Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. Mai 1998 verstorbenen Josef H*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Alfons Norbert G*****, vertreten durch Oberhofer Lechner Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2004, GZ 15 R 429/04w-23, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG alt, RGBl 1854/208, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (§ 203 Abs 7 AußStrG 2005, BGBl I 2003/111). Richtig weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass eine Nichtigkeit vorliegt, wenn es das Gericht verabsäumt, dem Verlassenschaftsverfahren eine Person beizuziehen, die nach der Aktenlage als Pflichtteilsberechtigter berufen ist (RIS-Justiz RS0005734 ua). Wie er aber selbst ausführt, hat das Rekursgericht den behaupteten Nichtigkeitsgrund (die weiterhin monierte unterbliebene Bestellung eines Erbenkurators für ihn als Pflichtteilsberechtigen) als nicht gegeben beurteilt und dies auch begründet. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten (oder Verfahrensmängel) erster Instanz können aber auch im außerstreitigen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (7 Ob 91/04i; RIS-Justiz RS0007232; RS0050037 ua). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG alt, RGBl 1854/208, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2005, BGBl römisch eins 2003/111). Richtig weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass eine Nichtigkeit vorliegt, wenn es das Gericht verabsäumt, dem Verlassenschaftsverfahren eine Person beizuziehen, die nach der Aktenlage als Pflichtteilsberechtigter berufen ist (RIS-Justiz RS0005734 ua). Wie er aber selbst ausführt, hat das Rekursgericht den behaupteten Nichtigkeitsgrund (die weiterhin monierte unterbliebene Bestellung eines Erbenkurators für ihn als Pflichtteilsberechtigen) als nicht gegeben beurteilt und dies auch begründet. Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeiten (oder Verfahrensmängel) erster Instanz können aber auch im außerstreitigen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (7 Ob 91/04i; RIS-Justiz RS0007232; RS0050037 ua). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Anmerkung
E78234 9Ob34.05yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00034.05Y.0803.000Dokumentnummer
JJT_20050803_OGH0002_0090OB00034_05Y0000_000