Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1) Ursula M*****, als vorgesehene Wahlmutter und 2) Aleksandar S*****, als vorgesehenes Wahlkind, beide vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 10. Mai 2005, GZ 1 R 105/05g-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schruns vom 7. April 2005, GZ 1 FAM 3/05b-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Annehmende ist deutsche Staatsangehörige, das Wahlkind Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina. Die Vorinstanzen verweigerten die Bewilligung der von den Antragstellern angestrebten Adoption, weil die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Annahme an Kindesstatt zufolge § 26 Abs 1 IPRG idF BGBl I 2004/58 nach dem Personalstatut des Annehmenden und des Kindes zu beurteilen seien. Nach dem danach (auch) anzuwendenden Recht Bosnien-Herzegowinas sei aber die hier beabsichtigte Erwachsenenadoption nicht zulässig. Die Antragsteller sehen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG im Fehlen von Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung der § 26 Abs 1 und § 5 Abs 1 IPRG bei Antragstellern, von denen keiner die österreichische Staatsbürgerschaft habe.Die Annehmende ist deutsche Staatsangehörige, das Wahlkind Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina. Die Vorinstanzen verweigerten die Bewilligung der von den Antragstellern angestrebten Adoption, weil die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Annahme an Kindesstatt zufolge Paragraph 26, Absatz eins, IPRG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/58 nach dem Personalstatut des Annehmenden und des Kindes zu beurteilen seien. Nach dem danach (auch) anzuwendenden Recht Bosnien-Herzegowinas sei aber die hier beabsichtigte Erwachsenenadoption nicht zulässig. Die Antragsteller sehen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG im Fehlen von Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung der Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, IPRG bei Antragstellern, von denen keiner die österreichische Staatsbürgerschaft habe.
Rechtliche Beurteilung
Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich nicht. Denn die Anwendung der Kollisionsnormen des IPRG ist von der Staatsangehörigkeit der Verfahrensparteien unabhängig, sie ist vielmehr stets geboten, wenn ein inländisches Gericht einen Sachverhalt mit Auslandsberührung (internationalen Sachverhalt) zu beurteilen hat (8 Ob 599/85 = IPRE 2/20; Verschraegen in Rummel³, vor § 1 IPRG Rz 3, § 1 IPRG Rz 1). Dies ist hier infolge Antragstellung an ein österreichisches Gericht der Fall. Die Anwendung des § 26 Abs 1 IPRG (kumulative Prüfung nach den aufgrund der Personalstatute beider Teile des Adoptionsvertrags zu ermittelnden Voraussetzungen) kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass das Heimatrecht der Erstantragstellerin nur eine Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen nach dem Recht des Annehmenden vorsieht. Auch die Regelungen des Heimatrechts des Wahlkinds sind zu berücksichtigen, die Erwachsenenadoption ist daher in Österreich nicht (mehr) möglich, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nach dem Heimatrecht des Wahlkinds ausgeschlossen ist (7 Ob 2/05b mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich nicht. Denn die Anwendung der Kollisionsnormen des IPRG ist von der Staatsangehörigkeit der Verfahrensparteien unabhängig, sie ist vielmehr stets geboten, wenn ein inländisches Gericht einen Sachverhalt mit Auslandsberührung (internationalen Sachverhalt) zu beurteilen hat (8 Ob 599/85 = IPRE 2/20; Verschraegen in Rummel³, vor Paragraph eins, IPRG Rz 3, Paragraph eins, IPRG Rz 1). Dies ist hier infolge Antragstellung an ein österreichisches Gericht der Fall. Die Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, IPRG (kumulative Prüfung nach den aufgrund der Personalstatute beider Teile des Adoptionsvertrags zu ermittelnden Voraussetzungen) kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass das Heimatrecht der Erstantragstellerin nur eine Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen nach dem Recht des Annehmenden vorsieht. Auch die Regelungen des Heimatrechts des Wahlkinds sind zu berücksichtigen, die Erwachsenenadoption ist daher in Österreich nicht (mehr) möglich, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nach dem Heimatrecht des Wahlkinds ausgeschlossen ist (7 Ob 2/05b mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E78143 3Ob149.05sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00149.05S.0727.000Dokumentnummer
JJT_20050727_OGH0002_0030OB00149_05S0000_000