Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Waclaw M*****, als beabsichtigter Wahlvater, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Nedzhatin M***** A*****, als beabsichtigtes Wahlkind, wegen Annahme an Kindesstatt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. März 2005, GZ 45 R 31/05z-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Dezember 2004, GZ 2 P 144/04y-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Der angefochtene Beschluss wurde dem Erstantragsteller am 29. 3. 2005 zugestellt. Die eigenhändig unterfertigte „Beschwerde" des Revisionsrekurswerbers langte am 12. 4. 2005 beim Rekursgericht, jedoch erst am 14. 4. 2005 beim Erstgericht ein. Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist gemäß § 11 Abs 1 AußStrG aF beim Erstgericht einlangen (RZ 1978/93; 1 Ob 137/98y; 1 Ob 52/03h; RIS-Justiz RS0008755 uva). Ungeachtet des vom Erstgericht eingeleiteten Verbesserungsverfahrens sowie des vom Rechtsmittelwerber in der Verbesserungsfrist gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Vorlage des auftragsgemäß verbesserten Revisionsrekurses, erweist sich daher das zu beurteilende Rechtsmittel als verspätet.
Ist bei einem verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs bereits das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen, so ist dieses Rechtsmittel - selbst unter grundsätzlicher Bedachtnahme auf § 11 Abs 2 AußStrG aF - wegen Verspätung zurückzuweisen (EvBl 2005/27; 1 Ob 179/03k ua). Es ist daher zu prüfen, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF vorliegt:
Das Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens im Sinn des § 180a Abs 1 Satz 3 ABGB in der hier (noch) anzuwendenden Fassung soll der erhöhten Missbrauchsgefahr bei der Erwachsenenadoption begegnen (SZ 2003/68; RIS-Justiz RS0048764). Bei der Prüfung des gerechtfertigten Anliegens ist ein strenger Maßstab anzulegen (SZ 2003/68; 7 Ob 82/04s; 1 Ob 156/04d; RIS-Justiz RS0048764 ua). Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll und ob ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegt; ist eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung und letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichtes gelegen (7 Ob 102/02d; 3 Ob 92/04g; RIS-Justiz RS0087008 uva).
Der Ansicht des Rechtsmittelwerbers, dass die Entscheidung vorliegend von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängig sei, weil „eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob allein ein abweisendender Pflegegeldbescheid zur Feststellung berechtigt, dass kein ein gerechtfertigtes Anliegen darstellender Zustand gegeben ist, sowie zur Frage, ob die positive Wirkung der Adoption auf fremdenrechtliche Folgen, einer Adoption im Wege steht, fehle, kann nicht gefolgt werden:
Ob der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt vornehmlich die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen beabsichtigten und welche Anliegen sie verfolgten, ist Tatfrage (vgl 1 Ob 156/04d). Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren oder gar völlig gleichartigen Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhinge (RIS-Justiz RS0102181, RS107773 ua). Soweit das Rekursgericht aus dem Umstand, dass der „Pflegegeldantrag" des präsumtiven Wahlvaters abgewiesen wurde, schloss, es sei kein pflegebedüftiger Zustand dieser Person in dem Ausmaß gegeben, dass die Übernehmer der Pflege durch das beabsichtigte Wahlkind ein gerechtfertigtes Anliegen darstellte, erscheint dies logisch einwandfrei und durchaus nachvollziehbar, weshalb die Einzelfallbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.
Da es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aF - als Zulässigkeitsvoraussetzung - aufzuzeigen, ist im Sinne obiger Ausführungen das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E78129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00136.05I.0802.000Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
06.12.2010