Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der „klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten, ermächtigt durch den Privatbeteiligten Heinrich R*****", *****, gegen die „beklagte Partei" Stadtgemeinde N*****, wegen 50.000 EUR sA, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Heinrich R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2005, GZ 14 R 3/05x-12, womit der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Dezember 2004, GZ 1 Nc 12/04s-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Heinrich R***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies eine als Klage bezeichnete Eingabe des Heinrich R***** vom 12. 7. 2004 als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige sowie dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob Heinrich R***** einen vom ihm selbst gefertigten „Einspruch gegen den Beschluss des OLG Wien vom 18. 1. 05", in dem er die „sofortige Wiederaufnahme und ordnungsgemäße Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens" fordert. Dieses Schriftstück wurde ihm unter Hinweis auf die vor dem Obersten Gerichtshof herrschende absolute Anwaltspflicht zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurückgestellt. In einem am 16. 6. 2005 zur Post gegebenen Schreiben bezog sich Heinrich R***** auf diese Aufforderung zur Verbesserung und führte aus, dass mit der Verbesserungsaufforderung „in aller Klarheit und Deutlichkeit bekundet" worden sei, „dass in diesem Fall ein vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen (aus welchen Gründen auch immer) begangenes Versehen" vorliege. Er gab der Erwartung Ausdruck, dass der „erwiesenermaßen justizintern gezeugte Fehler kurzfristig nunmehr auch justizintern behoben" werde. Dem Verbesserungsauftrag selbst kam er nicht nach.
Rechtliche Beurteilung
Infolge des im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrschenden absoluten Anwaltszwangs (RIS-Justiz RS0108295) ist der anwaltlich nicht gefertigte, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde „Einspruch" des Heinrich R***** nach erfolglosem Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
Anmerkung
E78184 1Ob93.05sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00093.05S.0802.000Dokumentnummer
JJT_20050802_OGH0002_0010OB00093_05S0000_000