers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 29. März 2005, GZ 14 S 54/04w-21, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mehrere Anträge des Revisionsrekurswerbers und der Gemeinschuldnerin, so auch den Antrag auf Feststellung gemäß § 47 Abs 3 KO, dass der Entlohnungsanspruch des Abwicklers gemäß § 30 Vereinsgesetz für seine Tätigkeit bis zur Konkurseröffnung eine aus der Sondermasse EZ 388 GB 45515 Lining zu befriedigende Forderung darstelle, ab (1c.) des erstgerichtlichen Beschlusses). Das Rekursgericht wies den vom Abwickler dagegen erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Antrag des Abwicklers, seine Honoraransprüche gemäß § 47 Abs 3 KO als Sondermassekosten festzustellen, um ein Abhilfebegehren nach § 124 Abs 3 KO handle. Gegen die abschlägige Entscheidung über ein Abhilfebegehren sei kein Rechtsmittel zulässig (§ 84 Abs 3 KO). Schließlich führte das Rekursgericht noch mit ausführlicher Begründung aus, dass der Rekurs des Abwicklers auch inhaltlich nicht berechtigt sei und ihm daher auch inhaltlich ein Erfolg versagt werden müsste.Das Erstgericht wies mehrere Anträge des Revisionsrekurswerbers und der Gemeinschuldnerin, so auch den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 47, Absatz 3, KO, dass der Entlohnungsanspruch des Abwicklers gemäß Paragraph 30, Vereinsgesetz für seine Tätigkeit bis zur Konkurseröffnung eine aus der Sondermasse EZ 388 GB 45515 Lining zu befriedigende Forderung darstelle, ab (1c.) des erstgerichtlichen Beschlusses). Das Rekursgericht wies den vom Abwickler dagegen erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Antrag des Abwicklers, seine Honoraransprüche gemäß Paragraph 47, Absatz 3, KO als Sondermassekosten festzustellen, um ein Abhilfebegehren nach Paragraph 124, Absatz 3, KO handle. Gegen die abschlägige Entscheidung über ein Abhilfebegehren sei kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 84, Absatz 3, KO). Schließlich führte das Rekursgericht noch mit ausführlicher Begründung aus, dass der Rekurs des Abwicklers auch inhaltlich nicht berechtigt sei und ihm daher auch inhaltlich ein Erfolg versagt werden müsste.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Abwicklers ist jedenfalls unzulässig.

Das Rekursgericht hat zwar den Rekurs des Abwicklers zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch umfassend die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geprüft und bejaht. Es liegt somit in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (8 Ob 49/02t; 8 Ob 111/03m; 3 Ob 142/04k), gegen den gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offensteht.Das Rekursgericht hat zwar den Rekurs des Abwicklers zurückgewiesen, darüber hinaus aber auch umfassend die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geprüft und bejaht. Es liegt somit in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (8 Ob 49/02t; 8 Ob 111/03m; 3 Ob 142/04k), gegen den gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht offensteht.

Anmerkung

E78182 8Ob75.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00075.05W.0721.000

Dokumentnummer

JJT_20050721_OGH0002_0080OB00075_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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