TE OGH 2005/7/29 13R134/05d

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Veröffentlicht am 29.07.2005
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner und Mag. Häckel in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A***** GesmbH, *****, vertreten durch P***** T***** als Liquidator, *****, vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin U***** W*****, *****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verfahrenshilfe über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 27.1.2005, 20 Nc 9/04p-3, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin, vertreten durch P***** T***** als Liquidator, beantragte zu 20 Nc 9/04p des Landesgerichtes für ZRS Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Klage gegen U***** W***** auf Zahlung von EUR 14.325,12 s.A. Zwar sei die Antragstellerin bereits im Firmenbuch gelöscht, weil bezüglich der geltend zu machenden Forderung aber noch Vermögen vorliege, sei die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin noch nicht erloschen. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im vollen Umfang; zum Verfahrenshelfer wurde Mag. Fehringer bestellt.

Nach Zustellung der Klage erhob die Beklagte Rekurs gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung, das Amt des Liquidators erlösche mit der Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch. Stelle sich nachträglich vorhandenes Vermögen heraus, habe das zuständige Firmenbuchgericht auf Antrag einen neuen Liquidator zu bestellen. Peter Tichy sei aber nicht neuerlich bestellt worden, weshalb er zur Vertretung der Antragstellerin nicht befugt sei. Die Klägerin erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist im Sinne einer Aufhebung berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Zustellung des Rekurses an den Revisor hatte nicht zu erfolgen, weil dessen Recht auf Erstattung einer Rekursbeantwortung teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass eine solche seitens des Revisors wohl nur dann zulässig ist, wenn sie einen Rekurs gegen die (Teil-)Abweisung der Verfahrenshilfe betrifft. Seitens des Revisors (SR 1696/05 wurde mit Erklärung vom 14.2.2005 im vorliegenden fall auf ein Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbeschluss verzichtet (AS 7).

Nach hM setzt die vollständige Beendung einer GmbH sowohl ihre Löschung im Firmenbuch als auch ihre Vermögenslosigkeit voraus (6 Ob 120/97h = WBl 1997, 485 = RIS-Justiz RS0107740; Gellis/Feil, Komm GmbH-Gesetz4 Rn 7 zu § 93; Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rn 789f; Koppensteiner, GmbH-Gesetz² Rn 9 zu § 93 mwH). Vollbeendigung der Gesellschaft tritt demnach erst dann ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (Feil aaO Rz 17 zu § 93) bzw auf Grund der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist (Umfahrer aaO Rn 789). Eine Gesellschaft kann daher mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu (und insoweit habe sie noch Vermögen), einen Aktivprozess führen; insoweit gilt sie als parteifähig (SZ 71/175; Feil aaO). Die Auflösung einer Gesellschaft und ihre Löschung beeinträchtigen solange ihre Partei- und Prozessfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind (vgl RIS-Justiz RS0035195; 7 Ob 23/01k). Eine gelöschte Kapitalgesellschaft kann nur durch einen bestellten Liquidator vertreten werden. Stellt sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat das Handelsgericht der Hauptniederlassung auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen (AS 93 Abs 5 GmbHG). Dabei wird das Gericht auf Antrag eines Beteiligten tätig. Es beschließt die Fortsetzung der Liquidation und ernennt die Liquidatoren. Die früheren Liquidatoren können neu bestellt werden, aber es muss eine neue Bestellung erfolgen, denn ihr Amt lebt nicht von selbst auf (Gellis-Feil, GmbHG4, Rz 12 zu § 93 GmbHG).Nach hM setzt die vollständige Beendung einer GmbH sowohl ihre Löschung im Firmenbuch als auch ihre Vermögenslosigkeit voraus (6 Ob 120/97h = WBl 1997, 485 = RIS-Justiz RS0107740; Gellis/Feil, Komm GmbH-Gesetz4 Rn 7 zu Paragraph 93 ;, Kostner/Umfahrer, GmbH5 Rn 789f; Koppensteiner, GmbH-Gesetz² Rn 9 zu Paragraph 93, mwH). Vollbeendigung der Gesellschaft tritt demnach erst dann ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (Feil aaO Rz 17 zu Paragraph 93,) bzw auf Grund der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist (Umfahrer aaO Rn 789). Eine Gesellschaft kann daher mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu (und insoweit habe sie noch Vermögen), einen Aktivprozess führen; insoweit gilt sie als parteifähig (SZ 71/175; Feil aaO). Die Auflösung einer Gesellschaft und ihre Löschung beeinträchtigen solange ihre Partei- und Prozessfähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind vergleiche RIS-Justiz RS0035195; 7 Ob 23/01k). Eine gelöschte Kapitalgesellschaft kann nur durch einen bestellten Liquidator vertreten werden. Stellt sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat das Handelsgericht der Hauptniederlassung auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen (AS 93 Absatz 5, GmbHG). Dabei wird das Gericht auf Antrag eines Beteiligten tätig. Es beschließt die Fortsetzung der Liquidation und ernennt die Liquidatoren. Die früheren Liquidatoren können neu bestellt werden, aber es muss eine neue Bestellung erfolgen, denn ihr Amt lebt nicht von selbst auf (Gellis-Feil, GmbHG4, Rz 12 zu Paragraph 93, GmbHG).

Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich aber, dass P*****T***** am 24.4.2003 zum Liquidator bestellt wurde. Am 22.7.2004 erfolgte die amtswegige Löschung, womit auch das Amt T***** als Liquidator erloschen ist. Eine neuerliche Bestellung zum Liquidator erfolgte nicht. Aus diesem Grund war P***** T***** nicht mehr befugt, einen Verfahrenshilfeantrag für die Antragstellerin einzubringen. Mangels Vertretungsbefugnis war in Stattgebung des Rekurses der Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Antragstellerin eine Verbesserungsfrist zum Nachweis dafür, dass P***** T***** neuerlich zumLiquidator bestellt wurde, einzuräumen sein. Im Falle der fristgerechten Verbesserung werden anlässlich der neuerlichen Entscheidung über den Antrag gemäß § 63 Abs 2 ZPO auch die Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten (wohl P***** T***** selbst) zu prüfen sein.Im fortgesetzten Verfahren wird der Antragstellerin eine Verbesserungsfrist zum Nachweis dafür, dass P***** T***** neuerlich zumLiquidator bestellt wurde, einzuräumen sein. Im Falle der fristgerechten Verbesserung werden anlässlich der neuerlichen Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ZPO auch die Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten (wohl P***** T***** selbst) zu prüfen sein.

Da der Prozess bereits eingeleitet wurde, hat dies durch die Prozessrichterin zu erfolgen (LGZ Wien 5 Cg 48/05y). Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs 3 ZPO.Da der Prozess bereits eingeleitet wurde, hat dies durch die Prozessrichterin zu erfolgen (LGZ Wien 5 Cg 48/05y). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 72, Absatz 3, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00549 13R134.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2005:01300R00134.05D.0729.000

Dokumentnummer

JJT_20050729_OLG0009_01300R00134_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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