Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Peter Wilhelm S*****, wider die beklagte Partei Margarete S*****, vertreten durch Dr. Wulf Gordian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Anfechtung und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2005, GZ 3 R 173/04i-59, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Erstgericht traf die Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0064178), der Beklagten und ihrem Bruder (über dessen Vermögen in der Folge der Konkurs eröffnet worden war) sei bei Abschluss des mit 1. 7. 1996 datierten Mietvertrages bewusst gewesen, dass der Mietvertrag eine Benachteiligung der Pfandgläubigerin bewirken könne; der Beklagten sei die Benachteiligungsabsicht ihres Bruders bekannt gewesen. Diese Feststellung gründete das Erstgericht auf eine Reihe ausführlich dargestellter Indizien.
Rechtliche Beurteilung
Der in der außerordentlichen Revision gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Das Erstgericht stellte überdies - wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung - fest, dass sowohl der Beklagten als auch ihrem Bruder bekannt war, dass die Pfandgläubigerin durch die unüblichen Konditionen des Mietvertrages und die dadurch bewirkte Entwertung der Liegenschaft geschädigt (somit in ihrer Befriedigung zumindest beeinträchtigt) werde. Diese festgestellte Absicht ist als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu beurteilen (vgl dazu ÖBA 1991, 826 [Koziol] = SZ 64/37 uva).Das Erstgericht stellte überdies - wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung - fest, dass sowohl der Beklagten als auch ihrem Bruder bekannt war, dass die Pfandgläubigerin durch die unüblichen Konditionen des Mietvertrages und die dadurch bewirkte Entwertung der Liegenschaft geschädigt (somit in ihrer Befriedigung zumindest beeinträchtigt) werde. Diese festgestellte Absicht ist als Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 28, KO zu beurteilen vergleiche dazu ÖBA 1991, 826 [Koziol] = SZ 64/37 uva).
Textnummer
E78177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00066.05X.0721.000Im RIS seit
20.08.2005Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011