Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, 7432 Oberschützen, vertreten durch die Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte OEG in 2620 Neunkirchen, gegen die verpflichtete Partei M***** E*****, geboren am 27.02.1951, 7400 Oberwart, S*****, vertreten durch die Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 8230 Hartberg, wegen Euro 72.670,-- s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 21.07.2005, GZ 4 E 3682/05i-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei, ihr gegen die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des LG Eisenstadt vom 05.05.2003, AZ 27 Cg 81/03 k, zur Hereinbringung einer Forderung von Euro 72.670,--, 1/3 % Provision daraus, 6 % Zinsen aus Euro 72.670,-- seit 26.04.2003, der Kosten von Euro 1.709,30 die Exekution durch Zwangsverwaltung des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 34057 Oberwart, BLNr. 1 zu bewilligen, abgewiesen wird.
Das Erstgericht hat die Abweisung im Grundbuch anzumerken. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei deren mit Euro 1.544,77 (darin enthalten Euro 257,46 an USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu Handen der Verpflichtetenvertreterin zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem am 20.07.2005 (ON 1) beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei M***** E***** aufgrund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des LG Eisenstadt vom 05.05.2003, AZ 27 Cg 81/03 k, ihr zur Hereinbringung von Euro 72.670,-- s.A. die Zwangsverwaltung des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch 34057 Oberwart, BLNr. 1 zu bewilligen. Die betreibende Partei hat auch weiters einen Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung gestellt, der vom Erstgericht jedoch zu 4 E 3683/05 m des Erstgerichtes ausgeschieden wurde. Zum Antrag auf Zwangsverwaltung wurde ausgeführt, dass die Zwangsverwaltung der der V***** E***** und der M***** E***** gehörenden Liegenschaft beantragt werde. Tatsächlich ist jedoch (nur) V***** E***** Eigentümerin des in Formfeld 10 näher beschriebenen Liegenschaftsanteils. Nachdem in der Liegenschaftsexekution das Exekutionsobjekt zwingend anzuführen ist (vgl Jakusch in Angst, Rz 27 zu § 54 EO) und im Exekutionsantragsformular dafür das Formfeld 10 vorgesehen ist, ist gegenständlich von einem Zwangsverwaltungsantrag (nur) betreffend diese Liegenschaftshälfte auszugehen. Ein Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse der in Exekution gezogenen Liegenschaft ist hingegen entbehrlich (vgl Angst/Jakusch/Mohr § 88 EO E 4). Wird nun im Exekutionsantrag unrichtig darauf verwiesen, dass die in Formfeld 10 genannte Liegenschaftshälfte der V***** E***** und der M***** E***** gehört, ist dies somit unbeachtlich. Es darf daraus nicht der Schluss abgeleitet werden, die betreibende Partei hätte die Zwangsverwaltung betreffend die gesamte Liegenschaft beantragt. Von der betreibenden Partei wurde ein Urteil des LG Eisenstadt zu AZ 27 Cg 107/03h bzw des OLG Wien zu AZ 11 R 75/04m aus einem Anfechtungsprozess vorgelegt, wonach V***** E***** verpflichtet ist, die Exekution der betreibenden Partei gegen M***** E***** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von Euro 72.670,-- in ihre Liegenschaftshälfte BOZ1 der EZ 3935 Grundbuch 34057 Oberwart zu dulden. Diesem Verfahren lag der Umstand zugrunde, dass die genannte Liegenschaftshälfte, die zunächst im Eigentum von M***** E***** stand, letztlich an V***** E***** unentgeltlich übertragen wurde, was den Anfechtungstatsbestand des § 3 AnfO verwirklichte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Zwangsverwaltung antragsgemäß bewilligt.Mit dem am 20.07.2005 (ON 1) beim Erstgericht eingelangten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei M***** E***** aufgrund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des LG Eisenstadt vom 05.05.2003, AZ 27 Cg 81/03 k, ihr zur Hereinbringung von Euro 72.670,-- s.A. die Zwangsverwaltung des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch 34057 Oberwart, BLNr. 1 zu bewilligen. Die betreibende Partei hat auch weiters einen Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung gestellt, der vom Erstgericht jedoch zu 4 E 3683/05 m des Erstgerichtes ausgeschieden wurde. Zum Antrag auf Zwangsverwaltung wurde ausgeführt, dass die Zwangsverwaltung der der V***** E***** und der M***** E***** gehörenden Liegenschaft beantragt werde. Tatsächlich ist jedoch (nur) V***** E***** Eigentümerin des in Formfeld 10 näher beschriebenen Liegenschaftsanteils. Nachdem in der Liegenschaftsexekution das Exekutionsobjekt zwingend anzuführen ist vergleiche Jakusch in Angst, Rz 27 zu Paragraph 54, EO) und im Exekutionsantragsformular dafür das Formfeld 10 vorgesehen ist, ist gegenständlich von einem Zwangsverwaltungsantrag (nur) betreffend diese Liegenschaftshälfte auszugehen. Ein Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse der in Exekution gezogenen Liegenschaft ist hingegen entbehrlich vergleiche Angst/Jakusch/Mohr Paragraph 88, EO E 4). Wird nun im Exekutionsantrag unrichtig darauf verwiesen, dass die in Formfeld 10 genannte Liegenschaftshälfte der V***** E***** und der M***** E***** gehört, ist dies somit unbeachtlich. Es darf daraus nicht der Schluss abgeleitet werden, die betreibende Partei hätte die Zwangsverwaltung betreffend die gesamte Liegenschaft beantragt. Von der betreibenden Partei wurde ein Urteil des LG Eisenstadt zu AZ 27 Cg 107/03h bzw des OLG Wien zu AZ 11 R 75/04m aus einem Anfechtungsprozess vorgelegt, wonach V***** E***** verpflichtet ist, die Exekution der betreibenden Partei gegen M***** E***** zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von Euro 72.670,-- in ihre Liegenschaftshälfte BOZ1 der EZ 3935 Grundbuch 34057 Oberwart zu dulden. Diesem Verfahren lag der Umstand zugrunde, dass die genannte Liegenschaftshälfte, die zunächst im Eigentum von M***** E***** stand, letztlich an V***** E***** unentgeltlich übertragen wurde, was den Anfechtungstatsbestand des Paragraph 3, AnfO verwirklichte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Zwangsverwaltung antragsgemäß bewilligt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der verpflichteten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Rekursgericht möge den „angefochtenen Beschluss zur Gänze aufheben und dem Gericht erster Instanz auftragen, eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auftragen".
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die verpflichtete Partei im Hinblick auf die Ausführungen im Rekurs trotz des unscharfen Rekursantrages erkennbar auch eine Abänderung im antragsabweisenden Sinn begehrt hat. Im Rekurs ist nämlich einerseits davon die Rede, dass im Hinblick auf aktenkundige Umstände die Zwangsverwaltung hätte nicht bewilligt werden dürfen. In einem weiteren Punkt wird ein angeblicher Verfahrensmangel durch das Erstgericht dargestellt. Im Hinblick auf die getrennte Darstellung eines hier relevierten Bewilligungshindernisses und einer angeblich vorliegenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist davon gesichert auszugehen, dass die verpflichtete Partei hier auch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im antragsabweisenden Sinn und nicht nur eine Aufhebung wegen der monierten Verfahrensmängel anstrebt.
Inhaltlich musste auf die Argumente der verpflichteten Partei jedoch nicht eingegangen werden, weil der angefochtene Beschluss schon aus nachstehenden Erwägungen verfehlt ist:
Das Erstgericht hat die Zwangsverwaltung der im Eigentum der V***** E***** stehenden Liegenschaftshälfte bewilligt. Der Exekutionsantrag richtete sich jedoch nicht gegen Veronika sondern gegen M***** E*****. Im Exekutionsverfahren kommt jedoch nur, wer im Grundbuch als Eigentümer aufscheint, als Verpflichteter in Frage (vgl. Heller/Berger/Stix 898, 1084). Dies gilt nach der Entscheidung des OGH zu SZ 18/128 für die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausnahmslos. Bei der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung findet sich in § 328 EO die Ausnahme von Grundsatz, dass nur Vermögenswerte des Verpflichteten in Exekution gezogen werden können. Eine derartige Exekution nach § 328 EO, bei der das Exekutionsobjekt ein Anspruch auf Leistung einer unbeweglichen Sache ist (vgl. Oberhammer in Angst, Rz 1 zu § 328), liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr ist die betreibende Partei davon ausgegangen, dass es ihr im Hinblick auf den im hg. Anfechtungsprozess 27 Cg 107/03 h gegen V***** E***** erwirkten Titel möglich ist, die Exekution auf den Liegenschaftsanteil der V***** E***** direkt gegen M***** E***** als persönlich haftende Schuldnerin der betreibenden Partei zu führen. Bei Fällen der bloßen Sachhaftung kann immer nur der Eigentümer der in Exekution zu ziehenden Liegenschaft der Verpflichtete sein. Dies gilt auch, wenn ein Erwerber einer Liegenschaft aufgrund einer Anfechtungsklage verurteilt worden ist, die Exekutionsführung darauf zu dulden (vgl. Heller/Berger/Stix 1084). Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen gründet, hat nach ständiger Rechtsprechung auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Sache zu lauten, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt (SZ 27/12; 32/56; 58/34; ÖBA 1998, 796). Dies hat zur Folge, dass aufgrund des Titels im Anfechtungsprozess der schon vorliegende Exekutionstitel (in casu: Wechselzahlungsauftrag) und kein anderer vollstreckt werden kann. Der Exekutionsantrag ist gegen den Anfechtungsgegner zu richten (vgl. 3 Ob 132/02 m). Die sich im Hinblick auf § 7 EO aufdrängende Problematik, dass hier der Schuldner aus dem Exekutionstitel (in casu: Wechselzahlungsauftrag) nicht mit dem Anfechtungsgegner ident ist, ist in entsprechender Anwendung nach § 9 EO zu lösen. Die Rechtslage ist nämlich insofern mit den Fällen des § 9 EO vergleichbar, auch wenn hier kein Rechtsübergang vorliegt, weil die Hauptschuldnerin nach wie vor haftet (vgl. 3 Ob 132/02 m). Die hier referierte Rechtslage im Exekutionsverfahren (vgl. auch 3 Ob 118/90:Das Erstgericht hat die Zwangsverwaltung der im Eigentum der V***** E***** stehenden Liegenschaftshälfte bewilligt. Der Exekutionsantrag richtete sich jedoch nicht gegen Veronika sondern gegen M***** E*****. Im Exekutionsverfahren kommt jedoch nur, wer im Grundbuch als Eigentümer aufscheint, als Verpflichteter in Frage vergleiche Heller/Berger/Stix 898, 1084). Dies gilt nach der Entscheidung des OGH zu SZ 18/128 für die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ausnahmslos. Bei der Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung findet sich in Paragraph 328, EO die Ausnahme von Grundsatz, dass nur Vermögenswerte des Verpflichteten in Exekution gezogen werden können. Eine derartige Exekution nach Paragraph 328, EO, bei der das Exekutionsobjekt ein Anspruch auf Leistung einer unbeweglichen Sache ist vergleiche Oberhammer in Angst, Rz 1 zu Paragraph 328,), liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr ist die betreibende Partei davon ausgegangen, dass es ihr im Hinblick auf den im hg. Anfechtungsprozess 27 Cg 107/03 h gegen V***** E***** erwirkten Titel möglich ist, die Exekution auf den Liegenschaftsanteil der V***** E***** direkt gegen M***** E***** als persönlich haftende Schuldnerin der betreibenden Partei zu führen. Bei Fällen der bloßen Sachhaftung kann immer nur der Eigentümer der in Exekution zu ziehenden Liegenschaft der Verpflichtete sein. Dies gilt auch, wenn ein Erwerber einer Liegenschaft aufgrund einer Anfechtungsklage verurteilt worden ist, die Exekutionsführung darauf zu dulden vergleiche Heller/Berger/Stix 1084). Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine anfechtbare Veräußerung von Sachen gründet, hat nach ständiger Rechtsprechung auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Sache zu lauten, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt (SZ 27/12; 32/56; 58/34; ÖBA 1998, 796). Dies hat zur Folge, dass aufgrund des Titels im Anfechtungsprozess der schon vorliegende Exekutionstitel (in casu: Wechselzahlungsauftrag) und kein anderer vollstreckt werden kann. Der Exekutionsantrag ist gegen den Anfechtungsgegner zu richten vergleiche 3 Ob 132/02 m). Die sich im Hinblick auf Paragraph 7, EO aufdrängende Problematik, dass hier der Schuldner aus dem Exekutionstitel (in casu: Wechselzahlungsauftrag) nicht mit dem Anfechtungsgegner ident ist, ist in entsprechender Anwendung nach Paragraph 9, EO zu lösen. Die Rechtslage ist nämlich insofern mit den Fällen des Paragraph 9, EO vergleichbar, auch wenn hier kein Rechtsübergang vorliegt, weil die Hauptschuldnerin nach wie vor haftet vergleiche 3 Ob 132/02 m). Die hier referierte Rechtslage im Exekutionsverfahren vergleiche auch 3 Ob 118/90:
auch dort war der durch eine Schenkung begünstigte Anfechtungsgegner Verpflichteter des Exekutionsverfahrens) entspricht auch der zur Anfechtungsordnung ergangenen Judikatur des OGH. Demnach zielt der Anfechtungsanspruch auf die durch das (titulierte) Interesse des Gläubigers begrenzte Herstellung jenes Zustandes ab, der bei Unterbleiben der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten wäre. Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der daraus einen Vorteil erlangte. Dessen Haftung ist nun darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldenvermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde (vgl ÖBA 1998, 982; 1 Ob 295/01s; 7 Ob 153/04g; 1 Ob 186/04 s). Aufgrund des im Anfechtungsprozess erstrittenen Titels kann der schon vorliegende Exekutionstitel gegen den Anfechtungsgegner vollstreckt werden (3 Ob 132/02m; 1 Ob 186/04 s; 7 Ob 153/04 g). Die Stellung des Anfechtungsgegners ist somit durchaus mit den Fällen der bloßen Sachhaftung oder der Veräußerung einer Liegenschaft nach bewilligter Exekution zu vergleichen. Auch in diesen Fällen ist es anerkannt, dass der Verpflichtete des Exekutionsverfahrens immer nur der Eigentümer der Liegenschaft sein kann (Heller/Berger/Stix 1084). Im Ergebnis kommt somit dem Rekurs Berechtigung zu, sodass auf die übrigen Ausführungen nicht näher einzugehen war. Der angefochtene Beschluss war somit im Sinne einer Antragsabweisung abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, §§ 78, 74 EO. Die verpflichtete Partei hat hier im Zwischenstreit über die Exekutionsbewilligung obsiegt, sodass die betreibende Partei kostenpflichtig ist.auch dort war der durch eine Schenkung begünstigte Anfechtungsgegner Verpflichteter des Exekutionsverfahrens) entspricht auch der zur Anfechtungsordnung ergangenen Judikatur des OGH. Demnach zielt der Anfechtungsanspruch auf die durch das (titulierte) Interesse des Gläubigers begrenzte Herstellung jenes Zustandes ab, der bei Unterbleiben der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten wäre. Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der daraus einen Vorteil erlangte. Dessen Haftung ist nun darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldenvermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde vergleiche ÖBA 1998, 982; 1 Ob 295/01s; 7 Ob 153/04g; 1 Ob 186/04 s). Aufgrund des im Anfechtungsprozess erstrittenen Titels kann der schon vorliegende Exekutionstitel gegen den Anfechtungsgegner vollstreckt werden (3 Ob 132/02m; 1 Ob 186/04 s; 7 Ob 153/04 g). Die Stellung des Anfechtungsgegners ist somit durchaus mit den Fällen der bloßen Sachhaftung oder der Veräußerung einer Liegenschaft nach bewilligter Exekution zu vergleichen. Auch in diesen Fällen ist es anerkannt, dass der Verpflichtete des Exekutionsverfahrens immer nur der Eigentümer der Liegenschaft sein kann (Heller/Berger/Stix 1084). Im Ergebnis kommt somit dem Rekurs Berechtigung zu, sodass auf die übrigen Ausführungen nicht näher einzugehen war. Der angefochtene Beschluss war somit im Sinne einer Antragsabweisung abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, Paragraphen 78,, 74 EO. Die verpflichtete Partei hat hier im Zwischenstreit über die Exekutionsbewilligung obsiegt, sodass die betreibende Partei kostenpflichtig ist.
Gemäß §§ 500 Abs. 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 ZPO, § 78 EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Entscheidung deckt sich mit der zitierten Rechtsprechung des OGH und geht über den Einzelfall nicht hinaus.Gemäß Paragraphen 500, Absatz 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Die Entscheidung deckt sich mit der zitierten Rechtsprechung des OGH und geht über den Einzelfall nicht hinaus.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00078 13R187.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00187.05F.0806.000Dokumentnummer
JJT_20050806_LG00309_01300R00187_05F0000_000