TE OGH 2005/8/2 1Ob146/05k

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Veröffentlicht am 02.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha P*, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Dr. Peter Burgstaller, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Thomas Riedler und Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Anton G*, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Unterlassung und Leistung (Gesamtstreitwert EUR 36.336,42 s. A.), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2005, GZ 41 R 287/04s-112, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach den unbekämpften Feststellungen der Vorinstanzen konnte kein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der auf dem Dach des Wohnhauses des Beklagten montierten Mobilfunksendeanlage und den von der Klägerin behaupteten Schlafstörungen sowie den Migräneanfällen und Kopfschmerzen ihres Sohnes festgestellt werden. Die Brauchbarkeit einer Bestandsache richtet sich im Sinne des § 1096 ABGB nach dem Vertragszweck und nach der Verkehrssitte (RIS-Justiz RS0020926, RS0021054). Hiefür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (2 Ob 265/04s). Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer. Dieser Beweis ist der Revisionswerberin nicht gelungen. In der Ansicht des Berufungsgerichts, die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stelle keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertige (vgl dazu auch 2 Ob 265/04s = EWr III/1096 A/104), liegt schon deshalb keine Fehlbeurteilung, weil in Gewährleistungsrecht - außerhalb besonderer Zusagen - stets auf objektive Kriterien abzustellen ist. Eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Anlage wurde nicht festgestellt.1. Nach den unbekämpften Feststellungen der Vorinstanzen konnte kein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der auf dem Dach des Wohnhauses des Beklagten montierten Mobilfunksendeanlage und den von der Klägerin behaupteten Schlafstörungen sowie den Migräneanfällen und Kopfschmerzen ihres Sohnes festgestellt werden. Die Brauchbarkeit einer Bestandsache richtet sich im Sinne des Paragraph 1096, ABGB nach dem Vertragszweck und nach der Verkehrssitte (RIS-Justiz RS0020926, RS0021054). Hiefür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (2 Ob 265/04s). Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer. Dieser Beweis ist der Revisionswerberin nicht gelungen. In der Ansicht des Berufungsgerichts, die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stelle keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertige vergleiche dazu auch 2 Ob 265/04s = EWr III/1096 A/104), liegt schon deshalb keine Fehlbeurteilung, weil in Gewährleistungsrecht - außerhalb besonderer Zusagen - stets auf objektive Kriterien abzustellen ist. Eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Anlage wurde nicht festgestellt.

2. Die Klägerin behauptet erstmals in ihrer Revision, sie könne wegen der Gesundheitsgefährdung, die von der in unmittelbarer Nähe zu ihrem Mietobjekt errichteten Mobilfunkanlage ausgehe, im Falle einer Untervermietung ihrer Wohnung nur einen wesentlichen niedrigeren Untermietzins erlösen. Die Klägerin hat ein derartiges Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet, weshalb diese Behauptung eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 504 Abs 2 ZPO darstellt. Darüber hinaus negiert die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen, dass eine Gesundheitsgefährdung gerade nicht festgestellt werden konnte.2. Die Klägerin behauptet erstmals in ihrer Revision, sie könne wegen der Gesundheitsgefährdung, die von der in unmittelbarer Nähe zu ihrem Mietobjekt errichteten Mobilfunkanlage ausgehe, im Falle einer Untervermietung ihrer Wohnung nur einen wesentlichen niedrigeren Untermietzins erlösen. Die Klägerin hat ein derartiges Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet, weshalb diese Behauptung eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO darstellt. Darüber hinaus negiert die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen, dass eine Gesundheitsgefährdung gerade nicht festgestellt werden konnte.

3. Die Argumentation der Revisionswerberin, die Immission elektromagnetischer Felder sei als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren ist im gegebenen Falle schon deshalb ohne Relevanz, weil eben keine Beeinträchtigung durch die Strahlung der Mobilfunkanlage festgestellt werden konnte. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine unmittelbare Zuleitung vorliegt, nicht von der physikalischen Beschaffenheit des eindringenden Stoffes, sondern vielmehr von der Art und Weise abhängig, wie dieser auf das Nachbargrundstück gelangt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wieso es bei einem Begehren auf Mietzinsminderung von Belang sein sollte, ob eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB vorliegt; nachbarrechtliche Vorschriften haben für das Rechtsverhältnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer regelmäßig keine eigenständige Bedeutung, die über die vertraglichen Rechte und Pflichten einschließlich der Nebenpflichten hinausginge.3. Die Argumentation der Revisionswerberin, die Immission elektromagnetischer Felder sei als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren ist im gegebenen Falle schon deshalb ohne Relevanz, weil eben keine Beeinträchtigung durch die Strahlung der Mobilfunkanlage festgestellt werden konnte. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine unmittelbare Zuleitung vorliegt, nicht von der physikalischen Beschaffenheit des eindringenden Stoffes, sondern vielmehr von der Art und Weise abhängig, wie dieser auf das Nachbargrundstück gelangt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wieso es bei einem Begehren auf Mietzinsminderung von Belang sein sollte, ob eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorliegt; nachbarrechtliche Vorschriften haben für das Rechtsverhältnis zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer regelmäßig keine eigenständige Bedeutung, die über die vertraglichen Rechte und Pflichten einschließlich der Nebenpflichten hinausginge.

Textnummer

E78130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:E78130

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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