TE OGH 2005/8/2 1Ob121/05h

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Veröffentlicht am 02.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 20. Juni 2002 verstorbenen Michael Hermann H*****, über den ordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin Cornelia H*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 2 R 12/05z-103, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 2. August 2004, GZ 11 A 339/02k-89, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zum Nachlass des Erblassers haben dessen Witwe (die Revisionsrekurswerberin) und dessen Eltern jeweils bedingte Erbserklärungen abgegeben, die zu Gericht angenommen wurden. Mit Beschluss vom 12. Februar 2003 bestellte das Erstgericht einen Verlassenschaftskurator zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und zur Einbringung einer Klage der Verlassenschaft gegen den Vater des Erblassers und eine Ges mbH wegen Aufhebung eines Übergabgsvertrags. Gleichzeitig wurde der Klagsentwurf des Kurators verlassenschaftsbehördlich genehmigt. Das Verfahren ist beim Landesgericht Linz zu 2 Cg 158/03p anhängig. In diesem Verfahren ist auch die Witwe des Erblassers klagende Partei. Beide Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 ein Eventualbegehren. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004 stellte der Verlassenschaftskurator ein teilweise geändertes Begehren, in das er das Eventualbegehren einbezog. Dieses Verfahren wurde in der Verhandlung vom 2. Juli 2004 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den erbserklärten Eltern einerseits und der Witwe andererseits vor dem Landesgericht Klagenfurt zu 26 Cg 133/03k anhängigen Erbrechtsstreits unterbrochen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2003 verfügte das Erstgericht, dass mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Erbrechtsstreit gemäß § 127 Abs 1 AußStrG (aF) innegehalten werde.Zum Nachlass des Erblassers haben dessen Witwe (die Revisionsrekurswerberin) und dessen Eltern jeweils bedingte Erbserklärungen abgegeben, die zu Gericht angenommen wurden. Mit Beschluss vom 12. Februar 2003 bestellte das Erstgericht einen Verlassenschaftskurator zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und zur Einbringung einer Klage der Verlassenschaft gegen den Vater des Erblassers und eine Ges mbH wegen Aufhebung eines Übergabgsvertrags. Gleichzeitig wurde der Klagsentwurf des Kurators verlassenschaftsbehördlich genehmigt. Das Verfahren ist beim Landesgericht Linz zu 2 Cg 158/03p anhängig. In diesem Verfahren ist auch die Witwe des Erblassers klagende Partei. Beide Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 ein Eventualbegehren. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004 stellte der Verlassenschaftskurator ein teilweise geändertes Begehren, in das er das Eventualbegehren einbezog. Dieses Verfahren wurde in der Verhandlung vom 2. Juli 2004 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den erbserklärten Eltern einerseits und der Witwe andererseits vor dem Landesgericht Klagenfurt zu 26 Cg 133/03k anhängigen Erbrechtsstreits unterbrochen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2003 verfügte das Erstgericht, dass mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Erbrechtsstreit gemäß Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG (aF) innegehalten werde.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 beantragte der Verlassenschaftskurator, das Eventualbegehren und das geänderte Urteilsbegehren im Verfahren 2 Cg 158/03p des Landesgerichts Linz verlassenschaftsbehördlich zu genehmigen.

Diesem Antrag gab das Erstgericht - wenngleich ohne Begründung - statt.

Das Rekursgericht hob über Rekurs der Eltern des Erblassers diesen Beschluss auf und wies den Antrag auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung der Änderungen des Klagebegehrens im Prozess 2 Cg 158/03p des Landesgerichts Linz zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Aus der Fürsorgepflicht für den ruhenden Nachlass folge, dass das Abhandlungsgericht einen vom Nachlasskurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und darauf zu prüfen habe, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspreche. Deshalb werde in diesen Angelegenheiten jedenfalls den erbserklärten Erben ein Rekursrecht zugebilligt. Nichts anderes könne für die Beurteilung einer Klagsführung (Klagsausdehnung) durch die Verlassenschaft gelten. Die Rechtsmittellegitimation der Rekurswerber sei daher gegeben. Mit dem „Innehalten" gemäß § 127 Abs 1 erster Satz AußStrG (aF) solle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erbschaftsklage und daher bis zur endgültigen Klärung der Frage, welches der widerstreitenden Erbrechte als im Verlassenschaftsverfahren ausgewiesen angesehen werden könne, ein „Zustand des Abwartens" herbeigeführt werden. Ein weiterer Gang des Verlassenschaftsverfahrens solle auf ein Minimum, und zwar nur auf solche Verfügungen beschränkt sein, die bloß der Inventarisierung oder in anderer Weise der näheren Feststellung des Standes des Nachlasses zur Zeit des Todes des Erblassers oder der Sicherung des Nachlasses dienen. Vorliegend sei das Verfahren vor dem Landesgericht Linz bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Erbrechtsstreit unterbrochen. Es finde daher dort keine nähere Abklärung über den Umfang der Erbmasse statt. Nach Abschluss des Erbrechtsstreits könnten die rechtmäßigen Erben über die Fortsetzung des Prozesses und darüber, ob die Änderungen im Klagebegehren aufrecht erhalten werden, selbst entscheiden. Einer verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe es dann nicht mehr. In der Zwischenzeit bestehe keine Gefahr für die Verlassenschaft. Die Entscheidung über die Genehmigung der Änderung des Klagebegehrens diene weder der Feststellung noch der Sicherung des Nachlassvermögens. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Genehmigung einer die Nachlassmasse betreffenden Klagsführung bzw Klagsänderung (bei aufrechter Unterbrechung des diesbezüglichen Prozesses) während der Innehaltung im Verlassenschaftsverfahren zulässig sei.Das Rekursgericht hob über Rekurs der Eltern des Erblassers diesen Beschluss auf und wies den Antrag auf verlassenschaftsbehördliche Genehmigung der Änderungen des Klagebegehrens im Prozess 2 Cg 158/03p des Landesgerichts Linz zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Aus der Fürsorgepflicht für den ruhenden Nachlass folge, dass das Abhandlungsgericht einen vom Nachlasskurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und darauf zu prüfen habe, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspreche. Deshalb werde in diesen Angelegenheiten jedenfalls den erbserklärten Erben ein Rekursrecht zugebilligt. Nichts anderes könne für die Beurteilung einer Klagsführung (Klagsausdehnung) durch die Verlassenschaft gelten. Die Rechtsmittellegitimation der Rekurswerber sei daher gegeben. Mit dem „Innehalten" gemäß Paragraph 127, Absatz eins, erster Satz AußStrG (aF) solle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erbschaftsklage und daher bis zur endgültigen Klärung der Frage, welches der widerstreitenden Erbrechte als im Verlassenschaftsverfahren ausgewiesen angesehen werden könne, ein „Zustand des Abwartens" herbeigeführt werden. Ein weiterer Gang des Verlassenschaftsverfahrens solle auf ein Minimum, und zwar nur auf solche Verfügungen beschränkt sein, die bloß der Inventarisierung oder in anderer Weise der näheren Feststellung des Standes des Nachlasses zur Zeit des Todes des Erblassers oder der Sicherung des Nachlasses dienen. Vorliegend sei das Verfahren vor dem Landesgericht Linz bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Erbrechtsstreit unterbrochen. Es finde daher dort keine nähere Abklärung über den Umfang der Erbmasse statt. Nach Abschluss des Erbrechtsstreits könnten die rechtmäßigen Erben über die Fortsetzung des Prozesses und darüber, ob die Änderungen im Klagebegehren aufrecht erhalten werden, selbst entscheiden. Einer verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfe es dann nicht mehr. In der Zwischenzeit bestehe keine Gefahr für die Verlassenschaft. Die Entscheidung über die Genehmigung der Änderung des Klagebegehrens diene weder der Feststellung noch der Sicherung des Nachlassvermögens. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Genehmigung einer die Nachlassmasse betreffenden Klagsführung bzw Klagsänderung (bei aufrechter Unterbrechung des diesbezüglichen Prozesses) während der Innehaltung im Verlassenschaftsverfahren zulässig sei.

Der von der erbserklärten Witwe erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Rechtsansicht des Rekursgerichts hängt die Entscheidung hier nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) ab. Gemäß § 127 Abs 1 AußStrG (aF) ist mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung eines Erbrechtsstreits inne zu halten. Im Fall des „Innehaltens" ist der weitere Gang des Verlassenschaftsverfahrens auf Verfügungen beschränkt, die der Inventarisierung oder Sicherung des Nachlasses dienen (EvBl 1966/345 = SZ 39/67). Welche Verfügungen zu treffen sind, ist eine an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilende Frage. Ausgehend vom hier vorliegenden Sachverhalt, kann in der Beurteilung des Rekursgerichts, dass die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsänderung in dem vom Verlassenschaftskurator geführten Verfahren keine derartige Verfügung darstellt, schon deshalb keine erhebliche Fehlbeurteilung erblickt werden, weil dieses Verfahren ebenfalls bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erbrechtsstreits unterbrochen ist. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Rechtsansicht des Rekursgerichts hängt die Entscheidung hier nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) ab. Gemäß Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG (aF) ist mit der Verlassenschaftsabhandlung bis zur Entscheidung eines Erbrechtsstreits inne zu halten. Im Fall des „Innehaltens" ist der weitere Gang des Verlassenschaftsverfahrens auf Verfügungen beschränkt, die der Inventarisierung oder Sicherung des Nachlasses dienen (EvBl 1966/345 = SZ 39/67). Welche Verfügungen zu treffen sind, ist eine an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilende Frage. Ausgehend vom hier vorliegenden Sachverhalt, kann in der Beurteilung des Rekursgerichts, dass die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsänderung in dem vom Verlassenschaftskurator geführten Verfahren keine derartige Verfügung darstellt, schon deshalb keine erhebliche Fehlbeurteilung erblickt werden, weil dieses Verfahren ebenfalls bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erbrechtsstreits unterbrochen ist. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E78102 1Ob121.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00121.05H.0802.000

Dokumentnummer

JJT_20050802_OGH0002_0010OB00121_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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