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21/07 Sonstiges Handelsrecht;Norm
EStG 1988 §108e Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der Z AG in P, vertreten durch Jonasch - Platzer - Grant Thornton Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 1130 Wien, Auhofstraße 1/2/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 27. Juni 2006, RV/0252-G/05, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende AG ist im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung nach § 1 Abs 2 Z 2 Spaltungsgesetz zum Stichtag 31. Juli 2000 entstanden. Die alte AG (spaltende Gesellschaft) hatte zum 31. Juli 2000 einen Abschluss erstellt und rückwirkend zu diesem Stichtag mit Hauptversammlungsbeschluss vom 2. Oktober 2000 die Übertragung eines Betriebes auf die Beschwerdeführerin beschlossen. Nach der Abspaltung wurden die Aktien an der Beschwerdeführerin von den bisherigen Eigentümern verkauft.
Der Bilanzstichtag der alten AG wie auch jener der Beschwerdeführerin fällt auf den 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin umfasste daher den Zeitraum 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000.
Mit der Beilage Verf 108 e zur Körperschaftssteuererklärung 2002 machte die Beschwerdeführerin Investitionszuwachsprämie 2002 geltend. Zur Berechnung des Investitionszuwachses wurden die Investitionen der Jahre 2000 und 2001 herangezogen. Für 2000 wurden dabei die Investitionen vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 berücksichtigt, demnach auch jene, die von der alten AG in der Periode 1. Jänner bis 31. Juli 2000 getätigt worden waren.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass in den Vergleichsbetrag auch die Investitionen der alten AG des Jahres 1999 mit einzubeziehen seien, der Vergleichszeitraum iSd § 108e EStG daher die Wirtschaftsjahre 1999, 2000 und 2001 umfasse. Die Beschwerdeführerin gelte nämlich hinsichtlich des übertragenen Betriebes als Gesamtrechtsnachfolgerin. Aus der Betriebsbezogenheit der Investitionszuwachsprämie ergebe sich, dass ein dreijähriger Referenzzeitraum heranzuziehen sei.
Die Prämie laut Betriebsprüfung berechnete sich daher bloß mit 483.071,13 EUR:
Das Finanzamt setzte die Investitionszuwachsprämie den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend fest.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und bekämpfte dabei die Einbeziehung der Investitionen des Jahres 1999 in den Vergleichswert. Darüber hinaus vertrat sie nunmehr die Ansicht, abweichend von ihrer eingereichten Erklärung seien lediglich ihre Investitionen im Rumpfwirtschaftsjahr 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 und im vollen Kalenderjahr 2001 für den Vergleichswert heranzuziehen.
Danach errechne sich die Investitionszuwachsprämie 2002 wie
folgt:
2000
08-12
2001
01-12
2002
01- 12
Investitionen
891.203,38
10,114.906,46
12,724.644,26
Durchschnitt der letzten zwei Jahre
5,503.054,92
Basis Investitionen 2002
Durchschnitt 2000- 2001
12,724.644,26
-5,503.054,92
Basis Investitionszuwachs
davon 10% Prämie
7,221.589,34
722.158,93
In eventu beantragte die Beschwerdeführerin die Berechnung der Investitionszuwachsprämie unter Mitberücksichtigung der Investitionen der alten AG im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 2000. Durch die Berücksichtigung dieses "Rumpfwirtschaftsjahres" sei dann ein drittes Wirtschaftsjahr als Vergleichsjahr in die Berechnung eingeflossen. Die Prämie 2002 errechne sich dann wie folgt:
2000
01-07
2000
08-12
2001
01- 12
2002
01-12
Investitionen
8,702.818,96
891.203,38
10,114.906,46
12,724.644,26
Durchschnitt der letzten drei Jahre
6,569.642,94
Basis Investitionen 2002
-Durchschnitt 2000- 2001
12,724.644,26
- 6,569.642,94
Basis der Investitions-zuwachsprämie
davon 10%
6,155.001,32
615.500,13
Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Berufungsverhandlung die mit 28. März 2006 datierte Eingabe vor. Diese Eingabe stellt eine Abänderung zur Berufung dar. Danach lautet der Primärantrag auf die Gewährung von Investitionszuwachsprämie in Höhe von 434.572,27 EUR (statt 722.158,93 EUR) und der Eventualantrag auf die Gewährung von Investitionszuwachsprämie in Höhe von 365.496,69 EUR (statt 615.500,13 EUR). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Höhe der Investitionszuwachsprämie 2002 sei insoweit anders zu berechnen, als Kürzungen der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten durch Subventionen geboten seien, die bislang außer Acht geblieben seien.
Auf Anfrage teilte die Beschwerdeführerin mit, die Berücksichtigung der Subventionen ergäbe bei der von der Betriebsprüferin vorgenommenen Berechnung (also unter Einbeziehung des Jahres 1999 in den Vergleichszeitraum) eine Investitionszuwachsprämie von 233.067,70 EUR.
a) Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab uns setzte die Investitionszuwachsprämie 2002 mit 233.067,70 EUR fest. Strittig sei,
b) a) ob Anschaffungen der alten AG in den Vorperioden 1999 und 2000 für den Vergleichszeitraum nach § 108e EStG zu berücksichtigen seien, in eventu
c) ob allenfalls bloß Anschaffungen der alten AG im Zeitraum Jänner bis Juli 2000 zu berücksichtigen seien, weil dieser Zeitraum wie ein gesondertes Wirtschaftsjahr zu betrachten sei.
Zweck der Investitionszuwachsprämie sei es, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen (über den Schnitt der letzten Jahre hinaus) zu fördern. Da § 108e EStG 1988 von einer
betriebsbezogenen Betrachtung ausgehe, sei im Falle einer (unentgeltlichen oder entgeltlichen) Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwachses des Betriebes seien daher die im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 108e Tz 3, und Doralt, § 108e Tz 4). Im Beschwerdefall gehe es um eine Abspaltung mit Buchwertfortführung und Gesamtrechtsnachfolge. In einem solchen Fall sei jedenfalls eine betriebsbezogene Betrachtung anzustellen. Der nachträgliche Verkauf der Aktien und Austausch der Aktionäre führe zu keiner Neugründung; der Wechsel der Eigentümer einer Kapitalgesellschaft stelle keine Unternehmensneugründung dar. Entscheidend sei, dass ein Betrieb aus einer bestehenden AG herausgelöst und auf die neu gegründete Beschwerdeführerin im Wege einer Abspaltung zur Neugründung übertragen worden sei.
Im Beschwerdefall bedeutete dies, dass das durchschnittliche Investitionsvolumen der letzten drei Wirtschaftsjahre den Vergleichswert iSd § 108e EStG bilde. Auch die Investitionen der alten AG als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin seien daher für den Zuwachsvergleich iSd § 108e Abs 3 EStG zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Spaltung seien in den §§ 32 ff UmgrStG geregelt. Nach § 34 Abs 1 UmgrStG habe die neue oder übernehmende Körperschaft die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen.
§ 33 Abs 3 UmgrStG gelte für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages.
Das Spaltungsgesetz gehe von Gesamtrechtsnachfolge aus. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 Spaltungsgesetz trete mit der Eintragung in das Firmenbuch die Rechtswirkung ein, dass die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft, entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung, jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften übergingen.
Die Beschwerdeführerin sei für jene Wirtschaftsgüter, die ihr im Zuge der Spaltung übertragen worden seien, Gesamtrechtsnachfolgerin. Danach trete die Rechtsnachfolgerin auch in die bilanzsteuerrechtlichen Rechte und Pflichten der Rechtsvorgängerin ein. Dies bedeute auch, dass steuerliche Fristen und Bewertungsregeln von der übernehmenden Gesellschaft fortzuführen seien. Daraus ergäben sich folgende Konsequenzen:
-
die Fortführung der steuerlichen Ansätze aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter
-
die Beibehaltung der AfA -Methoden, Abschreibungsgrundsätze und Gesamtnutzungsdauern
-
die Fortführung der steuerlichen Rücklagen
-
der Eintritt in die steuerlichen Behaltefristen
-
die Übernahme von IFB-Wartetastenverlusten
-
die Beibehaltung der Wertpapierdeckungspflicht gemäß § 14 EStG.
Aus dem Umstand, dass bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung die Buchwerte fortzuführen seien (§ 6 Z 9 lit a EStG 1988), könne geschlossen werden, dass der Buchwert in der Schlussbilanz des Übernehmers mit demselben Betrag anzusetzen sei, mit dem dieser beim Rechtsvorgänger in dessen Schlussbilanz auszuweisen gewesen wäre. Daraus folge, dass im Jahr der Übertragung insgesamt nicht mehr als die ganze Jahres-AfA abgesetzt werden könne. Da der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintrete, sei nach herrschender Rechtsauffassung in einem solchen Fall die Jahres-AfA aliquot bei der Gewinnermittlung des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen. Gleiches müsse auch in anderen Fällen von Betriebsübertragungen mit Buchwertfortführung, beispielsweise bei Umgründungen im Sinne des UmgrStG, gelten. Diese Grundsätze gälten auch für die Berechnung der Behaltefrist für den Investitionsfreibetrag.
Im Beschwerdefall hätten sowohl die abspaltende, übertragende Gesellschaft als auch die für die Zwecke der Abspaltung neu gegründete und zugleich übernehmende Beschwerdeführerin als Bilanzstichtag den 31. Dezember. Wenn nun der Einbringungsstichtag vom Bilanzstichtag abweiche, wie das im Beschwerdefall zutreffe, werde durch die unterjährige Übertragung kein neues Wirtschaftsjahr ausgelöst. Es sei für diesen Fall auch die Jahres-AfA pro rata temporis zu berechnen.
Nicht anders liege der Berufungsfall. Es sei daher das Kalenderjahr 2000 als ein einheitliches Wirtschaftsjahr zu sehen. Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, gingen in § 18 Rz 19 UmgrStG3. Manz, Wien 2001, § 32 Rz 10, davon aus, dass dann, wenn der Einbringungsstichtag nicht mit dem Abschlussstichtag der übernehmenden Körperschaft übereinstimme, die Periode zwischen dem Einbringungsstichtag und dem nächsten Abschlussstichtag der übernehmenden Körperschaft nicht zu einem weiteren Wirtschaftsjahr im Sinne des § 10 Abs 9 EStG 1988 führe. Dies gelte generell für unversteuerte Rücklagen und steuerfreie Beträge, die auch wie der Vergleichsbetrag für die Investitionszuwachsprämie an Wirtschaftsjahren gemessen würden.
Unbestritten gelte auch ein Rumpfwirtschaftsjahr als ein Wirtschaftsjahr, doch werde im gegenständlichen Fall durch die unterjährige Übertragung der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter von der abspaltenden Gesellschaft auf die Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Referenzzeitraumes entsprechend den bilanziellen Grundsätzen und im Hinblick auf die partielle Gesamtrechtsnachfolge kein neues Wirtschaftsjahr ausgelöst.
Da § 108e EStG 1988 von einer betriebsbezogenen Betrachtung ausgehe, habe die Beschwerdeführerin, die jedenfalls partielle Gesamtrechtsnachfolgerin der abspaltenden Gesellschaft sei, die Anschaffungskosten der laut Übertragungsbilanz übernommenen Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre (hier Kalenderjahre, weil der Bilanzstichtag für beide Gesellschaften der 31. Dezember sei) in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Auch die Aufteilung des Kalenderjahres 2000 (also das Jahr der Abspaltung) in zwei Rumpfwirtschaftsjahre sei infolge der Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin nicht möglich. Da die Beschwerdeführerin übergangslos in bilanzieller Hinsicht in die Stellung der abspaltenden Gesellschaft eintrete, löse der unterjährig gelegene Spaltungsstichtag kein weiteres Wirtschaftsjahr aus.
Somit könne auch dem Eventualantrag auf Ermittlung des Vergleichszeitraumes mit den Perioden 1. Jänner 2000 bis 31. Juli 2000, 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 sowie 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 als drei gesonderte Wirtschaftsjahre (wodurch sich für die Beschwerdeführerin wegen des Divisors von drei ein geringerer und somit günstigerer Vergleichsbetrag als in ihrer Erklärung errechnen würde), nicht gefolgt werden.
Der unterjährige Umgründungsvorgang, also die Abspaltung zur Neugründung zum Zwecke der Betriebsübertragung auf die Beschwerdeführerin im Jahr 2000, führe wegen der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzstichtagsidentität nicht zu zwei Rumpfwirtschaftsjahren im Jahr 2000. Es liege ein einheitliches Wirtschaftsjahr 2000 vor.
Für die Ermittlung des Vergleichsbetrages im Streitjahr 2002 seien daher die Anschaffungen der letzen vollen drei Wirtschaftsjahre, hier also der Kalenderjahre 1999 bis 2001, heranzuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 108e EStG idF BGBl. I Nr. 155/2002 lautet:
"(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) ...
(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
..."
§ 1 Spaltungsgesetz, BGBl 304/1996, lautet:
"(1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2) Die Spaltung ist möglich
1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
(3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig."
§ 33 Abs 6 UmgrStG lautet:
"Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist. Die spaltende Körperschaft hat zum Spaltungsstichtag weiters aufzustellen
-
eine Übertragungsbilanz, in der das auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften jeweils zu übertragende Vermögen mit den nach Abs. 1 und 2 steuerlich maßgebenden Buchwerten bzw Werten und dem sich jeweils daraus ergebenden Übertragungskapital unter Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen im Sinne der Abs. 4 und 5 darzustellen ist und
-
im Falle der Abspaltung auch eine Restbilanz zur Darstellung der steuerlich maßgebenden Buchwerte des nach der Spaltung verbleibenden Vermögens."
Zweck der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG ist es, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen über den Schnitt der letzten Jahre hinaus zu fördern (vgl Quantschnigg, ÖStZ 2003/239). Dabei geht die Regelung von einer betriebsbezogenen Betrachtung aus. Solcherart ist im Falle einer Betriebsübertragung im Vergleichszeitraum des § 108e Abs 3 EStG auf die Verhältnisse des Rechtsvorgängers abzustellen. Für die Berechnung des Investitionszuwaches des Betriebes ist daher auch auf die beim Rechtsvorgänger im Vergleichszeitraum angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten Bedacht zu nehmen (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e EStG, Tz 3 Seite 3).
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, nach der Übertragung eines Betriebes auf sie im Wege der Abspaltung durch Neugründung hätten ihre bisherigen Eigentümer ("F-Gruppe") die Aktien verkauft (an die "H-Gruppe"). Es liege daher ein entgeltlicher Erwerb vor. Dieser entspreche einer Neugründung. Das erste Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin sei jenes vom 1. August bis zum 31. Dezember 2000, das zweite Geschäftsjahr jenes vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der gegenständliche Fall nicht die Gründung eines neuen Betriebes betrifft, sondern die Übertragung eines bestehenden Betriebes (im Wege einer Handelsspaltung). Im Hinblick auf die betriebsbezogene Betrachtung ist auch die (nach der Spaltung erfolgte) Veräußerung der Aktien an der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung. Es trifft daher nicht zu, dass der für die Investitionszuwachsprämie 2002 relevante Investitionszuwachs ausschließlich an Hand der bei der Beschwerdeführerin selbst getätigten Anschaffungen und Herstellungen auszumessen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend auch auf die im Vergleichszeitraum gelegenen Verhältnisse bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, also der spaltenden Gesellschaft, abgestellt. Die Beschwerdeführerin ist nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde als Vergleichszeitraum iSd § 108e Abs 3 EStG nicht ausschließlich die Wirtschaftsjahre der Beschwerdeführerin vom 1. August bis zum 31. Dezember 2000 und vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 herangezogen hat.
Der Beschwerdeführer bringt weiters (in eventu) vor, nach § 108e Abs 3 EStG seien als Vergleichszeitraum die letzten drei Wirtschaftsjahre heranzuziehen. Gehe man von der Rechtsauffassung aus, dass auch auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger des Betriebes abzustellen sei, zählte im Beschwerdefall zusätzlich zu den Wirtschaftsjahren vom 1. August bis zum 31. Dezember 2000, und vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 nur mehr das Rumpfwirtschaftsjahr der spaltenden Gesellschaft vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Juli 2000.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Zu den letzten drei Wirtschaftsjahren iSd § 108e Abs 3 EStG zählen auch Rumpfwirtschaftsjahre (vgl Doralt, EStG, § 108e Tz 5; Hofstätter/Reichel, § 108e EStG Tz 3). So kann etwa der Wechsel des Bilanzstichtages nach § 2 Abs 7 EStG mit dem dabei entstehenden Rumpfwirtschaftsjahr dazu führen, dass der Vergleichzeitraum des § 108e Abs 3 EStG nicht drei volle (jeweils zwölf Monate umfassende) Jahre umfasst.
Im gegenständlichen Fall ist nun entscheidend, dass in Bezug auf den auf die Beschwerdeführerin übergegangenen Betrieb der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Juli 2000 ein Rumpfwirtschaftjahr darstellt.
Erfolgt die Abspaltung nicht auf den Regelbilanzstichtag der spaltenden Gesellschaft, sondern auf einen Zwischenstichtag, wird hinsichtlich des abzuspaltenden Vermögens das Wirtschaftsjahr mit dem vom Regelbilanzstichtag abweichenden Spaltungsstichtag beendet. Anschließend beginnt für das abgespaltene Vermögen bei der Nachfolgegesellschaft ein neues Wirtschaftsjahr.
Das mit dem Spaltungsstichtag endende und das mit dem Spaltungsstichtag beginnende Wirtschaftsjahr sind nicht als einheitliches Wirtschaftsjahr anzusehen. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass, würden die beiden in Rede stehenden Wirtschaftsjahre als einheitliches Wirtschaftsjahr angesehen, im Beschwerdefall etwa dann ein zwölf Monate übersteigendes Wirtschaftsjahr gegeben wäre, wenn ihr Regelbilanzstichtag (Stichtag der Nachfolgegesellschaft) nicht der 31. Dezember, sondern ein nach dem 31. Dezember und vor dem 1. August liegender Stichtag wäre. Ein zwölf Monate übersteigendes Wirtschaftsjahr würde aber gegen die Regelung des § 2 Abs 6 EStG iVm § 7 Abs 5 KStG, wonach ein Wirtschaftsjahr zwölf Monate oder in bestimmten Fälle einen kürzeren Zeitraum, nicht jedoch einen längeren Zeitraum umfassen kann, verstoßen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach § 14 Abs 2 Z 1 Spaltungsgesetz partielle Rechtsnachfolgerin der spaltenden Gesellschaft ist, der Betrachtung des Zeitraumes vom 1. Jänner 2000 bis zum Spaltungsstichtag 31. Juli als Rumpfwirtschaftsjahr für das abgespaltene Vermögen nicht entgegen.
Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 2003/333.
Wien, am 26. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150262.X00Im RIS seit
28.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013