TE OGH 2005/8/3 9ObA131/04m

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Veröffentlicht am 03.08.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ulrike S*****, Programmiererin, *****, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses, über die Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2004, GZ 7 Ra 70/04x-32, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. November 2003, GZ 34 Cga 90/03h-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Bis zum 4. 9. 2002 waren Bernhard *****, sein Vater Mag. Heinz K***** und Ing. Gerhard M***** Gesellschafter der Klägerin, wobei der Letztgenannte auch Geschäftsführer war. Den operativen Bereich teilten sich Bernhard K***** und Ing. M***** dergestalt, dass K***** Kleinrechnerkundenprojekte und M***** Großrechnerkundenprojekte betreute und abwickelte. Eigene Akquisitionen von Aufträgen, die in den jeweils anderen Wirkungsbereich fielen, wurden provisionspflichtig dorthin abgetreten. Überhaupt hatten die beiden Gesellschafter intern getrennte Kosten- und Rechnungskreise. Die Beklagte war dem Bereich Ing. M*****s zugeteilt. Nur ausnahmsweise verrichtete sie Arbeiten, die dem Bereich von Bernhard K***** zufielen. Am 4. 9. 2002 übernahm Bernhard K***** die Anteile der beiden anderen Gesellschafter und wurde Geschäftsführer der Klägerin. Ing. M***** wurde Mit-Geschäftsführer der Nebenintervenientin, an der seine Gattin mit einer Stammeinlage von 50 % des Gesellschaftskapitals beteiligt ist. Neben dem Miet-Lokal brachte er seine komplette Hardware und vor allem den Großrechnerkundenstock in die neue Gesellschaft ein.

Die Klägerin meint, dass mit dem Übergang des Teilbetriebs auch das Arbeitsverhältnis der - damals in Mutterschaftskarenz befindlichen - Beklagten auf die Nebenintervenientin übergegangen sei.

Die Beklagte, die sich im Übrigen am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte, bestritt den Teilbetriebsübergang nicht, wendete jedoch ein, mit Schreiben vom 28. 1. 2003 an die Klägerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Nebenintervenientin wirksam widersprochen zu haben, sodass sie noch im Angestelltenverhältnis zu Klägerin stehe.

Die Nebenintervenientin bestreitet sowohl einen Betriebsübergang als auch einen Übergang des Angestelltenverhältnisses der Beklagten, welche diesem erfolgreich widersprochen habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 508a ZPO) ist die Revision nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 508 a, ZPO) ist die Revision nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum ex-lege- Übergang des Arbeitsverhältnisses der Beklagten im Rahmen eines Betriebsteilüberganges ist schon im Hinblick auf die organisatorische Teilung der Geschäftsbereiche, insbesondere die Führung getrennter Rechnungskreise und die damit verbundene Zuordnung der Beklagten zum Bereich "M*****", jedenfalls vertretbar und wirft somit keine über den Einzelfall hinausgehende bedeutsamen Fragen auf.

Da § 3 Abs 4 AVRAG für einen Widerspruch keine besonderen Formvorschriften aufstellt, haben, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, die allgemeinen Regeln (insbesondere auch § 863 ABGB) über Willenserklärungen und somit auch die Auslegungsregeln der §§ 914 f. ABGB Anwendung zu finden. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der "Anforderungen an eine solche Willenserklärung" ist daher einzelfallbezogen zu beantworten und entbehrt somit der Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO. Das Berufungsgericht gelangte auf Grund einer vertretbaren Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 28. 1. 2003 zur Auffassung, dass diese damit überhaupt nicht dem ansonsten von Gesetzes wegen vorgegebenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses entgegengetreten sei, sondern ohne Bezugnahme auf einen allfälligen Betriebsübergang lediglich ihrer Rechtsansicht Ausdruck verliehen habe, dass ihr Arbeitsverhältnis zur Klägerin - unabhängig von der Weigerung des ausgeschiedenen Gesellschafters, sie "mitzunehmen" - ohnehin nach wie vor aufrecht sei. Damit stellen sich aber im konkreten Fall die weiteren - vom Berufungsgericht und der Revisionswerberin zu Recht als an sich erheblich eingestuften - Rechtsfragen nicht mehr.Da Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG für einen Widerspruch keine besonderen Formvorschriften aufstellt, haben, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, die allgemeinen Regeln (insbesondere auch Paragraph 863, ABGB) über Willenserklärungen und somit auch die Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f. ABGB Anwendung zu finden. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der "Anforderungen an eine solche Willenserklärung" ist daher einzelfallbezogen zu beantworten und entbehrt somit der Erheblichkeit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Das Berufungsgericht gelangte auf Grund einer vertretbaren Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 28. 1. 2003 zur Auffassung, dass diese damit überhaupt nicht dem ansonsten von Gesetzes wegen vorgegebenen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses entgegengetreten sei, sondern ohne Bezugnahme auf einen allfälligen Betriebsübergang lediglich ihrer Rechtsansicht Ausdruck verliehen habe, dass ihr Arbeitsverhältnis zur Klägerin - unabhängig von der Weigerung des ausgeschiedenen Gesellschafters, sie "mitzunehmen" - ohnehin nach wie vor aufrecht sei. Damit stellen sich aber im konkreten Fall die weiteren - vom Berufungsgericht und der Revisionswerberin zu Recht als an sich erheblich eingestuften - Rechtsfragen nicht mehr.

Die Klägerin hat gemäß §§ 40, 50 Abs 1 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. Diese diente mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Klägerin hat gemäß Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen. Diese diente mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Textnummer

E78241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00131.04M.0803.000

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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