TE OGH 2005/7/25 7Nc28/05k

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Veröffentlicht am 25.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Egger & Musey, Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg, wegen EUR 190.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Feldkirch bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Bezahlung des Klagsbetrages als Leistung aus einem Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag. Zum Beweis des Inhaltes der getroffenen Vereinbarung wird die Einvernahme zweier Zeugen und der Klägerin als Partei beantragt; alle Zustelladressen befinden sich in Bregenz. Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt auch die Einvernahme eines der von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen.

Die Klägerin beantragt nun nach rechtskräftiger Abklärung der Zuständigkeitsfrage die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch, da die beiden von ihr namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz in Vorarlberg hätten, es um die Beweisführung zum Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien gehe und daher eine Einvernahme der Zeugen im Rechtshilfeweg nicht in Frage komme. Es seien erhebliche Kosten für die Anreise und für allfälligen Verdienstentgang zu befürchten.

Die Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus. Als Vertreter der Beklagten, die der Verhandlung beiwohnen würden, kämen ausschließlich solche Personen in Betracht, die in Wien berufstätig seien. Die Zweckmäßigkeit der Delegation sei nicht eindeutig zugunsten beider Parteien gegeben.

Das Handelsgericht Wien hält die Delegierung für zweckmäßig, da sowohl die Klägerin ihren Sitz und die beiden Zeugen ihren Wohnsitz in Vorarlberg hätten und eine Anreise der Zeugen nach Wien schon im Hinblick auf den Zeit- und Kostenaufwand ökonomisch wenig sinnvoll erscheine. Da der Beklagtenvertreter seinen Sitz in Salzburg habe, sei bei einer Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch nicht mit höheren Kosten zu rechnen als bei einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien. Die Einvernahme der zwei Zeugen könne kostengünstiger vor dem Landesgericht Feldkirch vorgenommen werden, sodass die Delegierung zur Verbilligung des Rechtsstreites beitragen würde.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnsitz der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (7 Nd 509/02). Eine Delegierung kommt nur dann in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Sie soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (7 Nc 4/05f, 2 Nc 38/03s, ua). Ein Delegierungsantrag ist ua dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache vor einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169, RS0046333 ua).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnsitz der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (7 Nd 509/02). Eine Delegierung kommt nur dann in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Sie soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (7 Nc 4/05f, 2 Nc 38/03s, ua). Ein Delegierungsantrag ist ua dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache vor einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169, RS0046333 ua).

Die Zweckmäßigkeitsgründe sind hier insbesondere dadurch gegeben, dass die beiden beantragten Zeugen ihren Wohnsitz, die Klägerin ihren Sitz in Bregenz haben und daher ihre Vernehmung vor dem Landesgericht Feldkirch mit geringerem Zeit- und Kostenaufwand erfolgen kann. Eine Parteieneinvernahme der Beklagten wurde nicht beantragt. Die Kosten für die Rechtsvertretung der Beklagten sind, da ihr Rechtsanwalt in Salzburg seinen Kanzleisitz hat, im wesentlichen gleich. Da sohin die Delegierung zweckmäßig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E77997 7Nc28.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070NC00028.05K.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20050725_OGH0002_0070NC00028_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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