TE OGH 2005/8/4 13R164/05y

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Veröffentlicht am 04.08.2005
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister, Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** ***** regGenmbH, 8614 St. Jakob-Breitenau, ***** 1, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die verpflichteten Parteien 1.) R***** H*****, 2.) G***** H*****, beide 7403 Großpetersdorf, *****, wegen Euro 9.933,55 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 04.07.2005, GZ 4 E 4045/97 g-31, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 30.07.1997 (ON 2) gegen die verpflichteten Parteien zur Hereinbringung von ATS 136.688,97 (Euro 9.933,55) s.A. die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Die bisher durchgeführten Exekutionsvollzüge verliefen ergebnislos.

Mit dem beim Erstgericht am 10.06.2005 (ON 28) eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution. Für den Fall der Erfolglosigkeit wurde die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 47 EO beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15.06.2005 bewilligt, wobei die Kosten der betreibenden Partei antragsgemäß mit Euro 55,21 bestimmt wurden. Nach dem Vollzugsbericht des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 17.06.2005 (ON 29) wurde die Pfändung aufgrund einer Sperrfrist nicht vollzogen. Als zusätzliche Information wurde im Bericht hinsichtlich des Erstverpflichteten der Beginn der Sperrfrist mit 19.05.2005 und der Sperrfristakt mit 4 E 615/93 i des Erstgerichts ausgewiesen. Betreffend die zweitverpflichtete Partei wurde als Beginn der Sperrfrist der 02.02.2005 und als Sperrfristakt 4 E 909/03 t des Erstgerichts angegeben. Vom Rechtspfleger wurde dieser Vollzugsbericht am 17.06.2005 unterschrieben. Mit dem am 01.07.2005 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 30 stellte die betreibende Partei den Antrag auf Ablegung des Vermögensverzeichnisses. Für den Fall, „dass die verpflichtete Partei das Vermögensverzeichnis bereits abgelegt hat", wurde der Antrag auf Übersendung gestellt.Mit dem beim Erstgericht am 10.06.2005 (ON 28) eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution. Für den Fall der Erfolglosigkeit wurde die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 47, EO beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15.06.2005 bewilligt, wobei die Kosten der betreibenden Partei antragsgemäß mit Euro 55,21 bestimmt wurden. Nach dem Vollzugsbericht des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 17.06.2005 (ON 29) wurde die Pfändung aufgrund einer Sperrfrist nicht vollzogen. Als zusätzliche Information wurde im Bericht hinsichtlich des Erstverpflichteten der Beginn der Sperrfrist mit 19.05.2005 und der Sperrfristakt mit 4 E 615/93 i des Erstgerichts ausgewiesen. Betreffend die zweitverpflichtete Partei wurde als Beginn der Sperrfrist der 02.02.2005 und als Sperrfristakt 4 E 909/03 t des Erstgerichts angegeben. Vom Rechtspfleger wurde dieser Vollzugsbericht am 17.06.2005 unterschrieben. Mit dem am 01.07.2005 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 30 stellte die betreibende Partei den Antrag auf Ablegung des Vermögensverzeichnisses. Für den Fall, „dass die verpflichtete Partei das Vermögensverzeichnis bereits abgelegt hat", wurde der Antrag auf Übersendung gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Abgabe eines Vermögensverzeichnisses abgewiesen. Es wies darauf hin, dass die zweitverpflichtete Partei das Vermögensverzeichnis in der Exekutionssache 4 E 3898/01 m am 19.07.2004 und die erstverpflichtete Partei das Vermögensverzeichnis in der Exekutionssache 4 E 715/05 s am 19.05.2005 abgegeben hat. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die verpflichteten Parteien seither neues Vermögen erworben hätten. Dies sei jedoch erforderlich, wenn seit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht mehr als ein Jahr vergangen sei. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Übersendung eines bereits abgelegten Vermögensverzeichnisses hat das Erstgericht im stattgebenden Sinn entsprochen und darauf auch im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, ohne jedoch den Antrag formell zu bewilligen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag der betreibenden Partei vollinhaltlich bewilligt werde. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach der in § 252 f (vormals § 252 i) EO festgelegten allgemeinen Sperrfrist ist ein Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug, der sich gegen einen Verpflichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzug nicht durchgeführt werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, wohl zu bewilligen. Zu einem Vollzug darf es jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch kommen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgsversprechend ist. Diese Sperrfrist liegt gegenständlich hinsichtlich beider verpflichteten Parteien vor. Betreffend den Erstverpflichteten fand am 19.05.2005 im Verfahren 4 E 615/93 i vor dem Bezirksgericht Oberwart ein erfolgloser Vollzugstermin statt, weil keine pfändbaren Gegenstände gefunden wurde. Für die zweitverpflichtete Partei trifft dies auf das Verfahren 4 E 909/03 t zu. Hier scheiterte ein Vollzug am 02.02.2005 mangels pfändbarer Gegenstände.Nach der in Paragraph 252, f (vormals Paragraph 252, i) EO festgelegten allgemeinen Sperrfrist ist ein Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug, der sich gegen einen Verpflichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzug nicht durchgeführt werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, wohl zu bewilligen. Zu einem Vollzug darf es jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch kommen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgsversprechend ist. Diese Sperrfrist liegt gegenständlich hinsichtlich beider verpflichteten Parteien vor. Betreffend den Erstverpflichteten fand am 19.05.2005 im Verfahren 4 E 615/93 i vor dem Bezirksgericht Oberwart ein erfolgloser Vollzugstermin statt, weil keine pfändbaren Gegenstände gefunden wurde. Für die zweitverpflichtete Partei trifft dies auf das Verfahren 4 E 909/03 t zu. Hier scheiterte ein Vollzug am 02.02.2005 mangels pfändbarer Gegenstände.

Bleibt nun eine Anlassexekution erfolglos, so besteht für den Verpflichteten die Verpflichtung, ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO vorzulegen und zu unterfertigen. Einem vergeblichen Vollzugsversuch in das gesamte nach der Sachlage erreichbare bewegliche Vermögen des Verpflichteten steht es aber gleich, wenn dem Vollzug der Exekution die Bestimmung des § 252 f EO idgF entgegensteht (Jakusch in Angst, EO Rz 20 zu § 47). Für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses bedarf es in diesen Fällen keines Antrages, vielmehr ist der Verpflichtete von Amts wegen zur Vorlage und zur Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern (Jakusch aaO Rz 27). Treten nun in einem Exekutionsverfahren die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 EO für die amtswegige Einholung eines Vermögensverzeichnisses ein, steht dieser aber ein innerhalb des letzten Jahres vorgelegtes und unterfertigtes Vermögensverzeichnis oder die Verbüßung einer sechsmonatigen Beugehaft entgegen, hat das Gericht gemäß § 49 Abs. 3 EO an Stelle der Einholung eines neuen Vermögensverzeichnisses dem betreibenden Gläubiger von Amts wegen eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden (Jakusch aaO Rz 3 zu § 49).Bleibt nun eine Anlassexekution erfolglos, so besteht für den Verpflichteten die Verpflichtung, ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, EO vorzulegen und zu unterfertigen. Einem vergeblichen Vollzugsversuch in das gesamte nach der Sachlage erreichbare bewegliche Vermögen des Verpflichteten steht es aber gleich, wenn dem Vollzug der Exekution die Bestimmung des Paragraph 252, f EO idgF entgegensteht (Jakusch in Angst, EO Rz 20 zu Paragraph 47,). Für die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses bedarf es in diesen Fällen keines Antrages, vielmehr ist der Verpflichtete von Amts wegen zur Vorlage und zur Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern (Jakusch aaO Rz 27). Treten nun in einem Exekutionsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, EO für die amtswegige Einholung eines Vermögensverzeichnisses ein, steht dieser aber ein innerhalb des letzten Jahres vorgelegtes und unterfertigtes Vermögensverzeichnis oder die Verbüßung einer sechsmonatigen Beugehaft entgegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 49, Absatz 3, EO an Stelle der Einholung eines neuen Vermögensverzeichnisses dem betreibenden Gläubiger von Amts wegen eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden (Jakusch aaO Rz 3 zu Paragraph 49,).

Dieser Fall lag nun gegenständlich vor. Die verpflichteten Parteien haben am 19.07.2004 bzw. am 19.05.2005 jeweils ein Vermögensverzeichnis abgegeben. Beide wären somit zur neuerlichen Vorlage und Unterfertigung nur dann verpflichtet gewesen, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass sie später Vermögen erworben haben (vgl. § 49 Abs. 1 EO). Gegenständlich hat das Erstgericht zutreffend dem Antrag auf neuerliche Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nicht stattgegeben, weil die betreibende Partei weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat, dass die Verpflichteten nach Vorlage und Unterfertigung der abgelegten Vermögensverzeichnisse neues Vermögen erworben haben. Zutreffend wurde das Hauptbegehren vom Erstgericht somit abgewiesen, sodass dem Rekurs in diesem Punkt jedenfalls nicht Folge zu geben war. Auch im übrigen Umfang ist der Rekurs nicht berechtigt. Der betreibenden Partei ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht abgewiesen hat. Vielmehr wurde dem Antrag unter Hinweis auf die beigelegte Kopie des Vermögensverzeichnisses erkennbar stattgegeben. Das Erstgericht hat somit dem Antrag der betreibenden Partei auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses entsprochen, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Entsprechung der begehrten Übersendung es dahinstehen kann, ob hier eine spruchgemäße Bewilligung unbedingt erforderlich gewesen wäre. Die betreibende Partei ist in ihrer Rechtsstellung durch einen derartigen unterlassenen Ausspruch jedenfalls nicht beeinträchtigt, zumal sie durch die Übersendung der Vermögensverzeichnisse ohnedies das erreicht hat, was beantragt wurde.Dieser Fall lag nun gegenständlich vor. Die verpflichteten Parteien haben am 19.07.2004 bzw. am 19.05.2005 jeweils ein Vermögensverzeichnis abgegeben. Beide wären somit zur neuerlichen Vorlage und Unterfertigung nur dann verpflichtet gewesen, wenn glaubhaft gemacht worden wäre, dass sie später Vermögen erworben haben vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, EO). Gegenständlich hat das Erstgericht zutreffend dem Antrag auf neuerliche Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nicht stattgegeben, weil die betreibende Partei weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat, dass die Verpflichteten nach Vorlage und Unterfertigung der abgelegten Vermögensverzeichnisse neues Vermögen erworben haben. Zutreffend wurde das Hauptbegehren vom Erstgericht somit abgewiesen, sodass dem Rekurs in diesem Punkt jedenfalls nicht Folge zu geben war. Auch im übrigen Umfang ist der Rekurs nicht berechtigt. Der betreibenden Partei ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Antrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht abgewiesen hat. Vielmehr wurde dem Antrag unter Hinweis auf die beigelegte Kopie des Vermögensverzeichnisses erkennbar stattgegeben. Das Erstgericht hat somit dem Antrag der betreibenden Partei auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses entsprochen, wobei im Hinblick auf die tatsächliche Entsprechung der begehrten Übersendung es dahinstehen kann, ob hier eine spruchgemäße Bewilligung unbedingt erforderlich gewesen wäre. Die betreibende Partei ist in ihrer Rechtsstellung durch einen derartigen unterlassenen Ausspruch jedenfalls nicht beeinträchtigt, zumal sie durch die Übersendung der Vermögensverzeichnisse ohnedies das erreicht hat, was beantragt wurde.

Zutreffend hat das Erstgericht auch die verzeichneten Kosten für den Antrag nicht zugesprochen. Nach § 74 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen, nämlich nur alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist das Exekutionsgericht bei Vorliegen einer Sperrfrist nach § 252 f EO ohnedies verpflichtet, dem betreibenden Gläubiger von Amts wegen eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Eines gesonderten Antrages der betreibenden Partei bedarf es in diesen Fällen nicht. Somit kommt für einen derartigen Antrag eine Honorierung grundsätzlich nicht in Betracht. Der gegenständliche Antrag der betreibenden Partei kann allenfalls als Urgenzschreiben qualifiziert werden. Aber auch dann wären hier der betreibenden Partei die Kosten dafür nicht zuzusprechen gewesen. Die Judikatur betreffend Urgenzschreiben ist durchaus vielschichtig. Nach (älteren) Entscheidungen des LGZ Wien stehen einer betreibenden Partei bei Säumnis des Gerichtes durchaus Kosten für die Verfassung eines Urgenzschreibens zu (vgl. LGZ Wien RpflE 1977/179; 1988/93; 1991/143). Dem hat sich auch das LG St. Pölten angeschlossen (RpflE 1995/68). Diesen Entscheidungen ist jedoch gemein, dass stets ein Verstreichen eines gewissen Zeitraumes notwendig ist, um an das Gericht etwa eine Anfrage über den Stand des Verfahrens zu richten bzw. Urgenzen oder Betreibungsmaßnahmen zu setzen (ähnlich auch 6 Ob 303/02 f für Urgenzen bei einem SV-Gutachten). Demnach werden Kosten einer Betreibung, Urgenz oder Anfrage nur dann als zur Rechtsverwirklichung notwendig angesehen, wenn für den Gläubiger ausreichende Veranlassung hiefür bestand. Das LG St. Pölten hat hiefür das Verstreichen von etwa drei Monaten als notwendig erachtet. Vom LGZ Wien wurde dies bei einem Verstreichen von ca. drei Monaten (RpflE 1977/179), vier Monaten (RpflE 1988/93) oder etwa einem halben Jahr (RpflE 1991/143) bejaht. Mit beachtlichen Argumenten hat in jüngster Zeit das LG Korneuburg jeglichen Kostenersatz für Urgenzschreiben abgelehnt (RpflE 2000/33). Es hat dabei auf das BGBl. 1989/343, mit dem der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG eingeführt wurde, hingewiesen. Nach ständiger Judikatur (1 Fs 1/90, 3 Fs 1/99 u.a.) stünde nun dem Antragsteller im Fristsetzungsverfahren ein Kostenersatz nicht zu, weil diesem (dem Ablehnungsverfahren vergleichbaren) einseitigen Verfahren ein Kostenersatz fremd sei. Wenn daher selbst für einen gerechtfertigten Fristsetzungsantrag, der insoweit einem Urgenzantrag vergleichbar sei, ein Kostenanspruch nicht bestehe, so könne umso weniger für einen einfachen Urgenzantrag ein Kostenzuspruch erfolgen. Es kann nun dahinstehen, welcher Judikaturlinie man sich gegenständlich anschließt, weil auch nach der Rechtsprechung des LGZ Wien (bzw. des LG St. Pölten) für die betreibende Partei nichts gewonnen wäre. Sie ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Vollzugsbericht des Gerichtsvollziehers, mit dem auf die Sperrfrist hingewiesen wurde, dem zuständigen Rechtspfleger am 17.06.2005 vorgelegt wurde. Bereits zwei Wochen darauf langte der Antrag auf Übersendung eines Vermögensverzeichnisses ein. Dem Erstgericht kann nun - auch im Hinblick auf die gegebene Überlastung der Gerichte - nicht vorgehalten werden, dass die für eine Übersendung eines Vermögensverzeichnis angemessene Zeitspanne überschritten wurde (vgl. 6 Ob 303/02 f). Aus diesem Grund ist der gegenständliche Antrag somit zutreffend vom Erstgericht nicht entlohnt worden, sodass sich der Rekurs gänzlich als unberechtigt erweist.Zutreffend hat das Erstgericht auch die verzeichneten Kosten für den Antrag nicht zugesprochen. Nach Paragraph 74, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen, nämlich nur alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist das Exekutionsgericht bei Vorliegen einer Sperrfrist nach Paragraph 252, f EO ohnedies verpflichtet, dem betreibenden Gläubiger von Amts wegen eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Eines gesonderten Antrages der betreibenden Partei bedarf es in diesen Fällen nicht. Somit kommt für einen derartigen Antrag eine Honorierung grundsätzlich nicht in Betracht. Der gegenständliche Antrag der betreibenden Partei kann allenfalls als Urgenzschreiben qualifiziert werden. Aber auch dann wären hier der betreibenden Partei die Kosten dafür nicht zuzusprechen gewesen. Die Judikatur betreffend Urgenzschreiben ist durchaus vielschichtig. Nach (älteren) Entscheidungen des LGZ Wien stehen einer betreibenden Partei bei Säumnis des Gerichtes durchaus Kosten für die Verfassung eines Urgenzschreibens zu vergleiche LGZ Wien RpflE 1977/179; 1988/93; 1991/143). Dem hat sich auch das LG St. Pölten angeschlossen (RpflE 1995/68). Diesen Entscheidungen ist jedoch gemein, dass stets ein Verstreichen eines gewissen Zeitraumes notwendig ist, um an das Gericht etwa eine Anfrage über den Stand des Verfahrens zu richten bzw. Urgenzen oder Betreibungsmaßnahmen zu setzen (ähnlich auch 6 Ob 303/02 f für Urgenzen bei einem SV-Gutachten). Demnach werden Kosten einer Betreibung, Urgenz oder Anfrage nur dann als zur Rechtsverwirklichung notwendig angesehen, wenn für den Gläubiger ausreichende Veranlassung hiefür bestand. Das LG St. Pölten hat hiefür das Verstreichen von etwa drei Monaten als notwendig erachtet. Vom LGZ Wien wurde dies bei einem Verstreichen von ca. drei Monaten (RpflE 1977/179), vier Monaten (RpflE 1988/93) oder etwa einem halben Jahr (RpflE 1991/143) bejaht. Mit beachtlichen Argumenten hat in jüngster Zeit das LG Korneuburg jeglichen Kostenersatz für Urgenzschreiben abgelehnt (RpflE 2000/33). Es hat dabei auf das BGBl. 1989/343, mit dem der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG eingeführt wurde, hingewiesen. Nach ständiger Judikatur (1 Fs 1/90, 3 Fs 1/99 u.a.) stünde nun dem Antragsteller im Fristsetzungsverfahren ein Kostenersatz nicht zu, weil diesem (dem Ablehnungsverfahren vergleichbaren) einseitigen Verfahren ein Kostenersatz fremd sei. Wenn daher selbst für einen gerechtfertigten Fristsetzungsantrag, der insoweit einem Urgenzantrag vergleichbar sei, ein Kostenanspruch nicht bestehe, so könne umso weniger für einen einfachen Urgenzantrag ein Kostenzuspruch erfolgen. Es kann nun dahinstehen, welcher Judikaturlinie man sich gegenständlich anschließt, weil auch nach der Rechtsprechung des LGZ Wien (bzw. des LG St. Pölten) für die betreibende Partei nichts gewonnen wäre. Sie ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Vollzugsbericht des Gerichtsvollziehers, mit dem auf die Sperrfrist hingewiesen wurde, dem zuständigen Rechtspfleger am 17.06.2005 vorgelegt wurde. Bereits zwei Wochen darauf langte der Antrag auf Übersendung eines Vermögensverzeichnisses ein. Dem Erstgericht kann nun - auch im Hinblick auf die gegebene Überlastung der Gerichte - nicht vorgehalten werden, dass die für eine Übersendung eines Vermögensverzeichnis angemessene Zeitspanne überschritten wurde vergleiche 6 Ob 303/02 f). Aus diesem Grund ist der gegenständliche Antrag somit zutreffend vom Erstgericht nicht entlohnt worden, sodass sich der Rekurs gänzlich als unberechtigt erweist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40 ZPO, § 78 EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, § 78 EO. Landesgericht EisenstadtDie Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, ZPO, Paragraph 78, EO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 78, EO. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00082 13R164.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00164.05Y.0804.000

Dokumentnummer

JJT_20050804_LG00309_01300R00164_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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