TE OGH 2005/7/27 3Ob179/05b

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Veröffentlicht am 27.07.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Unterbringungssache des Patienten Sebastian P*****, vertreten durch Patientenanwältin Mag. Christine Müllner-Lachner, Patientenanwaltschaft Geschäftsstelle Salzburg, diese vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in Wels, infolge Revisionsrekursen des Patienten und des Abteilungsleiters der *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. Mai 2005, GZ 21 R 182/05v-27, womit der Rekurs des Abteilungsleiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Februar 2005, GZ 36 Ub 550/04t-21, zurückgewiesen und dem Rekurs des Patienten gegen diesen Beschluss teilweise Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 24. Mai 2005 wurde über Rekurse gegen einen Beschluss des Erstgerichts über den Antrag des Patienten, seine Unterbringung und bestimmte Beschränkungen (Fixierung) für unzulässig zu erklären, entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Abs 2 UbG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den Bestimmungen des AußStrG (RIS-Justiz RS0075975 zum AußStrG 1854). Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG, BGBl I 2003/112, in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind (§ 199 AußStrG). Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich im Revisionsrekursverfahren die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich sonst im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Abteilungsleiter selbst unterfertigte Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil der Revisionsrekurs im vorliegenden Fall, wo einander Anträge des Abteilungsleiters und des Patienten gegenüberstehen, gemäß § 65 Abs 3 Z 5, § 6 Abs 1 AußStrG iVm § 12 Abs 2 UbG die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten hat.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, UbG entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den Bestimmungen des AußStrG (RIS-Justiz RS0075975 zum AußStrG 1854). Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG, BGBl römisch eins 2003/112, in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten anhängig geworden sind (Paragraph 199, AußStrG). Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich im Revisionsrekursverfahren die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich sonst im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Abteilungsleiter selbst unterfertigte Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil der Revisionsrekurs im vorliegenden Fall, wo einander Anträge des Abteilungsleiters und des Patienten gegenüberstehen, gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, UbG die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten hat.

Falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre dieser Revisionsrekurs gemäß § 67 AußStrG iVm § 12 Abs 2 UbG vom Erstgericht zurückzuweisen.Falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre dieser Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, UbG vom Erstgericht zurückzuweisen.

Anmerkung

E78147 3Ob179.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00179.05B.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20050727_OGH0002_0030OB00179_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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