Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichteten Parteien 1.) S***** Gesellschaft mbH & Co, 2.) S***** GmbH, 3.) S***** GmbH, *****, sowie 4.) Mag. Jürgen S*****, alle vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekursen der verpflichteten Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht 1.) vom 31. Jänner 2005, GZ 3 R 24/05k-253, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 4. Jänner 2005, GZ 6 E 1831/03x-221, teilweise abgeändert wurde, 2.) vom 4. Februar 2005, GZ 3 R 29/05w, 30/05t, 31/05i, 32/05m-254, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bezau zu 6 E 1831/03x vom 5. Jänner 2005, ON 226, vom 7. Jänner 2005, ON 227, vom 10. Jänner 2005, ON 228, und vom 11. Jänner 2005, ON 229, teilweise abgeändert wurden, und 3.) vom 10. Februar 2005, GZ 3 R 39/05s, 40/05p und 41/05k-255, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bezau zu 6 E 1831/03x vom 12. Jänner 2005, ON 231, vom 13. Jänner 2005, ON 233, und vom 18. Jänner 2005, ON 235, teilweise abgeändert wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Verpflichteten sind auf Grund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils schuldig, in einem bestimmten Einkaufszentrum im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern den Einzelhandel bzw. die Überlassung von Verkaufsflächen zum Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs, insb. mit Lebens- und Genussmitteln, Wasch- und Putzmitteln, Drogerie- und Haushaltswaren, auf einer größeren Verkaufsfläche als 400 m2 zu unterlassen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 bewilligte das Erstgericht die Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von 10.000 EUR. In der Folge wurden bereits auf Grund von 125 weiteren Strafanträgen Geldstrafen verhängt.
Nunmehr verhängte das Rekursgericht mit Beschluss vom 31. Jänner 2005 auf Grund von 70 weiteren Strafanträgen eine Geldstrafe von 600 EUR je Antrag, insgesamt von 42.000 EUR je verpflichtete Partei, mit Beschluss vom 4. Februar 2005 auf Grund von vier weiteren Strafanträgen über jede verpflichtete Partei eine Geldstrafe von jeweils 600 EUR je Antrag, insgesamt daher eine Geldstrafe von 2.400 EUR je verpflichtete Partei, und mit Beschluss vom 10. Februar 2005 auf Grund von drei weiteren Strafanträgen über jede verpflichtete Partei eine Geldstrafe von jeweils 600 EUR je Antrag, insgesamt daher eine Geldstrafe von 1.800 EUR je verpflichtete Partei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen Strafbeschlusses jeweils 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Verpflichteten sind nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Verpflichteten machen in ihren im Wesentlichen gleichlautenden außerordentlichen Revisionsrekursen als erhebliche Rechtsfragen geltend:
1.) Auch nach Auffassung des Rekursgerichts läge es vor allem am Viertverpflichteten als Geschäftsführer der erst- bis drittverpflichteten Parteien, entsprechende Schritte zu setzen, um das titelwidrige Verhalten zu beenden, dennoch habe es die über die erst- bis drittverpflichteten Parteien verhängten Geldstrafen im Vergleich zu den über den Viertverpflichteten verhängten Geldstrafen nicht verhältnismäßig herabgesetzt. Es fehle in der Rsp des Obersten Gerichtshofs eine gefestigte und begründete Stellungnahme, ob bei bloß untergeordnet Beteiligten im Verhältnis zum Hauptverantwortlichen mit verhältnismäßig geringfügigen Strafen das Auslangen zu finden sei.
Die Verpflichteten haben bereits in den Rekursen gegen die erstinstanzlichen Strafbeschlüsse geltend gemacht, eine gleichmäßig hohe Bestrafung aller Verpflichteten sei verfehlt, weil es sich bei den Erst- bis Drittverpflichteten bloß um untergeordnet Beteiligte handle und als „Hauptverantwortlicher" der Viertverpflichtete gelte. Die zweite Instanz hat sich in den angefochtenen Beschlüssen eingehend mit dieser Einwendung auseinandergesetzt; sie kam zum Schluss, grundsätzlich hätten alle vier verpflichteten Parteien die rechtliche Möglichkeit und den tatsächlichen Einfluss, ein titelkonformes Verhalten zu setzen bzw. die Aufrechterhaltung eines titelwidrigen Zustands zu beenden. Sicherlich läge es vor allem am Viertverpflichteten als Geschäftsführer der Gesellschaften, entsprechende Schritte zu setzen. Allerdings hätten auch die erstbis drittverpflichteten Parteien die Möglichkeit, im Wege ihrer gesellschaftsrechtlichen Willensbildung auf den Viertverpflichteten dahin Einfluss zu nehmen, die gegen alle vier verpflichteten Parteien wirkenden Exekutionstitel zu beachten. Es bestehe daher kein Anlass, die erst- bis drittverpflichteten Parteien bei der Strafbemessung milder zu behandeln und die Höhe der Strafen zu differenzieren. Dieser Argumentation setzen die Verpflichteten keine konkreten Einwände entgegen.
Zur Frage der Ausmessung von Geldstrafen gegen mehrere Verpflichtete hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen (RIS-Justiz RS0112688), so gegen zwei Gesellschaften, deren eine
erheblich kapitalstärker ist (3 Ob 257/99m = SZ 72/153), und gegen
eine GmbH und deren Geschäftsführer (3 Ob 168/99y = SZ 72/94). Die Ausmessung der Geldstrafen im Einzelfall, bei der es immer auf die konkreten Umstände ankommt, wirft darüber hinaus grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0012388).
2.) Was die weiters relevierte Frage der Zulässigkeit der Verhängung von Strafen sowohl gegen das Organ als auch gegen die Gesellschaft anlangt, liegt bereits eine die Zulässigkeit der Mehrfachbestrafung bejahende Rsp des Obersten Gerichtshofs vor (3 Ob 168/99y = SZ 72/94 ua). Einer neuerlichen Auseinandersetzung mit ggt Lehrmeinungen bedarf es nicht mehr.
3.) Nach stRsp muss der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können (RIS-Justiz RS0000709).3.) Nach stRsp muss der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird und so in der Lage sein, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben zu können (RIS-Justiz RS0000709).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, stellt keinesfalls eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar.
4.) Soweit die Verpflichteten schließlich wegen erfolgter Rückbauten der Verkaufsflächen die Verhängung einer geringeren Geldstrafe begehren, betrifft dies ebenfalls nur Umstände des Einzelfalls, auf die in den angefochtenen Beschlüssen des Rekursgerichts eingegangen wurde.
Anmerkung
E78157 3Ob72.05tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00072.05T.0727.000Dokumentnummer
JJT_20050727_OGH0002_0030OB00072_05T0000_000